Hallo!
Ich bitte um Rat in folgendem Fall:
Eine befreitet Betreuerin (Ehefrau) möchte die Lebensversicherung des Betreuten zwecks Absicherung eines Darlehens an die Bank abtreten.
Das für die Darlehensaufnahme die Zustimmung des Vormundschaftsgerichtes notwendig ist, ist klar. Aber auch für die Abtretung der LV?
(Ich würde denken: ja :))
Danke.
Abtretung einer LV zur Besicherung Darlehen
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_Paula_ -
21. Oktober 2010 um 14:49
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Die Abtretung der Lebensversicherung ist bei einer befreiten Betreuerin nicht genehmigungsbedürftig, da die Abtretung eine Verfügung gemäß § 1812 BGB darstellt (von dem die Betreuerin eben befreit ist).
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So isses.
Einzige Frage wäre noch die des § 1822 Ziffer 1 BGB. -
§ 1822 Nr.1 BGB meint das "Vermögen im Ganzen" i.S. des § 311b Abs.3 BGB und nicht die Verpflichtung zur Verfügung über einen einzelnen Vermögensgegenstand, mag er auch faktisch das gesamte Vermögen ausmachen.
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Als erstes schon mal Danke für die schnellen Antworten, ich blätter schon im BGB!
Eine Frage hab ich noch: gilt dies auch für die Besicherung eines "fremden" Darlehens? -
§ 1822 Nr.1 BGB meint das "Vermögen im Ganzen" i.S. des § 311b Abs.3 BGB und nicht die Verpflichtung zur Verfügung über einen einzelnen Vermögensgegenstand, mag er auch faktisch das gesamte Vermögen ausmachen.
Stimmt, habe ich mit § 1365 BGB verwechselt. -
Als erstes schon mal Danke für die schnellen Antworten, ich blätter schon im BGB!
Eine Frage hab ich noch: gilt dies auch für die Besicherung eines "fremden" Darlehens?
Dann wären wir wohl bei § 1822 Nr.10 BGB. -
Danke!
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