Überlastungsanzeige überflüssig

  • Ich zitiere hier mal Andy K ( nicht böswillig:( ) aus dem derzeitigen Thread aus der Berh bzgl BverfG hinsichtlicher zumutbarer Selbsthilfe

    Zitat :
    "So geht das bei uns überhaupt nicht: Berge auftürmen lassen und dann Überlastungsanzeige.

    Da bekommst du gesagt, dass du deine Arbeit eben effektiver gestalten musst, nach dem Papier bist du nicht überlastet, und es gibt auch niemand anderen, der die Arbeit für dich machen kann.....
    Und das sieht auch jeder so, weil es tatsächlich so ist, es gibt keine Heinzelmännchen, die dann von den Bergen, die sich jeden Tag ein Stück mehr auftürmen, was erledigen wird.

    Insoweit ist das Wort "Überlastungsanzeige" ein Wort ohne jegliche Bedeutung für uns. Du hast die zugewiesene Arbeit zu schaffen, wie - das ist allein deine Sache. Und genau aus diesem Gründe muss eben jeder für sich seine Schlüsse ziehen.

    Deine Lösung ist keine für uns. "

    Zitatende

    Selbstverständlich ist dies keine Lösung.

    Aber:

    Hinsichtlich der Überlastungsanzeige möchte ich auf das UIrteil des BGH III ZR 302/05 Rd Nr. 18 ( zu finden unter Juris ) verweisen.

    Es sollte schon im Eigeninteresse der Rechtspfleger liegen ggf. Überlastung anzuzeigen, um bei evtl. Ansprüchen jederzeit nachweisen zu können, dass die Verwaltung von der Überlastung Kenntnis hatte.

    Insofern dürfte eine entsprechende Anzeige nicht überflüssig sein.

    Klar ist, dass es auf Grund dieser Anzeigen keine Änderungen in personeller Hinsicht geben wird und auch immer so getan wird, dass der einzelne Sachbearbeiter selber schuld ist( Arbeitsabläufe optimieren etc ) aber der Dienstherr ist böswillig und muss sich ggf. vorhalten lassen die Umstände nicht geändert zu haben.

    M F G

    wulfgerd


  • ...aber der Dienstherr ist böswillig und muss sich ggf. vorhalten lassen die Umstände nicht geändert zu haben.



    Die Böswilligkeit kann man dem Dienstherrn manchmal auch unterstellen, hier ist aber wohl die Bösgläubigkeit gemeint :D.

    Im Übrigen gebe ich dir recht, dass die Überlastungsanzeige zwar keine Heinzelmännchen zur Aktenbearbeitung herbeizaubert, aber man als Sachbearbeiter zumindest etwas besser geschützt ist, weil man nachweisen kann, dass die Verwaltung informiert ist. Was die daraus machen (können) ist dann die andere Frage...

  • Wobei ich hinzufügen muss, dass man die nicht leichtfertig machen sollte, es könnte ja sein, dass doch noch irgendwann eine Beförderungsstelle ausgeschrieben wird...

  • Wie die Vorposter: Heinzelmännchen gibts nicht, es ist reiner Selbstschutz.


    :daumenrau

    Habe damals sogar als Verwaltung einige Mitarbeiter gebeten, Überlastungsanzeige einzureichen, damit a) ich was in der Hand hatte um bei der Oberbehörde um Ersatz zu flehen (haufenweise Leute längerfristig krank und kein Ersatz in Sicht)
    und b) die MA geschützt sind, falls Fehler passieren.
    Habe allerdings auch gleich zugegeben, dass dieser Schutz wahrscheinlich die einzige Folge der Anzeige bleibt :( Aber immerhin.

    Und wegen der Beförderung: Ich finde es sogar grundsätzlich veranwortungsbewußt, wenn ein MA seine Grenzen erkennt und rechtzeitig mit der weißen Fahne winkt. Besser als alles versacken zu lassen und dann müssen alle Kollegen mit ran und die Verwaltung hat 1000 DABs zu bearbeiten.
    (Natürlich kommen wir da wieder zu dem leidigen Punkt, wann ist jemand wirklich überlastet, wann tut er nur so, wann fühlt er sich nur, wann ist er schlecht organisiert etc. Aber auch da hilft die Anzeige, um mal ein Gespräch zu führen. In den besten Fällen braucht er nur eine Schulung zum Organisationsmanagement...)

    Wir taumeln durch die Straßen, so als wären wir jung und schön.

