Mandatswechsel bei PKH

  • HALLO;
    ich habe hier ein Problem, bei dem vielleicht ein Rechtspfleger Rat weiß....

    Ein Anwalt hat KLage erhoben wegen Nutzungsentschädigung unter zunächst getrennt lebenden Ehegatten, dann Geschiedenen.
    Weiterhin war er in der Teilungsversteigerung tätig.

    PKH wurde für die erste SAche nur zu einem kleinen Teilbetrag bewilligt, weil die Forderung der Nutzungsentschädigung verwirkt war. (Bewilligung VKH erst ab Klageerhebung)
    Nach richterlichem Hinweis wird die Sache keinen Erfolg haben , weil die KLage beim Familiengericht anhängig ist und diese 2 Teile - Nutzungsentschädigung vor und nach Scheidung - nicht zusammen vor dem Familiengericht geltend gemacht werden dürfen.

    Der erste Anwalt legte sein Mandat nieder. (Der mandant fühlte sich schlecht vertreten und sieht die Fehler bzgl. des Prozessverlustes beim Anwalt und entzieht anwalt die Vollmacht)

    Ein neuer Anwalt wird mit der Wahrnehmung des Mandates beauftragt.
    hierzu stellen sich mir einige Fragen:
    Kann dieser jetzt in der Sache beigeordnet werden?
    Müsste dazu erst eine Entpflichtung des ersten Anwaltes stattfinden?
    Wie kann ein Antrag des neuen Anwaltes aussehen - Entpflichtung des ersten Anwalts und Beiordnung seiner Person? Wie genau sollte das dann begründet werden?
    Nach meiner Erinnerung ist ein gestörtes Vertrauensverhältnis zwischen Mandant und Anwalt entscheidend.

    Möglich wäre natürlich auch, die Klage zurückzunehmen (SW 18000 € - daher bei Verlieren recht hohe Kosten für Gegenanwalt zu zahlen) und mit der PKH neu zu beginnen...

    Die Sache ist verzwickt und für den Mandanten sieht die Sache meines Erachtens in Bezug auf die Kosten schlecht aus....

    Ich hoffe aber, der Sachverhalt war soweit verständlich.


    Bin im Moment recht ratlos.
    Für einen Tipp in dieser Sache wäre ich dankbar!

  • In der Regel erfolgt bei Rechtsanwaltswechsel die Beiordnung dergestalt, dass sie nur bezüglich der Gebühren erfolgt, die nicht schon der erste Anwalt verdient hat. Ich glaube, der zweite Anwalt muss mit dieser Einschränkung ausdrücklich einverstanden sein.


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    Alles hat einmal ein Ende.

    Sogar der Montag! :S

  • In der Regel erfolgt bei Rechtsanwaltswechsel die Beiordnung dergestalt, dass sie nur bezüglich der Gebühren erfolgt, die nicht schon der erste Anwalt verdient hat. Ich glaube, der zweite Anwalt muss mit dieser Einschränkung ausdrücklich einverstanden sein.



    :zustimm:

    Die Beiordnung des bisher beigeordneten RA müsste auf Antrag aufgehoben werden (§ 48 Abs. 2 BRAO).

    Ob und in welchem Umfang danach der neue Anwalt auch im Rahmen der gewährten PKH beigeordnet wird, kommt darauf an.
    Eine Beiordnung dürfte in Betracht kommen, "wenn die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zum bisher beigeordneten Anwalt nicht auf mutwilligem Verhalten des Klägers selbst beruht und sein Antrag auf Beiordnung eines anderen Anwalts nicht rechtsmissbräuchlich erscheint" (vgl. BGH, Beschluss vom 23.09.2009 - IV ZR 259/08). Das müsste vorgetragen werden.

    Wenn eine vollumfängliche Beiordnung erfolgt, dann erhält der 2. RA auch seine vollen Gebühren (natürlich im Rahmen der PKH-Vergütung) aus der Landeskasse.
    Die Beiordnung kann aber auch erfolgen, wie von online beschrieben; da müsste der RA de facto auf einen Teil seiner Gebühren "verzichten".

    and the night is full of hunters
    (The Beauty of Gemina - Hunters)

  • ... wahrscheinlicher ist, dass insoweit die Partei auf den Schutz durch die PKH verzichtet...

    Dass das Gericht auf die Frage eingestiegen ist, ob der RA tatsächlich Anlass zum Anwaltswechsel gegeben hat, das kam bei uns äußerst selten vor. Reines Vortragen würde da ja wahrscheinlich auch nicht reichen, dazu müsste der erste RA dann ja auch gehört werden. Was das Verfahren ziemlich in die Länge ziehen könnte. :gruebel:


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  • ... wahrscheinlicher ist, dass insoweit die Partei auf den Schutz durch die PKH verzichtet...

