Vormerkung für den Eigentümer

  • Hallo zusammen,

    habe folgendes Problem:

    Der Eigentümer teilt sein Grundstück (große Fläche 62539 qm) in Wohnungseigentum. Hinsichtlich einer Teilfläche möchte er nun eine Vormerkung auf Übetragung an sich selbst in alle Wohnungsgrundbücher eingetragen haben. Damit will er sich die Berechtigung sichern diese Fläche aus dem Wohnungseigentum wieder harauszulösen um sie an sich selbst zu übertragen. Da er noch Alleineigentümer ist stellt sich mir die Frage ob überhaupt ein sicherbarer Anspruch besteht?

  • Bei MünchKomm/Kohler heißt es: "Anfängliche Identität von Gläubiger und Schuldner hindert die Vormerkbarkeit nicht, wenn mit künftiger Entstehung der Forderung (§ 883 Abs. 1 S. 2 Alt. 1) durch bevorstehende Personenverschiedenheit gerechnet werden kann (...)" (§ 883 Rn. 28) und "Anfängliche Identität, dh. Personalunion von künftigem Gläubiger und Schuldner hindert die Vormerkbarkeit nicht, wenn zulässigerweise mit der Entstehung der zu sichernden Verpflichtung durch Veräußerung eines beschränkten dinglichen Rehts am eigenen Grundstück zu rechnen ist" (§ 886 Rn. 8). :gruebel:

    Aber selbst wenn man auf einen möglicherweise noch enstehenden Anspruch abstellt, würde es hier immer noch an dessen Konkretisierung und erst recht an einer "vom Verpflichteten einseitig nicht mehr zerstörbaren Bindungen an das Rechtsgeschäft" (Schöner/Stöber Rn. 1489) fehlen.

    Einmal editiert, zuletzt von 45 (21. Oktober 2010 um 08:58)

  • Der Übereignungsanspruch richtet sich gegen die künftigen Grundstückseigentümer. Damit ist das Identitätsgebot nicht gewahrt. Einen solchen Anspruch kann der gegenwärtige Grundstückseigentümer durch Vertrag zu Lasten Dritter zudem überhaupt nicht rechtsgültig begründen. Eine Vormerkung zu Sicherung eines Rückübereignungsanspruchs, dessen Schulder erst ein künftiger Eigentümer als Sonderrechtsnachfolger des derzeitigen Eigentümers sein soll, scheidet daher nach meiner Ansicht aus (Staudinger/Gursky § 883 Rn.61 m.w.N.).

  • So kann man das natürlich auch auffassen. Ich hätte das Problem aber eher darin gesehen, daß im Augenblick niemanden verpflichtet ist. Es gibt keinen Anspruch. Auch keinen künftigen. Und wenn es einen künftigen Anspruch gäbe, wäre da noch keine "feste Rechtsgrundlage" (s. Palandt/Bassenge § 883 Rn. 15).

  • Der Antrag ist unzulässig. Es kann kein zu sichernder Anspruch entstehen. Der Eigentümer kann keinen Vertrag mit sich selbst schließen. Er kann, wie Cromwell schon festgestellt hat, auch nicht die künftigen Wohnungseigentümer verpflichten, da unsere Rechtsordnung Verträge zu Lasten Dritter nicht vorsieht. Ohne Ansspruch kann aber auch keine Vormerkung entstehen. Der Antrag ist somit zurückzuweisen.

  • 1. Frage: Warum lässt der Egt. nicht erst die mit dem WE betroffene TF vermessen?
    2. Frage: Wo liegt der Sinn darin, dass das nicht geht, wie Ihr schreibt? Der Eigentümer könnte doch eine Vormerkung für jeden x-Beliebigen bewilligen, das ginge. Warum nicht auch für sich selber? Muss er denn erst alle WEs verkaufen, und sich dann von den Erwerbern eine Vormerkung bewilligen lassen? Was vielleicht nicht klappt?

    Diese Thematik warum manche Rechte nicht zugunsten des jetzigen Eigentümers bestellt werden können verstehe ich nicht. Irgendwo steht doch im Schöner/Stöber auch, dass keine Eigentümerdienstbarkeiten bestellt werden dürfen, es sei denn, es stünde ein Verkauf an. Wieso darf der Eigentümer sich denn das nicht vorher eintragen lassen? Rangblockierung? Oder was ist da der Grund?

  • Es mag ja sein, daß die Bestellung eines Eigentümerrechts bei den meisten dinglichen Rechten durchaus sinnvoll sein kann und daß die Argumente dagegen eher begrenzt sind (vgl. z.B. Staudinger/Frank § 1090 Rn. 4 zur Dienstbarkeit). Bei einer Vormerkung braucht`s aber numal einen Anspruch.


  • 2. Frage: Wo liegt der Sinn darin, dass das nicht geht, wie Ihr schreibt? Der Eigentümer könnte doch eine Vormerkung für jeden x-Beliebigen bewilligen, das ginge. Warum nicht auch für sich selber?

    Weil es nicht nur auf die Bewilligung ankommt. Eine Vormerkung ist vom Bestand eines schuldrechtlichen Anspruchs abhängig und man kann nun einmal sich selbst nichts schulden.

  • Wobei die Konstruktion im MünchKomm so seltsam wäre, daß ich mir immer noch nicht sicher bin, ob ich es auch richtig verstanden habe. Auf diesen Fall bezogen, würde es sich demnach um einen (künftigen) Anspruch handeln, der erst "entsteht", wenn die Erwerber die Verpflichtung zusammen mit dem Grundstück (bzw. den Wohnungseinheiten) übernehmen. Allerdings müßte der Anspruch, damit die Verpflichtung übernommen werden kann, ja bereits vorhanden sein. :gruebel:

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