Säumniszuschläge, Vollstreckungskosten in Rangklasse 3 ?

  • Im Rpfleger 10/2006 kommt der Kollege Rainer Sievers vom AG Dortmund in seinem Aufsatz zu dem Schluss, dass Säumniszuschläge und Vollstreckungskosten auf öffentliche Grundstückslasten nicht in die Rangklasse 3 gehören und dort auch nicht zu befriedigen sind.

    Ich handhabe dies bisher anders und wäre interessiert zu erfahren, wie die geneigte Kollegenschaft diese Frage in ihrer Praxis behandelt.

    Nur Mut!

  • Bei mit kommen Säumniszuschläge in die Rangklasse 3, aber Vollstreckungskosten in die Rangklasse 5. Und zwar mit dem Argument das lediglich die dinglichen Vollstreckungskosten in die Rangklasse 3 (oder 4) gehören. Dingliche Vollstreckung wäre ins Grundstück also Eintragung einer Zwangssicherungshypothek - geht bei Forderungen in Rangklase 3 nicht - oder Versteigerung des Gst - kann ja nur bei mir laufen - . Also ist eine dingliche Vollstreckung nicht denkbar und deswegen kriegt die Stadt ihre immer pauschal angemeldeten Kosten nicht.
    Wegen der Säumniszuschläge das ist aber interessant. den Artikel muss ich mir mal besorgen.

    Alles Gute im Leben ist entweder illegal, unmoralisch oder macht dick. (Murphys Gesetz)

  • Im Rpfleger 10/2006 kommt der Kollege Rainer Sievers vom AG Dortmund in seinem Aufsatz zu dem Schluss, dass Säumniszuschläge und Vollstreckungskosten auf öffentliche Grundstückslasten nicht in die Rangklasse 3 gehören und dort auch nicht zu befriedigen sind.

    Ich handhabe dies bisher anders und wäre interessiert zu erfahren, wie die geneigte Kollegenschaft diese Frage in ihrer Praxis behandelt.

    Nur Mut!



    Ich handhabe das auch anders als der Kollege Sievers. Bei mir kommen sowohl Säumniszuschläge als auch Vollstreckungskosten in Rangklasse 10 I 3. Es wäre irgendwo inkonsequent, wenn ich bei einem Grundpfandgläubiger in Rangklasse 10 I 4 Zinsen und Vollstreckungskosten berücksichtige, dies in Rangklasse 10 I 3 aber nicht tue. Der Aufsatz ist meiner Ansicht nach teilweise Haarspalterei.

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • Ich handhabe das auch anders als der Kollege Sievers. Bei mir kommen sowohl Säumniszuschläge als auch Vollstreckungskosten in Rangklasse 10 I 3. Es wäre irgendwo inkonsequent, wenn ich bei einem Grundpfandgläubiger in Rangklasse 10 I 4 Zinsen und Vollstreckungskosten berücksichtige, dies in Rangklasse 10 I 3 aber nicht tue. Der Aufsatz ist meiner Ansicht nach teilweise Haarspalterei.




    Ebenso. :zustimm:

  • Es wäre irgendwo inkonsequent, wenn ich bei einem Grundpfandgläubiger in Rangklasse 10 I 4 Zinsen und Vollstreckungskosten berücksichtige, dies in Rangklasse 10 I 3 aber nicht tue.



    So sehe ich das auch, zumindest für die Säumniszuschläge, deren zugeordneter Hauptanspruch selbst in die Rangklasse 3 fällt. Eine andere Rangklasse würde mir sinnvollerweise auch nicht einfallen...

  • Ich handhabe das auch anders als der Kollege Sievers. Bei mir kommen sowohl Säumniszuschläge als auch Vollstreckungskosten in Rangklasse 10 I 3. Es wäre irgendwo inkonsequent, wenn ich bei einem Grundpfandgläubiger in Rangklasse 10 I 4 Zinsen und Vollstreckungskosten berücksichtige, dies in Rangklasse 10 I 3 aber nicht tue. Der Aufsatz ist meiner Ansicht nach teilweise Haarspalterei.


    Genauso mache ich das auch. Kenne den Aufsatz nicht, aber selbst bei Kenntnis würde sich wohl nichts ändern.

  • Ich nehme nur die Säumniszuschläge in Klasse 3 auf, vgl. Stöber. Die Vollstreckungskosten berücksichtige ich nur, wenn das Finanzamt auch betreibender Gl. aus der Klasse 3 ist.

  • Ich nehme nur die Säumniszuschläge in Klasse 3 auf, vgl. Stöber. Die Vollstreckungskosten berücksichtige ich nur, wenn das Finanzamt auch betreibender Gl. aus der Klasse 3 ist.


    Meine Güte auf was man alles achten muß. Davon war ich einfach ausgegangen, daß die betreiben. Wenn sie nicht betreiben gibt´s natürlich auch bei mir keine Vollstreckungskosten. Wurde aber in diesen Fällen auch noch nie angemeldet.

  • Also bei den Kosten differenziere ich auch, aber die Säumniszuschläge gibt es aus Rangklasse 3. (sind ja sowas wie gesetzlich festgeschriebene Zinsen).

    Schönes Wochenende @ all.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
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    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
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  • Meine Güte auf was man alles achten muß. Davon war ich einfach ausgegangen, daß die betreiben. Wenn sie nicht betreiben gibt´s natürlich auch bei mir keine Vollstreckungskosten. Wurde aber in diesen Fällen auch noch nie angemeldet.