    Dass das Gericht auf die Frage eingestiegen ist, ob der RA tatsächlich Anlass zum Anwaltswechsel gegeben hat, das kam bei uns äußerst selten vor. Reines Vortragen würde da ja wahrscheinlich auch nicht reichen, dazu müsste der erste RA dann ja auch gehört werden. Was das Verfahren ziemlich in die Länge ziehen könnte. :gruebel:



    Die Anhörung des "ersten" Rechtsanwalts ist bei uns schon fast obligatorisch.
    Vor allem, wenn nicht der RA selbst, sondern der Kläger bzw. sein neuer RA den Antrag auf Aufhebung und gleichzeitig neuer Beiordnung stellt. (In eingen wenigen Fällen kam es schon vor, dass der erste RA von seinem "Glück" noch gar nichts wusste)
    Dass sich das Verfahren dadurch über Gebühr in die Länge zieht, würde ich eigentlich nicht sagen.

    Von einer Anhörung könnte sicherlich abgesehen werden, wenn die Beiordnung des zweiten RA mit der in #2 genannten Einschränkung vorgenommen wird.

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  • Vielen Dank für die Antworten!!!:)

    Bislang hat der erste Anwalt nur sein Mandant niedergelegt.
    Genügt es, da er mit seiner Entpflichtung einverstanden ist, pauschal die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses anzugeben oder muss umfangreich vorgetragen werden?

  • Vielen Dank für die Antworten!!!:)

    Bislang hat der erste Anwalt nur sein Mandant niedergelegt.
    Genügt es, da er mit seiner Entpflichtung einverstanden ist, pauschal die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses anzugeben oder muss umfangreich vorgetragen werden?



    Mir würde es so pauschal nicht genügen - aber wie immer kommt es auf den jeweiligen Richter an :strecker


  • Mir würde es so pauschal nicht genügen - aber wie immer kommt es auf den jeweiligen Richter an :strecker



    Seh ich auch so.
    Kommt vor allem auf den Richter an, der darüber entscheidet und sicher auch darauf, ob die Beiordnung mit der Einschränkung aus #2 (Stichwort: keine Mehrkosten für die Landeskasse) oder nochmals vollumfänglich erfolgen soll.
    Aber jetzt schon mal zwei, drei Sätze dazu zu schreiben schadet sicher nicht.

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  • Hallo,

    ich erlaube mir mal mich hier anzuhängen.

    Ich habe folgenden Fall vorliegen:

    RA X beantragt Scheidung und Beiordnung unter seinem Namen.
    Er wird daraufhin beigeordnet ("RA X wird als Verfahrensbevollmächtigter beigeordnet"). Weiterhin wird von ihm ein Vorschuss beantragt (1,3 VG und 1,2 TG), der auch ausgezahlt wird.
    Es kommt nun zu einem Termin, in dem RA X jedoch nicht erscheint, sondern RA Y. RA Y legt auch eine entsprechende Vollmacht seines Mandanten (der VKH-Partei) vor.
    Das Verfahren endet mit entsprechendem Beschluss und RA Y reicht einen Antrag auf Festsetzung der VKH-Gebühren ein. In diesem rechnet er den Vorschuss an und schreibt zusätzlich noch: Ich nehme Bezug auf die dem Gericht vorliegende Vollmacht und teile des weiteren mit, dass die Prozeskostenhilfe fortan auf meine Kanzlei übergeleitet wird.

    Nun soll ich über diesen Antrag entscheiden, bin mir aber überhaupt nicht sicher, ob aufgrund der Beiordnung überhaupt ein Anspruch gegen die Staatskasse besteht.
    Zusätzlich kann ich noch sagen, dass RA X sich nicht geäußert hat und das Mandat nicht niedergelegt hat. Es handelt sich auch um verschiedene Kanzleien mit verscheidenen Seitenlayouts (die angegebenen Bankverbindungen unterscheiden sich ebenso), wobei RA Y als Einzelkämpfer aufgeführt wird und RA X noch Kollegen auflistet. RA Y listet zudem noch die Adresse der Kanzlei von RA X als Zweigstelle auf.
    RA Y macht außerdem noch Kopiekosten (90 Kopien) geltend, für die ich keine Veranlassung sehe (aber das ist eine andere Baustelle).

    Kann (oder muss) ich in diesem Fall eine Abtretungserklärung von RA X einfordern? Oder hätte RA Y beigeordnet werden müssen?
    Oder kann ich problemlos auszahlen und ich sehe Probleme wo keine sind?

  • Wenn keine Abtretung der Gebühren vorliegt, kann RA Y keinen PKH-Vergütungsantrag stellen, da nicht beigeordnet.

    Antragsberechtigt ist nur RA X. An diesen muss sich Y hinsichtlich der Gebühren für die Vertretung im Termin wenden.

  • Hallo,

    In diesem rechnet er den Vorschuss an und schreibt zusätzlich noch: Ich nehme Bezug auf die dem Gericht vorliegende Vollmacht und teile des weiteren mit, dass die Prozeskostenhilfe fortan auf meine Kanzlei übergeleitet wird.



    Könnte ggf. als Antrag auf Bewilligung von VKH und Beiordnung seiner Person ausgedeutet werden > Richtervorlage.

    Ohne Beiordnung oder Abtretung kann auch nicht ausgezahlt werden.

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