Säumniszuschläge, Vollstreckungskosten in Rangklasse 3 ?

  • Und nun? Müssen sich die Gerichte mal wieder umstellen.
    Fallen eigentlich die Vollstreckungskosten dann eigentlich auch darunter? Müsste eigentlich doch so sein, wenn schon die Mahngebühren und Säumniszuschläge als 3er Forderungen angesehen werden:gruebel:

  • Heißt mit anderen Worten:
    Wer von euch RPFLS meint, er müsse sich dran halten, der macht es. Der/die andere eher nicht.
    Richtig??:confused:

  • So ähnlich:

    Vor Gericht und auf hoher See sind wir alle in Gottes Hand. Zum Ausgleich gibt es den Instanzenzug.
    ;)

    Der BGH hat keine, noch nicht mal eine hanebüchene, Begründung dafür geliefert, warum seiner Meinung nach Mahngebühren den Rang der Hauptforderung teilen. Die Erörterungen hinsichtlich der Säumniszuschläge fand ich dagegen zutreffend.

    Noch viel weniger lässt sich aus der BGH-Entscheidung Nektar saugen, was mit den Kosten der Mobiliarzwangsvollstreckung sein soll. Hier hilft vielmehr ein Blick ins Gesetz, hier auf den Wortlaut des § 10 Abs. 2 ZVG:

    "Das Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück besteht auch für die Kosten der Kündigung und der die Befriedigung aus dem Grundstück bezweckenden Rechtsverfolgung".

    Also teilen gerade nicht sämtliche Rechtsverfolgungskosten den (Vor-)Rang.

    Keine Sorge, die Kommune ist nicht mein Feind. :) Nur der BGH hat mich hinsichtlich der Mahngebühren diesmal nicht überzeugt. Also her mit guten Argumenten, Du freundlicher Kommunalvollstrecker!

  • Ich gehe für mich auch davon aus, dass dieser letzte Halbsatz ohne Überlegung geschrieben wurde. Noch dazu ohne noch so dümmliche Begründung.
    Aber andererseits: Es ist ein Beschluss des BGH, vielleicht muss man sich doch daran halten.
    Die Stadt braucht Geld - und wenn es nur dafür ist, mein nächsten Gehalt zu zahlen:teufel:

  • Für die Mahngebühren auch? Wo steht das? Das ist in der hiesigen Diskussion anders vertreten worden. Gibt es da Neuerungen? Aus den BGH-Entscheidungen konnte ich das nicht herauslesen. Und ich halte Mahngebühren auch nicht für Kosten der dinglichen Rechtsverfolgung.


    Wieso nicht?
    Bei mir (Bayern) ist die Voraussetzung für eine jede Zwangsvollstreckungsmaßnahme u.a. eine erfolgte Mahnung.
    Also ohne Mahnung ist keine Zwangsvollstreckung möglich.
    Zwangsversteigerung = eine Maßnahme Zwangsvollstreckung.
    Für eine Mahnung muss meistens, nach kommunaler Kostensatzung, eine Mahngebühr erhoben werden. Eine Mahnung ohne Gebühr wäre somit nicht zulässig.

    Mobiliarzwangsvollstreckung muss in Bayern nicht zwingend vor der Zwangsversteigerung erfolgen.

    Mein Versteigerunsgericht hat(te) mir (damals) die Mahngebühren immer in RK 3 anerkannt und die GV Kosten in RK 5 (da diese nicht für eine Zwangsversteigerung notwendig sind).

  • Wie ist es bei Sz. für einmalige Leistungen in Rangklasse 3, die älter als zwei Jahre sind? Sz. sind doch wiederkehrende Leistungen, die für die Rgkl 3 nicht älter als zwei Jahre sein dürfen oder sehe ich das falsch?

    das siehst du falsch!

    Ich und Herr Stöber:daumenrau sind der Ansicht, dass die steuerlichen Nebenleistungen mit in die Befriedigung als öffentliche Last eingeschlossen sind, Stöber ZVG, 18.Aufl. § 10 Rz. 6.14

    Irgendwie müssen wir ja auch belohnt werden, dass wir die komplizierte Berechnung der SZ auf uns genommen haben....

    Es gibt wichtigen und unwichtigen Aktenstaub.

  • Danke! In der 19. Aufl. stehts in Rz. 6.16.


