Bestimmungen über Festsetzung PKH-Vergütung

  • Die Hamburger Justizbehörde (=Ministerium) hat am 29.06.2005 Bestimmungen über die Festsetzung der Vergütung der bei geordneten oder bestellten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, der beigeordneten Patentanwältinnen, Patentanwälte, Steuerberaterinnen und Steuerberater und für die Festsetzung von Vorschüssen erlassen.

    Da diese Bestimmungen bundeseinheitlich nach Absprache zwischen Bund und Ländern erlassen werden bzw. werden sollen, ist der Text vielleicht von allgemeinem Interesse. Ich habe den vollständiger Text der AV 15/05 auf die Seiten des BDR Hamburg gepackt; er kann über den Link abgerufen werden.

  • Ich habe das Ganze mal eben diagonal gestreift. Wenn das bundeseinheitlich werden soll, würde das für Nds. dann bedeuten, diese Regelung ersetzt die PKH-Durchführungsbestimmungen? Ich habe von der Neuerung bislang nichts mitbekommen.

  • In der Tat haben die Kostenrechtsreferenten der Länder die sog. "Festsetzungs-AV" zum 29.06.2005 bundeseinheitlich neu gefasst. Neben redaktionellen Änderungen aus Anlass des KostRMoG sollte den unterschiedlichen Haushaltssystemen der Länder (Buchung des Auszahlungsbetrages) Rechnung getragen werden, die einheitlich nicht in einer bundesweiten AV zu regeln wären.

    Die Festsetzungs-AV ist nicht mit den DB-PKHG zu verwechseln. Letztere regelt insbesondere die Aktenanlage/den Aktenumgang sowie Vorlagepflichten und Maßnahmen des Kostenbeamten und der Geschäftsstelle im Falle bewilligter PKH.

    Die Festsetzungs-AV hingegen regelt, das PKH-Vergütungsfestsetzungs- und -auszahlungsverfahren (ebenso natürlich für Vergütung der Pflichtverteidiger etc.).

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