Verjährung Wiedereinziehung Betreuervergütung

  • Klar. Vpflegerkosten sind Kosten des Gerichts (§ 137 Nr. 16 KostO), s. Keidel 16. Aufl. Rd. Nr. 12 zu § 277 FamFG. Sie sind immer aus der Staatskasse zu zahlen, d. h., der VPfleger hat keinen Anspruch gegen die Person, für die er bestellt ist. Es können also mit der Zahlung aus der Staatskasse keine Ansprüche übergehen, die BGH-Entscheidungen vom 25.01.2012 zur Verjährung übergegangener Ansprüche (Vergütung und Auslagen) nach drei Jahren sind nicht einschlägig.

  • ich nutze diesen Thread noch mal für mein Problem.

    Die Entscheidungen des BGH zur Verjährungsfrist vom 25.01.2012 , XII ZB 461/11 und XII ZB 605/10 sind klar.
    kurz gesagt: Die auf die Staatskasse übergegangenen Vergütungsansprüche verjähren in 3 Jahren.

    Ich tue mich schwer mit meinen Regressbeschlüssen.

    Klar ist, dass der Eintritt von Verjährung mit Einrede geltend gemacht werden muss. Die Verjährung wird nicht von amts wegen beachtet.
    ABER: trotzdem ich die Rechtslage den Berufsbetreuern erläutert habe, wird diese Einrede nicht von den Betreuern erhoben.
    Scheinbar interessiert es die Betreuer nicht, auf welche Zeiträume gezahlt wird. Die lesen nur die Höhe der Forderung und fertig.
    :(
    Mich macht diese Situation unzufrieden.

    Klar, ich kann zurückfordern, was das Zeug hält, wenn sie die Einrede nicht bringen. Aber dann sehe ich doch gleichzeitig, dass dies der ordnungsgemäßen Vermögensverwaltung entgegen läuft.
    Ich kann auch nur die nichtverjährten Beträge zurückfordern, aber dann handele ich gegen das Gesetz.
    Ich könnte auch die Anhörungen so schreiben, dass ich den Betreuern faktisch alles "in den Mund" lege, aber damit mache ich mir mehr Arbeit.

    Mich würde daher mal interessieren, wie das in anderen Gerichten jetzt praktisch läuft.

    Sei nett zu Tieren, du könntest selbst eins sein. (Norbert Blüm)

  • Und wenn die (Berufs-) Betreuer die Einrede der Verjährung nicht erheben, müsste man einen Ergänzungsbetreuer zur Prüfung von Haftungsansprüchen gegen den Betreuer bestellen. Welchen man dann, da man Haftungsansprüche feststellen wird, wegen Ungeeignetheit entlassen müsste.

    Tolle Geschichte. Entweder wir biegen das Gesetz. Oder der Bezirksrevisor. Oder beide. Denn dem Gesetzgeber ist dieses Dilemma wohl bekannt, aber schlichtweg sch..ßegal. :mad: :mad: :mad:

  • Ich denke vor allem an die eigentlich mittellosen Betreuten, von denen aber gelegentlich Beträge, die überdem Freibetrag liegen, zurückgefordert werden können. (wenn ich schneller als der KSV bin, nur so am Rande :))

    also es wurden z.B. seit 2002 7000 EUR aus Staatskasse gezahlt, jetzt kann ich mal 600 EUR zurückfordern.
    Der Betreuer hat auch nichts dagegen, ok. Ihn interessiert jedoch überhaupt nicht, welche konkrete Zahlung damit zurückgefordert wird, die aus 2002?, die nichtverjährten seit 2009?

    Welchen Zeitraum erwähne ich in meinem Beschluss? Und noch "schlimmer" wird es wenn ich in nächster Zeit noch mal mehr zurückfordern kann. Könnte er jetzt Verjährung einwenden oder ist alles seit 2009 noch offen, da er beim ersten Mal ja nichts wegen Verjährung gesagt hat....

    Ganz abgesehen von den Konsequenzen, die ich wie Grisu sehe, hätte ich hier gern eine Lösung, die wieder zu Klarheit führt.

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  • Ich denke vor allem an die eigentlich mittellosen Betreuten, von denen aber gelegentlich Beträge, die überdem Freibetrag liegen, zurückgefordert werden können. (wenn ich schneller als der KSV bin, nur so am Rande :))

    also es wurden z.B. seit 2002 7000 EUR aus Staatskasse gezahlt, jetzt kann ich mal 600 EUR zurückfordern.
    Der Betreuer hat auch nichts dagegen, ok. Ihn interessiert jedoch überhaupt nicht, welche konkrete Zahlung damit zurückgefordert wird, die aus 2002?, die nichtverjährten seit 2009?

    Welchen Zeitraum erwähne ich in meinem Beschluss? Und noch "schlimmer" wird es wenn ich in nächster Zeit noch mal mehr zurückfordern kann. Könnte er jetzt Verjährung einwenden oder ist alles seit 2009 noch offen, da er beim ersten Mal ja nichts wegen Verjährung gesagt hat....