  • Vielleicht nicht unbedingt als Überlastungsanzeige betiteln. Bei uns wird das als Problemanzeige angezeigt. Also singemäß

    Hallo ich hab viele Akten die zeitnah nicht bearbeitet werden können. Mir ist bewusst, dass die Personalsituation eine Entlastung nicht hergibt

    M f G

    wulfgerd

  • Ich halte auch eine Überlastungsanzeige für notwendig. Ich ziehe mich da auf PEBB§Y zurück (hat auch 'mal was Positives). Zitat:

    … Für die Personalbedarfsberechnung folgt daher, dass bei einem PEBB§Y-Deckungsgrad von unter 100% tatsächlich eine Personalunterversorgung besteht, die derzeit nur durch die überobligatorische Arbeitsleistung der Bediensteten kompensiert wird. …

    Quelle: Niederschrift über die Sitzung der Kommission der Landesjustizverwaltungen für Fragen der Personalbedarfsberechnung vom 16. bis 18. Juni 2009 in Wiesbaden (TOP 7, Seite 30).

    Für mich heißt das eindeutig, dass immer wenn weniger Personal vorhanden ist als durch PEBB§Y berechnet, eine zusätzliche Arbeit anfällt. Wenn diese dann nicht zu schaffen ist, ist eine Überlastunganzeige geboten. Schon als Gründen eines möglichen Regresses.

  • Wie sieht denn eine Überlastungsanzeige überhaupt aus? Bis jetzt kenne ich die nur vom HörenSagen.


    _________________________________________________________________________________



    Alles hat einmal ein Ende.

    Sogar der Montag! :S

  • Wie sieht denn eine Überlastungsanzeige überhaupt aus? Bis jetzt kenne ich die nur vom HörenSagen.




    Keine besondere Form, man schreibt nur an die Verwaltung: Ich zeige hiermit Überlastung an (oder so ähnlich) und dann folgt am besten noch eine Begründung oder eine kurze Beschreibung der derzeitigen Tätigkeiten/Rückstände/Hinweis auf die gemachten Überstunden etc.

    Wir taumeln durch die Straßen, so als wären wir jung und schön.



  • Habe damals sogar als Verwaltung einige Mitarbeiter gebeten, Überlastungsanzeige einzureichen, damit a) ich was in der Hand hatte um bei der Oberbehörde um Ersatz zu flehen (haufenweise Leute längerfristig krank und kein Ersatz in Sicht)
    und b) die MA geschützt sind, falls Fehler passieren.
    Habe allerdings auch gleich zugegeben, dass dieser Schutz wahrscheinlich die einzige Folge der Anzeige bleibt :( Aber immerhin.

    Und wegen der Beförderung: Ich finde es sogar grundsätzlich veranwortungsbewußt, wenn ein MA seine Grenzen erkennt und rechtzeitig mit der weißen Fahne winkt. Besser als alles versacken zu lassen und dann müssen alle Kollegen mit ran und die Verwaltung hat 1000 DABs zu bearbeiten.
    (Natürlich kommen wir da wieder zu dem leidigen Punkt, wann ist jemand wirklich überlastet, wann tut er nur so, wann fühlt er sich nur, wann ist er schlecht organisiert etc. Aber auch da hilft die Anzeige, um mal ein Gespräch zu führen. In den besten Fällen braucht er nur eine Schulung zum Organisationsmanagement...)



    Uneingeschränkt: :meinung:

  • Vielleicht kann mir einer von Euch weiterhelfen, da ich über die Suche nichts finde...
    Ich meine mich zu erinnern, dass wir schon mal eine Diskussion hatten, in der ein Beitrag (vielleicht von Jackinzale?) erstellt wurde, der etwas zu den rechtlichen Voraussetzungen sagte, wann Überlastungsanzeigen zur Personalakte genommen werden dürfen.

  • Vielleicht kann mir einer von Euch weiterhelfen, da ich über die Suche nichts finde...
    Ich meine mich zu erinnern, dass wir schon mal eine Diskussion hatten, in der ein Beitrag (vielleicht von Jackinzale?) erstellt wurde, der etwas zu den rechtlichen Voraussetzungen sagte, wann Überlastungsanzeigen zur Personalakte genommen werden dürfen.




    Hierzu findest du was im "Burnout"-Thread - ziemlich am Ende aller Beiträge!

    Im Übrigen habe ich meine Anzeige als "Anzeige einer Qualitätsgefährdung" bezeichnet und sie nur auf die Akten beschränkt, die sich aufgrund diverser Fehlzeiten in Zusammenhang mit Nicht-Vertretung angesammelt haben und nicht in einem absehbaren Zeitraum bearbeitet werden können.
    Mein tägliches Geschäft ist nämlich, sofern ich anwesend bin, einigermaßen gut zu schaffen.

  • Vielleicht kann mir einer von Euch weiterhelfen, da ich über die Suche nichts finde...
    Ich meine mich zu erinnern, dass wir schon mal eine Diskussion hatten, in der ein Beitrag (vielleicht von Jackinzale?) erstellt wurde, der etwas zu den rechtlichen Voraussetzungen sagte, wann Überlastungsanzeigen zur Personalakte genommen werden dürfen.



