Ich zitiere hier mal Andy K ( nicht böswillig:( ) aus dem derzeitigen Thread aus der Berh bzgl BverfG hinsichtlicher zumutbarer Selbsthilfe
Zitat :
"So geht das bei uns überhaupt nicht: Berge auftürmen lassen und dann Überlastungsanzeige.
Da bekommst du gesagt, dass du deine Arbeit eben effektiver gestalten musst, nach dem Papier bist du nicht überlastet, und es gibt auch niemand anderen, der die Arbeit für dich machen kann.....
Und das sieht auch jeder so, weil es tatsächlich so ist, es gibt keine Heinzelmännchen, die dann von den Bergen, die sich jeden Tag ein Stück mehr auftürmen, was erledigen wird.
Insoweit ist das Wort "Überlastungsanzeige" ein Wort ohne jegliche Bedeutung für uns. Du hast die zugewiesene Arbeit zu schaffen, wie - das ist allein deine Sache. Und genau aus diesem Gründe muss eben jeder für sich seine Schlüsse ziehen.
Deine Lösung ist keine für uns. "
Zitatende
Selbstverständlich ist dies keine Lösung.
Aber:
Hinsichtlich der Überlastungsanzeige möchte ich auf das UIrteil des BGH III ZR 302/05 Rd Nr. 18 ( zu finden unter Juris ) verweisen.
Es sollte schon im Eigeninteresse der Rechtspfleger liegen ggf. Überlastung anzuzeigen, um bei evtl. Ansprüchen jederzeit nachweisen zu können, dass die Verwaltung von der Überlastung Kenntnis hatte.
Insofern dürfte eine entsprechende Anzeige nicht überflüssig sein.
Klar ist, dass es auf Grund dieser Anzeigen keine Änderungen in personeller Hinsicht geben wird und auch immer so getan wird, dass der einzelne Sachbearbeiter selber schuld ist( Arbeitsabläufe optimieren etc ) aber der Dienstherr ist böswillig und muss sich ggf. vorhalten lassen die Umstände nicht geändert zu haben.
M F G
wulfgerd
Zitat :
"So geht das bei uns überhaupt nicht: Berge auftürmen lassen und dann Überlastungsanzeige.
Da bekommst du gesagt, dass du deine Arbeit eben effektiver gestalten musst, nach dem Papier bist du nicht überlastet, und es gibt auch niemand anderen, der die Arbeit für dich machen kann.....
Und das sieht auch jeder so, weil es tatsächlich so ist, es gibt keine Heinzelmännchen, die dann von den Bergen, die sich jeden Tag ein Stück mehr auftürmen, was erledigen wird.
Insoweit ist das Wort "Überlastungsanzeige" ein Wort ohne jegliche Bedeutung für uns. Du hast die zugewiesene Arbeit zu schaffen, wie - das ist allein deine Sache. Und genau aus diesem Gründe muss eben jeder für sich seine Schlüsse ziehen.
Deine Lösung ist keine für uns. "
Zitatende
Selbstverständlich ist dies keine Lösung.
Aber:
Hinsichtlich der Überlastungsanzeige möchte ich auf das UIrteil des BGH III ZR 302/05 Rd Nr. 18 ( zu finden unter Juris ) verweisen.
Es sollte schon im Eigeninteresse der Rechtspfleger liegen ggf. Überlastung anzuzeigen, um bei evtl. Ansprüchen jederzeit nachweisen zu können, dass die Verwaltung von der Überlastung Kenntnis hatte.
Insofern dürfte eine entsprechende Anzeige nicht überflüssig sein.
Klar ist, dass es auf Grund dieser Anzeigen keine Änderungen in personeller Hinsicht geben wird und auch immer so getan wird, dass der einzelne Sachbearbeiter selber schuld ist( Arbeitsabläufe optimieren etc ) aber der Dienstherr ist böswillig und muss sich ggf. vorhalten lassen die Umstände nicht geändert zu haben.
M F G
wulfgerd