Aufschiebend bedingte Vormerkung?

  • Hallo!

    Habe einen Grundstücksübergabevertrage Vater - Sohn vorliegen. EU ist i.O, im Zuge der Umschreibung soll eine Vormerkung zur Sicherung des bedingten Anspruchs auf Rückübertragung für den Vater eingetragen werden, soweit kein Probelm.
    Es ist vereinbart, dass "der Veräußerer, bei dessen Ableben dessen Ehegatte... sich den Widerrruf der Überlassung vorbehalten für den Fall, dass Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz betrieben wird, u.a."
    Jetzt soll zusätzlich zur Vormerkung für den Vater noch eine für die Mutter eingetragen werden, "aufschiebend bedingt mit dem Tode des Veräußerers". Muss ich das so eintragen? Also: Aufschiebend bedingte Vormerkung zur Sicherung des bedingten Anspruchs auf Übertragung..."? Oder reicht die Bezugnahme auf die Bewilligung hinsichtlich der aufschiebenden Bedingung? Oder langt Bezugnahme nur bzgl. des Eintritts der Bedingung? Bin mir total unsicher. :oops:

  • OK, danke Euch. Hatte mich nur gewundert, warum die SOLUM-Maske das mit dem bedingten Anspruch vorgibt, das mit der aufschiebenden Bedingung der Vormerkung aber nicht.

  • Einzutragen ist das, was bewilligt und beantragt ist und nicht das, was SOLUM in Rasenmähermethode im Einzelfall fälschlicherweise vorgibt.


    Wäre aber einfacher für mich, wenn die Masken richtig wären. Mir wird ja auch "als Vorerbe" für Abteilung 1 vorgegeben. Und ich weiß noch nicht immer so genau, was nun richtig ist.

  • "Als Vorerbe" hat in Abt.I nichts verloren.

    Es ist grundsätzlich gefährlich, sich auf Vorgaben irgendeines Systems zu verlassen, weil erstens nicht gesagt ist, dass es von Leuten erstellt wurde, die von der Sache etwas verstehen, und weil es dann, wenn sie etwas davon verstehen, immer noch nicht gesagt ist, dass sie sich nicht auch einmal irren können.

    Also ist grundsätzlich jede Vorgabe zu hinterfragen. Man kann nichts übernehmen, was man nicht selbst geprüft hat.

  • Nebenbei: Nicht alles, was in einem System zu finden ist, wächst ausschließlich auf dem Mist der Programmierer. Manches geht auch auf Wünsche der Praxis oder - sagen wir mal: ausgefallene Rechtsprechung zurück.

    Im Rahmen einer Projektentwicklung bremste mal einer der Projektentwickler seitens des Vertragspartners meines Bundeslands mit folgenden Worten: "Man sollte bei der Konzeption eines Programms immer davon ausgehen, dass die Intelligenz vor dem Bildschirm sitzt."

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Auch nebenbei:
    Ich bin jedenfalls manchmal froh darüber, dass ich "mein Handwerk" noch zu Zeiten des Papiergrundbuchs gelernt habe. Für das Tagesgeschäft hatte man natürlich seine Formulare, aber man machte sich doch ganz andere Gedanken darüber als heute, was wie wo und warum eingetragen wurde. ;)

    Life is short... eat dessert first!

  • Hast Du so richtig "Papiergrundbuch" gemacht? Also komplett ohne Computer? Das hatte ich nur in der Ausbildung. An meinem Anfangsgericht ging es gleich mit SOLUM los (HIT-Menü), wem das was sagt. Ich war damals nur Beobachter. Und mit dem elektronischen GB (SOLUM Version 17) mühe ich mich nun. Die vorgegebenen Masken sind für einen Neuling im System nicht besonders hilfreich. Und dauernd sagt mir ein Kollege, dass ich "das was blau ist" nicht gravierend ändern soll. Hängt wohl mit dem ALB zusammmen, keine Ahnung.
    Und eben dieses "als Vorerbe" in Abt.1 und auch das mit der aufschiebenden Bedingtheit ist blau!
    Zurzeit haben alle GB-Rechtspfleger Urlaub, daher muss ich Euch nerven. Danke für Eure Geduld!
    Ich scheitere ja schon an folgendem:
    In Abt. 1 steht unter 1 der Eigentümer, unter 2 ein Bodenreformsperrvermerk. Nun soll ich eine EU machen. Im Textbaustein muss ich ausfüllen: "Anstelle von..." (lfd.Nr. der Abt. 1). Ja eigentlich anstelle von 1, das frisst aber das ALB nicht. Also anstelle von 2. :(

  • Und dauernd sagt mir ein Kollege, dass ich "das was blau ist" nicht gravierend ändern soll. Hängt wohl mit dem ALB zusammmen, keine Ahnung.


