Säumniszuschläge, Vollstreckungskosten in Rangklasse 3 ?

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    Die SZ können mE nur dem Anspruch aus der Rangklasse der Hauptforderung folgen, unabhängig ob diese aktuell noch anfallen.
    Wenn Du die Hauptforderung in RK 7 eingeordnet hast, folgen die SZ auch diesem Rang.

    (man könnte ja auch nachfragen, wie hat die Kommune die Zahlung verrechnet?- gelernt haben wir doch nach §367 BGB. Demnach wäre die Zahlung doch zunächst auf die Kosten und SZ zu verrechnen gewesen, zuletzt auf die Hauptforderung)

    Das Problem ist § 225 AO. Der regelt die Verrechnung.

    § 225 AO Reihenfolge der Tilgung

    (1) Schuldet ein Steuerpflichtiger mehrere Beträge und reicht bei freiwilliger Zahlung der gezahlte Betrag nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird die Schuld getilgt, die der Steuerpflichtige bei der Zahlung bestimmt.
    (2) Trifft der Steuerpflichtige keine Bestimmung, so werden mit einer freiwilligen Zahlung, die nicht sämtliche Schulden deckt, zunächst die Geldbußen, sodann nacheinander die Zwangsgelder, die Steuerabzugsbeträge, die übrigen Steuern, die Kosten, die Verspätungszuschläge, die Zinsen und die Säumniszuschläge getilgt. Innerhalb dieser Reihenfolge sind die einzelnen Schulden nach ihrer Fälligkeit zu ordnen; bei gleichzeitig fällig gewordenen Beträgen und bei den Säumniszuschlägen bestimmt die Finanzbehörde die Reihenfolge der Tilgung.
    (3) Wird die Zahlung im Verwaltungsweg erzwungen (§ 249) und reicht der verfügbare Betrag nicht zur Tilgung aller Schulden aus, derentwegen die Vollstreckung oder die Verwertung der Sicherheiten erfolgt ist, so bestimmt die Finanzbehörde die Reihenfolge der Tilgung.

    Vorliegend wurde offenbar zunächst gem. Abs. 2 auf die Beiträge verrechnet.

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