    In der 20. Auflage auch noch.
    Aber: Da steht "...Säumniszuschläge <...> sind wie die Abgabenforderung öffentliche Last, somit wie diese vorrangig zu befriedigen, als wiederkehrende Leistungen laufende Beträge und Rückstände aus den letzten 2 Jahren somit in Rangklasse 3".
    Man kann dies auch durchaus so interpretieren, dass die Säumniszuschläge auch für einmalige Leistungen nur mit den laufenden und aus den letzten 2 Jahren rückständigen Beträgen in 10 I 3 kommen.

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • Danke! In der 19. Aufl. stehts in Rz. 6.16.


    In der 20. Auflage auch noch.
    Aber: Da steht "...Säumniszuschläge <...> sind wie die Abgabenforderung öffentliche Last, somit wie diese vorrangig zu befriedigen, als wiederkehrende Leistungen laufende Beträge und Rückstände aus den letzten 2 Jahren somit in Rangklasse 3".
    Man kann dies auch durchaus so interpretieren, dass die Säumniszuschläge auch für einmalige Leistungen nur mit den laufenden und aus den letzten 2 Jahren rückständigen Beträgen in 10 I 3 kommen.

    Hat Herr Stöber seine Meinung geändert? Vielleicht gibts dazu neuere Rechtsprechung.....

    Das einzige, was ich gefunden hab, ist ein Urteil des BGH vom 24. Mai 2012 · Az. IX ZR 175/11, wo es eigentlich um die Vierjahresfrist der einmaligen Leistung geht. Da steht unter Rn. 10 letzer Satz (warum hat jeder Anbieter eigentlich andere Randnummern??) die Ansicht des Berufungsgerichtes "Die Säumniszuschläge auf den Erschließungsbeitrag teilten den Rang des Rechts trotz fortlaufender Entstehung.", die vom BGFH übernommen wird, wenn ich das als Laie richtig gelesen habe.

    Es gibt wichtigen und unwichtigen Aktenstaub.

  • Herr Stöber hat seine Meinung nicht geändert, er hat sich nur nicht eindeutig ausgedrückt.
    Aber nach Lektüre des von dir genannten BGH-Urteils stimme ich dir zu.
    Die (eindeutige) Aussage "Die Säumniszuschläge auf den Erschließungsbeitrag teilten den Rang des Rechts trotz fortlaufender Entstehung" wurde vom BGH übernommen.

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • Hallo zusammen, ich muss das Thema leider mal wieder aufwärmen.

    Nachdem bei uns im Haus jahrelang alles in die Rangklasse 3 gepackt wurde, habe ich mich dieses frühjahr dazu entschieden, es ab sofort anders zu handhaben, nämlich richtig, sprich SäumnisZ in Rkl 3, Kosten nur dann wenn sie als Kosten der dinglichen Rechtsverfolgung qualifiziert sind.

    Mein Kollege hat sich aus arbeits- und Aufwandsgründen dagegen entschieden.

    Meine Stadt ist mit der Situation und dass ichs jetzt anders mach natürlich ganz und gar nicht glücklich.

    sinnige Argumente kamen letztlich aber nur 2:

    -§59 IV LVwVG (Rheinland-Pfalz) gibt vor, dass die Vollstreckbarkeit der Forderung und die Zulässigkeit der Vollstreckung nicht von mir zu prüfen sind, deshalb (meint die Stadt) hab ich auch die Rangklasse so zu nehmen, wie sie beansprucht wird

    Das halte ich für Blödfug!; die Eingruppierung in die Rangklasse habe ich sehr wohl zu prüfen.


    -§59 III LVwVG (Rheinland-Pfalz) gibt der Stadt vor, dass Anträge auf Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung sind nur zulässig, wenn feststeht, dass der Geldbetrag durch Pfändung nicht beigetrieben werden kann

    Es muss also schon beweglich vollstreckt worden sein (Mussvorschrift)

    Das heißt, zumindest ein Teil der angefallenen Vollstreckungskosten müsse in Rkl 3 fallen, weil sie erforderlich waren, um die Versteigerung einleiten zu können, wie die Kündigung sozusagen.

    Das Argument ist nicht schlecht, bin mir noch nicht sicher, wie ich damit umgehen soll. Eine Idee wäre, bei aktivem Betreiben der Stadt, die Kosten in die Rkl 3 zu nehmen, soweit! sie notwendig waren, um die versteigerung zu beantragen. Gibt es insgesamt und ansonsten in diesem Zusammenhang aktuellere Rechtsprechung oder Änderungen im Meinungsstand?