    Diese Aussage ist in dieser Absolutheit - mit Verlaub - Schwachsinn. Dazu muss man sich klar machen, was das ALB ist: Das automatisch geführte Liegenschaftsbuch. Das enthält später die Flurstücke, z. T. auch Grundstücke, die Namen der Eigentümer und ihre Rechtsverhältnisse. Letztere bei komplexeren Fällen (z. B. verschachtelte Verhältnisse) bisweilen auch nur unvollkommen. Klar ist aber, dass die mit SolumStar beabsichtigte automatische Rückmeldung (die gerade Bayern zwei Tage lahm gelegt hat) nur funktionieren kann, wenn das System die Änderung erkennt. Deswegen der nachstehend genannt Zwang der Bearbeitung über die Variablen...

    "Blau" heißt bei SolumStar "Systemvariable". Und Variablen kann man grundsätzlich ändern. Dabei gelten genau zwei Ausnahmen:
    - Flurstücksnummern und -beschriebe (mit Größe) können nur von der Katasterbehörde geändert werden. Will ich mich darüber hinwegsetzen, dann muss ich einen Baustein ohne vorgegebene Flurstücksnummer wählen (heißt bei uns VNSOND).
    - Namen von Eigentümern mit allem Drum und Dran (Geb.dat. usw.) können nur über die entsprechende Maske zum Ändern von Beteiligten geändert werden.

    Die Rechtsverhältnisse sind variabel. Völlig frei variabel. Beweis: Sämtliche ausländischen Güterstände wären sonst nicht eintragbar. Systemtechnisch könntest Du also auch zwei Ehegatten "in entenhausener Gütergemeinschaft" eintragen.

    Und in Abt. II und III ist die Aussage Deines Kollegen völliger Unfug.

    Wollte ich mich derart auf den Computer verlassen, dann verstieße ich mehrfach im Jahr gegen die Verfassung, nachdem SolumStar in meinem Bundesland bis heute keine Abarbeitung von Rechtsmitteln vorsieht.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Was macht ein Bodenreformsperrvermerk in Abt. I:confused:? Der gehörte in die Abt. II. Sollte da nicht eine Berichtigung erfolgen (auch im ALB-Teil der Datenbank)?

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Steht hier dauernd in Abt. 1. :(
    Die Löschung wurde dann vielfach in Abt. II Sp. 4,5 vermerkt (BoRefvermerk in Abt. 1 gelöscht am...) oder einfach in Abt. 1 über die ganze Seite vermerkt.

  • Wobei mir gerade aufgefallen ist, dass ich in der Hektik in #12 die Begründung von WE, Erbbaurecht und Buchungen nach § 3 GBO vergessen habe (:oops:; wobei es ja eigentlich zu "Flurstücke" im weiteren Sinn gehört). Da muss man sich natürlich auch an die Konventionen halten, wenn das hinterher sauber im ALB ankommen soll.

    Allerdings: Wenn man das in SolumStar zerlegt, ist es insofern auch nicht schlimm, als die Eintragung im Grundbuch jedenfalls stimmt. Allerdings muss die Serviceeinheit das - vorausgesetzt, sie merkt es - dann von Hand nacharbeiten, was u. U. richtig viel Arbeit sein kann. Wer also Streit mit seiner Serviceeinheit sucht...

    In Abt. II und III und bzgl. der Rechtsverhältnisse aber: s.o.

    Mit dem Bodenreformsperrvermerk kenne ich mich ja nicht aus, deswegen habe ich dazu nichts gesagt. Ich finde es aber nett, dass FED mein Bauchgefühl bestätigt hat.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Hallo zusammen,

    ich soll eine AV (Sicherung Rückübertragungsanspruch) für drei Veräüßerer zu je 1/3 eintragen und zwar bedingt durch den Tod des Erstversterbenden für die Überlebenden zu je 1/2, bedingt durch den Tod des Zweitversterbenden für den Überlebenden allein.

    Ist das so möglich?

  • Wer A sagt … -> BayObLG, Beschluß vom 06.04.1995, 2Z BR 17/95

    Wenn eine Vormerkung „für X und Y zu je ein Halb bzw. für den Überlebenden allein“ zulässig ist, dann muß das „für X, Y und Z zu je einem Drittel, für die Überlebenden zu je ein Halb und für den Letztlebenden allein“ ebenfalls gelten.

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