    Wobei bei ganz konsequenter Trennung selbst bei Betreiben die Hauptforderung und die Säumniszuschläge in Klasse 3 und die Vollstreckungskosten in Klasse 5 zu berücksichtigen sind.

  • Ich habs auch gelesen und fand die Idee bedenkenswert - aber nur das und ich werde die Zuschläge pp. auch weiterhin in der Klasse 3 lassen.

  • Ich habs auch gelesen und fand die Idee bedenkenswert - aber nur das und ich werde die Zuschläge pp. auch weiterhin in der Klasse 3 lassen.



    Ich auch.
    Es besteht m.E. keine Veranlassung, an dieser Praxis was zu ändern.
    Fiel nicht weiter ober das Wort "Haarspalterei"?

  • warum?


    Weil es keine Kosten der dinglichen sondern der persönlichen Rechtsverfolgung sind die nicht den Vorzug der Berücksichtigung auf Anmeldung nach § 10 II ZVG genießen. Wenn es so wäre könnte ich sie ja als § 10 II Kosten auf Anmeldung in Klasse 3 berücksichtigen. Da es sich bei den Kosten der bisherigen persönlichen Vollstreckung gegen den Abgabenschuldner der Klasse 3 Ansprüche jedoch gerade nicht um Kosten der dinglichen Vollstreckung handelt können sie nur durch Betreiben als persönliche Forderung mit dem Range des § 10 I Nr.5 ZVG geltend gemacht werden. :gruebel:

  • Weil es keine Kosten der dinglichen sondern der persönlichen Rechtsverfolgung sind die nicht den Vorzug der Berücksichtigung auf Anmeldung nach § 10 II ZVG genießen. Wenn es so wäre könnte ich sie ja als § 10 II Kosten auf Anmeldung in Klasse 3 berücksichtigen. Da es sich bei den Kosten der bisherigen persönlichen Vollstreckung gegen den Abgabenschuldner der Klasse 3 Ansprüche jedoch gerade nicht um Kosten der dinglichen Vollstreckung handelt können sie nur durch Betreiben als persönliche Forderung mit dem Range des § 10 I Nr.5 ZVG geltend gemacht werden. :gruebel:

    Mhm ... also irgendwie verstehe ich die Unterscheidung zwischen "dinglicher" und "persönlicher" Rechtsverfolgung nicht so ganz. Müßte es sich nicht danach richten, dass ein dinglicher Anspruch vollstreckt wird?
    Wie bereits gesagt, bei mir kommen die Vollstreckungskosten in 10 I 3 und gut ist. Hat sich auch noch nie jemand darüber beschwert.

    Ich trau mich ja kaum zu schreiben, dass ich die Vollstreckungskosten auch in 10 I 3 berücksichtige, wenn die Stadtkasse nicht betreibt. Warum ich dies so mache? Ganz einfach: Würde ich der Stadtkasse die Vollstreckungskosten absetzen mit der Begründung, dass ich diese nur berücksichtigen kann, wenn wegen der Forderung auch das Verfahren betrieben wird, dann bekomme ich jedesmal einen Beitritt der Stadtkasse. Und das wäre i.d.R. schlechter für alle Beteiligten. Alleine die 50 EUR Beitrittsgebühr sind überflüssig ...

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!


  • Ganz einfach: Würde ich der Stadtkasse die Vollstreckungskosten absetzen mit der Begründung, dass ich diese nur berücksichtigen kann, wenn wegen der Forderung auch das Verfahren betrieben wird, dann bekomme ich jedesmal einen Beitritt der Stadtkasse. Und das wäre i.d.R. schlechter für alle Beteiligten. Alleine die 50 EUR Beitrittsgebühr sind überflüssig ...

    :daumenrau .. vom arbeitsmäßigen Aufwand mal ganz zu schweigen.

  • Wie bereits gesagt, bei mir kommen die Vollstreckungskosten in 10 I 3 und gut ist. Hat sich auch noch nie jemand darüber beschwert.

    Ich trau mich ja kaum zu schreiben, dass ich die Vollstreckungskosten auch in 10 I 3 berücksichtige, wenn die Stadtkasse nicht betreibt. Warum ich dies so mache? Ganz einfach: Würde ich der Stadtkasse die Vollstreckungskosten absetzen mit der Begründung, dass ich diese nur berücksichtigen kann, wenn wegen der Forderung auch das Verfahren betrieben wird, dann bekomme ich jedesmal einen Beitritt der Stadtkasse. Und das wäre i.d.R. schlechter für alle Beteiligten. Alleine die 50 EUR Beitrittsgebühr sind überflüssig ...



    Sehe ich ganz genauso und mache es der Einfachheit auch. Wollte auch nur darstelle, was man sich mit einer Unterscheidung zwischen Säumniszuschlägen und Vollstreckungskosten so alles aufhalsen kann.

  • Ich habe den Artikel von Rainer Sievers nicht gelesen, werde mich vielleicht jetzt auch nicht darum reißen. Säumniszuschläge nehme ich in Rangklasse 3, wenn sie rechtzeitig angemeldet werden (manche Kommune kommt auf die Idee, die SZ bis zur Verteilung weiterzurechnen und nach ZB die Anmeldung zu erweitern), dingliche Vollstreckungskosten (z. B. GB-Auszüge) auch in Rangklasse 3. Besagte Kommune hat die Kosten der Vollstreckung in das sonstige Vermögen auch vorrangig angemeldet, mit dem Argument, dass es sich um die Vollstreckung von öffentl. Grundstückslasten handelte und die Kosten für den Vollziehungsbeamten o. ä. damit auch vorrangig zu berücksichtigen seien. :daumenrun

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