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • Also mein Glotzbach/Mayer, Immobiliarvollstreckung aus Sicht der kommunalen Vollstreckungsbehörden, 4. Auflage, sagt zu Rdnr. 211, dass Vollstreckungskosten als rein persönliche Forderungen grds. nicht als privilegierte Forderungen in einem bestehenden Verfahren angemeldet werden können. Anders sei es nur, wenn die Vollstreckungsbehörde selbst den Antrag auf Zwangsversteigerung stellt bzw. einem angeordneten Verfahren beitritt. Denn die Vollstreckungsbehörde dürfe nur dann selbst die Zwangsversteigerung betreiben, wenn die Mobiliarvollstreckung ergebnislos versucht wurde. Insofern seien auch die Vollstreckungskosten Kosten der Vorbereitung der (Immobiliar-)Zwangsvollstreckung.

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Wenn ich als Gläubiger zB erst durch eine eV davon erfahre, dass mein Sch ein Grundstück hat, sind doch trotzdem die Kosten für die eV keine Kosten der dinglichen ZV. Bei der Stadt sehe ich das entsprechend.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Wenn ich als Gläubiger zB erst durch eine eV davon erfahre, dass mein Sch ein Grundstück hat, sind doch trotzdem die Kosten für die eV keine Kosten der dinglichen ZV. Bei der Stadt sehe ich das entsprechend.

    Wenn der Gläubiger nicht weiß, dass der Schuldner ein Grundstück hat, hat er auch keine RK3-Forderungen, oder?:gruebel:


    JoansDong

    Säumniszuschläge sind keine Vollstreckungskosten

    Es gibt wichtigen und unwichtigen Aktenstaub.

  • Wenn ich als Gläubiger zB erst durch eine eV davon erfahre, dass mein Sch ein Grundstück hat, sind doch trotzdem die Kosten für die eV keine Kosten der dinglichen ZV. Bei der Stadt sehe ich das entsprechend.

    Wenn der Gläubiger nicht weiß, dass der Schuldner ein Grundstück hat, hat er auch keine RK3-Forderungen, oder?:gruebel:

    ...

    Das ist wohl wahrscheinlich.
    Die Frage nach dinglichen oder persönlichen ZV-Kosten stellt sich aber nicht nur in der Rangklasse 3 und mein Beispiel diente der Anschauung.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • @ lupo:
    danke, das weiß ich;); sind aber nach der oben genannten Rechtsprechung trotzdem in Rkl 3 aufzunehmen.

    vielen dank generell an die forengemeinde.
    ich denke, ich handhabe es, wie von mir umrissen und von exec geteilt
    => soweit erforderlich, um die Zwangsversteigerung einzuleiten, handelt es sich um Kosten der dinglichen Rechtsverfolgung, weil die Einleitung der Zwangsversteigerung sonst unzulässig wäre.

    Die Begründung des LG Darmstadt, dass es anders sein soll, weil unter gewissen Voraussetzungen persönliche Vollstreckungen vor Einleitung der Versteigerung unterbleiben können, überzeugt mich irgendwie nicht so recht

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • Ich mache das Thema nochmals auf. Folgender Fall:
    Erschließungsbeitrag aus 2010 (fällig). Beschlagnahme des Objektes 2020 wg. Anspruch aus RKL 4. Der Schuldner zahlt 2020 vor Beschlagnahme die Beiträge (Hauptforderung). Nun meldet die Stadt die Säumniszuschläge bis einen Tag vor Zahlung an. Davon ausgehend, dass die SZ den Rang des Hauptanspruchs teilen, bin ich der Meinung, dass die Zuschläge, wenn überhaupt, in der Rangklasse 7 zu berücksichtigen sind.
    Liege ich da falsch?

    Die Stadt sieht das anders und ist der Auffassung, dass zumindest die laufenden und rückständigen SZ der letzten zwei Jahre der Rangklasse 3 zuzuordnen wären.

    Purzel

  • ......
    Die SZ können mE nur dem Anspruch aus der Rangklasse der Hauptforderung folgen, unabhängig ob diese aktuell noch anfallen.
    Wenn Du die Hauptforderung in RK 7 eingeordnet hast, folgen die SZ auch diesem Rang.

    (man könnte ja auch nachfragen, wie hat die Kommune die Zahlung verrechnet?- gelernt haben wir doch nach §367 BGB. Demnach wäre die Zahlung doch zunächst auf die Kosten und SZ zu verrechnen gewesen, zuletzt auf die Hauptforderung)

    Jahreslosung 2024: Alles was ihr tut, geschehe in Liebe

    1. Korinther 16,14

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