    In den Fällen, wo auch noch nicht verjährte Ansprüche der Staatskasse bestehen (z. B. Vergütungen ab 2009), würde ich es so sehen:

    In der Regressankündigung erfolgt die Mitteilung, dass aus der Staatskasse von z. B. 2002 bis 2012 Vergütungen in Höhe von x € gezahlt wurden und wegen des nun vorhandenen Vermögens von y € der Betrag z zurückgefordert wird.

    Macht der Betreuer nun die Einrede der Verjährung geltend geht diese quasi ins Leere wegen der eindeutig nicht verjährten Ansprüche, so dass der Regress zumindest in dieser Höhe möglich ist.

    Erfolgt keine Einrede der Verjährung, wird der Regress wie angekündigt angeordnet und der Zahlbetrag auf die am längsten zurückliegenden Vergütungen verrechnet.

    Besteht das Problem des Regresses später erneut und es erfolgt jetzt erstmals die Einrede der Verjährung, hat sich der Zeitraum zeitlich nach hinten verschoben, so dass diese ggf. ins Leere geht.

  • :daumenraufinde ich absolut korrekt, aber das:

    .... und der Zahlbetrag auf die am längsten zurückliegenden Vergütungen verrechnet.

    Besteht das Problem des Regresses später erneut und es erfolgt jetzt erstmals die Einrede der Verjährung, hat sich der Zeitraum zeitlich nach hinten verschoben, so dass diese ggf. ins Leere geht.

    ist eben das Problem, wo ich sehenden Auges die nicht ordnungsgemäße Vermögensverwaltung dulde, oder den von grisu genannten Konsequenzen folgen müsste. :eek:

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  • Ich hab an der Stelle mal eine doofe Frage:

    Vergütungszeitraum1: 11.09.2012 bis 10.12.2012, Auszahlung 15.12.2012
    Vergütungszeitraum2: 11.12.2012 bis 10.03.2013, Auszahlung 18.03.2013

    der 1. Zeitraum wäre verjährt (wenn die Einrede geltend gemacht wird), würde sich daran etwas ändern, wenn erst am 02.01.2013 ausbezahlt worden wäre? Eigentlich ja nicht, da der Anspruch des Vormunds ja auf die Staatskasse übergeht, und damit auch dessen Fälligkeit. Und fällig ist die Vergütung nach § 9 VBVG nach dem 3 Monatszeitraum, sodass Vergütung1 in jedem Fall (unabhängig von der Auszahlung) verjährt wäre, Vergütung2 jedoch nicht, auch wenn der Zeitraum noch im Jahr 2012 beginnt.

    Seh ich das richtig oder habe ich einen Denkfehler?

  • Hi,

    ich grübel gerade auch an der Verjährung rum.... mein Rückforderungsverfahren hat bereits im Jahr 2015 begonnen mein Rückforderungsbeschluss ist aber erst 2016 ergangen.
    Es wurde auch bzgl. ausbezahlter Betreuervergütung aus dem Jahre 2012 die Rückforderung beschlossen.
    Nunmehr befinde ich mich im Beschwerdeverfahren in welchem der Betreute nunmehr u.a. die Einrede der Verjährung bzgl. den Ansprüchen aus dem Jahre 2012 erhebt.
    Konnte durch den Beginn meines Rückforderungsverfahrens evtl. die Verjährung gehemmt werden oder ist tatsächlich Verjährung eingetreten?

  • Zum Regress und insb. zur konkreten Berechnung der Verjährung, LG Kleve, 23.01.2017, 4 T 515/16.

    "... Da die Verjährung des Vergütungsanspruchs bis zur Auszahlung durch die Staatskasse gehemmt ist, läuft die Frist des § 195 BGB taggenau drei Jahre nach dem Tag der Zahlung der Staatskasse an den Betreuer ab (§ 209 BGB), wenn die Zahlung nicht in dem Jahr erfolgt ist, in dem der Anspruch entstanden ist. ..."

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Kann ich nicht nachvollziehen, da § 199 I BGB an sich klar den Beginn der Verjährung regelt. Irgendwie scheint mir auch verkannt worden zu sein, dass der eigentliche Anspruch des Betreuers auf Vergütung an sich keiner Verjährung unterliegt, sondern der Erlöschensfrist nach VBVG.

    Und wenn ich nun im März 2017 die Vergütung für den Zeitraum bis 12.12.2016 aus der Staatskasse auszahle, beginnt aus meiner Sicht die Verjährung für den Regressanspruch eben erst mit dem 01.01.2018.

  • Klugscheissmodus an:

    Verjährung nach § 199 BGB beginnt nicht mit dem Beginn des nächsten Jahres, sondern mit dem Ablauf des alten Jahres. Im Beispiel also nicht am 01.01.2018, 0:00 Uhr, sondern 31.12.2017, 24:00 Uhr - eine der berühmten juristischen Sekunden Unterschied, die es im realen Leben tatsächlich nicht gibt. Aber der gesetzliche Wortlaut geht nur auf, wenn man so rechnet.

    Klugscheissmodus aus :D


    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Bedauerliche Einzelfallentscheidung?

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

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