Rechtsmittel gegen Ablehnung nachträglicher GS-Bildung?

  • Guten Morgen!
    Ich brauch mal wieder einen Rat: Hier hat ein Anwalt eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung beantragt, die so wegen einer Zäsurwirkung aber nicht möglich ist. Das hab ich ihm auch mitgeteilt. Er schreibt jetzt wieder, dass seiner Meinung nach die Voraussetzungen für die GS-Bildung vorliegen und bittet um erneute Prüfung. Ich käme aber wieder zu dem Ergebnis, dass keine GS-Bildung möglich ist.
    Ist sein Schreiben jetzt sowas wie eine Beschwerde? Wenn ja, wie gehts jetzt weiter? Muss jetzt alles zum gericht zur Entscheidung?
    Meine Lösung ist z. Zt., dass als Vollstreckungsbeschwerde (§ 21 StVollstrO) auszulegen. Ist das richtig?
    Danke!

  • Wenn du dem RA schreibst, dass die Voraussetzungen für die GS nicht vorliegen, ist ja im Grunde über seinen Antrag noch nicht entschieden worden. Genau das will er aber doch erreichen mit seinem neuen Schreiben.
    Ich würde die Sache vorbereiten wie immer und die Akten dem STA vorlegen mit Hinweis auf die Zäsur. Dann muss wohl das Gericht letztlich per Beschluss feststellen, dass die GS nicht geht.
    Manchmal hilft es auch mehr, wenn der STA den RA anschreibt, dass sein Antrag sinnlos ist...............
    Wer glaubt schon einem Rpfl.?????:(

  • was meinst Du mit "vorbereiten wie immer"?
    Ich mache ja sonst den Gesamtstrafenantrag fertig, den der StA nur noch unterschreibt, aber das geht ja hier nicht, weil keine GS gebildet werden kann. Was soll dann in dem Antrag stehen?:gruebel:

  • Naja,
    Akten anfordern und dann alle potentiell gesamtstrafenfähigen Entscheidungen auflisten.
    Dann Hinweis auf Zäsur. -> Vorlage an STA

    Weiter bereiten wir hier nix vor. Den Antrag muss der STA schon selbst formulieren.........
    Wäre wohl hier: ..... aus den o.g. Entscheidungen KEINE GS zu bilden, da auf Grund der Zäsur eine GS nicht möglich ist.........

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