Vergütung verjährt?

  • Hallo zusammen. Ich habe mal wieder ganz tief ins Klo gegriffen :mad: Meine Kollegin hat leider einen PKH-Antrag übersehen, der im Dezember letzten Jahres gestellt worden ist und jetzt bin ich die glückliche Finderin.
    Das Verfahren ist eine F-Akte, die seit Mitte der 90er Jahre mit diversen Folgesachen lief.
    Der RA beantragt seine Vergütung für die Folgesache EA Unterhalt Ehegatte. Der EA-Antrag war bereits im April 1997 durch Beschluss zurückgewiesen worden. Das restliche Verfahren zog sich dann noch bis 2005.
    Bevor ich jetzt die ganze Mörderakte danach durchsuche, ob ich für das EA-Verfahren überhaupt eine PKH-Bewilligung geschweige denn einen Antrag habe: Kann der RA Ende 2005 überhaupt noch die Gebühren für das EA-Verfahren geltend machen? Das kommt mir doch sehr lang vor...

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Hallo,

    in solchen Fällen schicke ich die Akten an den Bezirksrevisor mit der Bitte um Prüfung ob die Staatskasse die Einrede der Verjährung geltend macht.

  • VERJÄHRUNG

    (ab 01.01.2002)


    Vergütungsanspruch des RA: 3 Jahre (§ 195 BGB)
    Beginn: Rechtskraft der das Verfahren abschließende Entscheidung.

    PKH-Vergütung des RA: 3 Jahre
    ab Fälligkeit


    Bei uns ist vor längerer Zeit ebenfalls bekannt gemacht worden, dass solche Akten im Zweifel immer dem Bez.Revisor vorgelegt werden sollen, da diese in aller Regel auf die Einrede der Verjährung nicht verzichten.

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