Inhaltsänderung der Erbbauzinsreallast

  • Hallo,

    ich habe in der Suche leider nichts passendes gefunden, aber vielleicht könnt ihr mir so weiterhelfen.

    Im Grundbuch ist bereits eine wertgesicherte Erbbauzinsreallast eingetragen. Diese wurde vom Verbraucherpreisindex für Deutschland auf der Basis von 2000 = 100 abhänig gemacht.

    Nach der vorliegenden Urkunde soll dieser eingetragene Erbbauzins nunmehr wir folgt geändert werden:
    "Maßgebend für die Neufestsetzung des Erbbauzinses ist der vom Statistischem Bundesamt oder die an dessen Stelle tretende staatliche Nachfolgeeinrichtung festgestellte veröffentlichte Verbraucherpreisindex für Deutschland (Basisjahr 2005 = 100).

    Werden bereits veröffentlichte Indexzahlen durch Umstellung auf eine neue Basis nachträglich geändert, dann bleiben die bis dahin erfolgten Erbbauzinsanpassungen unberührt. Vom Zeitpunkt der letzten Anpassung des Erbbauzinses an sind jedoch die sich ergebenden neuen Veränderungen aufgrund der neuen Indexzahlen mit der neuen Basis zu berechnen."

    Würdet ihr eine solche Inhaltsänderung eintragen?


    Danke schon mal für eure Antworten!!!!!!!!!!!

  • Ich hätte eventuell gedacht, dass sich die Anpassungen hinsihtlich der Basisjahre automatisch vollzieht, weil eventuell der Verbraucherpreisindex für Deutschland Basisjahres 2000 = 100 nicht weitergeführt wird und der Verbraucherpreisindex für Deutschland Basisjahr 2005 = 100 diesen ersetzt. Also ähnlich der Umstellung auf den Verbraucherpreisindex für Deutschland hinsichtlich der vormals geltenden Indexe. Ich habe dazu leider nichts gefunden und war mir daher nicht so sicher.

  • In den Einzelheiten des Verbraucherpreisindexes kenne ich mich auch nicht so aus.

    Wenn die Parteien aber ein anderes Bezugsjahr vereinbaren und dabei Übergangsregelungen treffen, sollte es mir grundsätzlich recht sein.

  • Gehe ich recht in der Annahme, dass sich Deine Bedenken darauf beziehen, dass es sich evtl. nicht um eine konstitutive Rechtsänderung i.S. des § 877 BGB, sondern nur um eine deklaratorische "Nacherzählung" dessen handelt, was aufgrund der Änderung der Indexgrundlagen ohnehin gilt?

  • Bei Klauseln mit Punkteregelung ist das Basisjahr von Bedeutung, bei Prozenterhöhungen dagegen nicht (s. hier). Entsprechend kann die Klausel im ersten Fall angeglichen werden. Allgemein zur Anpassungsvereinbarung s. Schöner/Stöber Rn. 1811 a

  • Gehe ich recht in der Annahme, dass sich Deine Bedenken darauf beziehen, dass es sich evtl. nicht um eine konstitutive Rechtsänderung i.S. des § 877 BGB, sondern nur um eine deklaratorische "Nacherzählung" dessen handelt, was aufgrund der Änderung der Indexgrundlagen ohnehin gilt?




    Ja genau darüber habe ich nachgedacht. Aber grundsätzlich ist es ja auch möglich wenn ein nicht mehr ab 2003 geltender Index im Grundbuch eingetragen ist und sich die Umstellugn automatisch auf den Verbraucherpreisindex vollzogen hat, diese Änderung als Klarstellung im Grundbuch einzutragen.

    Bei Klauseln mit Punkteregelung ist das Basisjahr von Bedeutung, bei Prozenterhöhungen dagegen nicht (s. hier). Entsprechend kann die Klausel im ersten Fall angeglichen werden. Allgemein zur Anpassungsvereinbarung s. Schöner/Stöber Rn. 1811 a



    Danke damit werde ich jetzt wohl die Änderung eintragen. Zumal ich jetzt gesehen habe, dass die Änderung des Preisindex zuvor in Punkte angegeben wurde und die Änderung sich nunmehr nach Prozent richten soll.

    Danke für eure Antworten

  • Ich häng mich mit meinem Problem mal an; folgender Sachverhalt:

    Ich soll eine neue Vormerkung für eine Änderung des Erbauzinses eintragen, wegen den Anpassungsvoraussetzungen wird auf den Erbbaurechtsvertrag aus dem Jahr 1991 verwiesen. In diesem wir auf den Preisindex für einen 4 Personenhaushalt verwiesen, 10% über….
    . Heute gibt es diesen Preisindex ja nicht mehr, sondern den Verbraucherpreisindex für Deutschland“ Ich meine ich kann die Vormerkung eintragen, da es sich nur um schuldrechtliche Anpassungsmaßstäbe handelt - und die beiden Indexe vergeichbar sind.

    oder liege ich falsch ?

  • Die Fundstelle passt meines Erachtens nicht ganz, da in dem Aufsatz wohl von „echten“ Wertsicherungsklauseln gesprochen wird. Ich habe hier nur eine Vormerkung einzutragen, die den Anspruch der Beteiligten sichern soll, den veränderlichen Erbauzins neu festzulegen, als Maßstab für das „Veränderungsverlangen soll der Index herangezogen werden.

  • Die Fundstelle passt meines Erachtens nicht ganz, da in dem Aufsatz wohl von „echten“ Wertsicherungsklauseln gesprochen wird. Ich habe hier nur eine Vormerkung einzutragen, die den Anspruch der Beteiligten sichern soll, den veränderlichen Erbauzins neu festzulegen, als Maßstab für das „Veränderungsverlangen soll der Index herangezogen werden.



    Schon, aber egal ob man bei einer neuen Vereinbarung "versehentlich" (Reul) auf einen alten Index Bezug nimmt oder ob man auf bereits eingetragene Indizes abstellt, im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung wird es immer auf "die automatische Umstellung auf den einzigen, noch vom Statistischen Bundesamt fortgeführten Index" (OLG Düsseldorf Rpfleger 2009, 227; ähnlich Reul) hinauslaufen. Die nun bestellte Vormerkung wird bei einer späteren Umschreibung nicht mehr Probleme machen, als die bereits eingetragenen. Daß es der Notar zum Erfordernis einer Auslegung hat kommen lassen, hätte aber nicht sein müssen.

  • Vielen Dank Zaphod für deine Hilfe,
    ich sehe die Sache genau so wie du, der Inhalt der Anspruchsbegründung ist nicht gelungen, aber die Eintragung kann ich vornehmen.

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