    Leider kann ich mich nicht erinnern...:oops: Aber wenn ich etwas geschrieben hätte, wäre es sicherlich folgendes gewesen :
    Sinn einer Überlastungsanzeige ist es vor allem, das Risiko des Beamten, gem. § 48 BeamtStG Schadensersatz wegen einer als grob fahrlässig angesehenen begangenen Dienstpflichtverletzung leisten zu müssen, auszuschließen, wenn das Fehlverhalten auf eine dienstliche Überlastung zurückzuführen ist. Es geht doch vor allem um die Beweislage : häufig treten Schäden infolge falscher Sachbearbeitung sehr spät auf, z.B. in Grundbuchsachen. Niemand glaubt dem Beamten, dass er vor 5 Jahren eklatant überbelastet gewesen sei, Vorgesetzte, die dies bezeugen könnten sind vielleicht nicht mehr im Dienst oder - schlimmer noch - am Leben. Die Überlastungsanzeige kann ihren Sinn als Beweismittel jedoch nur erfüllen, wenn sie dann noch auffindbar ist ;). Deshalb muss sie zur Personalakte genommen werden. Ich würde mich nicht darauf verlassen, dass dies wohl so geschieht, sondern mich durch Einsichtnahme meiner Personalakte davon überzeugen :) Die rechtliche Grundlage für die Aufnahme der Überlastungsanzeige in die Personalakte findet sich übrigens in § 50 BeamtStG und den entsprechenden Vorschriften der Landes-Beamtengesetze : die Überlastungsanzeige steht mit dem Dienstverhältnis in einem "unmittelbaren inneren Zusammenhang", wie es so schön heißt.

  • Zum Thread-Eingangsthema:


    "Im Falle einer dauerhaften Geschäftsüberlastung ist der ... [Beamte] ... gehalten, seine Aufträge nach ihrer Dringlichkeit zu ordnen und im Rahmen des Möglichen planvoll abzuarbeiten. Soweit dies innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit nicht gelingt, ist der ... [Beamte] ... berechtigt, seinen Geschäftsbereich anwachsen zu lassen und verpflichtet, dies anzuzeigen. Für die hieraus folgenden Verzögerungen und die sonstigen Erschwernisse für den Dienstbetrieb kann er nicht verantwortlich gemacht werden. Die Folgen der Überlastung dürfen weder zum Anlass für disziplinarische Maßnahmen genommen werden noch dürfen sie sich bei sonstigen dienstlichen Maßnahmen - etwa bei Beurteilungen oder Beförderungen - zum Nachteil des betroffenen ... [Beamten] ... auswirken. Es ist Sache des Dienstherrn, durch geeignete Organisationsmaßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass für die zu bewältigenden Aufgaben in ausreichendem Maße Personal und sachliche Mittel zur Verfügung stehen."

    (BVerfG, Beschl. v. 11.03.2008 – 2 BvR 263/07, juris, DGVZ 2008, 102-103 = NVwZ-RR 2008, 505-506 = ZBR 2008, 389-390)
    (vgl. auch VG Oldenburg, Urt. v. 29.03.2000 – 6 A 2138/99, juris, NdsRpfl 2000, 262-263).

  • Deshalb muss sie zur Personalakte genommen werden.


    Das ist so nicht richtig!

    Die rechtliche Grundlage für die Aufnahme der Überlastungsanzeige in die Personalakte findet sich übrigens in § 50 BeamtStG und den entsprechenden Vorschriften der Landes-Beamtengesetze : die Überlastungsanzeige steht mit dem Dienstverhältnis in einem "unmittelbaren inneren Zusammenhang", wie es so schön heißt.


    Eine schlichte Überlastungsanzeige gehört nicht in die Personalakte. Sie steht nämlich zunächst nicht im unmittelbaren inneren Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis des Beamten. Vielmehr wird angezeigt, dass der Auftrag objektiv und unabhängig von der Besetzung nicht erfüllbar ist. Erst, wenn sich im Laufe der anschließenden Untersuchung herausstellt, dass es sich nicht um eine objektive Überlastung, sondern um eine personenbedingte Überforderung handelt, gehört die Anzeige nebst dem Untersuchungsergebnis in die Personalakte.



  • ...
    Die Überlastungsanzeige kann ihren Sinn als Beweismittel jedoch nur erfüllen, wenn sie dann noch auffindbar ist ;). Deshalb muss sie zur Personalakte genommen werden. ...



    Ich verstehe das so- und so ist es auch -, dass die Verwaltung die Anzeige zu ihren (Sammel-)akten nehmen muss, d.h. sie kann sie nicht einfach wegschmeißen. In der Personalakte hat sie - wie Mitwisser richtig bemerkt - nichts zu suchen.
    Die Verwaltung führt ja außer den Personalakten auch noch andere Verwaltungsakten.

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