Versorgungsunternehmen im Sinne § 86a GBV

  • Nach Abs II wäre § 81 GBV anwendbar, aber .....

    wir haben jetzt auch so einen Antrag eines Telefon-Riesen bekommen und erstmal in die Verwaltungsabteilung des Gerichts gegeben......:)

  • Die Verwaltung halte ich auf keinen Fall für zuständig. Nach meiner Ansicht ist es, wie auch sonst in Fällen der Einsichtgestattung (§ 12c GBO), der UdG.


    § 81 Abs. 2 GBV:
    (2) Eine Genehmigung wird nur auf Antrag erteilt. Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk das betreffende Grundbuchamt liegt. In der Rechtsverordnung nach § 93 kann die Zuständigkeit abweichend geregelt werden. Für das Verfahren gelten im übrigen das Verwaltungsverfahrens- und das Verwaltungszustellungsgesetz des betreffenden Landes entsprechend.
    Bei uns ist die Behörde = Verwaltung und die hat schon mehrere Genehmigungen (nach Abstimmung mit OLG Zweibrücken) erteilt.

    Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben.

  • Die Verweisung auf § 81 Abs. 2 GBV bezieht sich aber nur auf das Verfahren nach § 86a Abs. 2 GBV, also nur auf die Übermittlung von Grundbuchdaten im automatisierten Verfahren an das Versorgungsunternehmen. Insoweit ist die Verweisung auch folgerichtig, weil sich § 81 GBV mit automatisierten Abrufverfahren befasst. Für die Einsichtgestattung nach § 86a Abs. 1 GBV kann das aber nicht gelten, weil dort ausdrücklich "das Grundbuchamt" und nicht "die Behörde" genannt ist. Grundbuchamt ist immer das Gericht (§ 1 GBO) und nicht die Justizverwaltung.

  • Die Einzelheiten des Verfahrens werden durch die in § 81 Abs. 2 GBV bestimmte Stelle festgelegt. Dies setzt jedoch nicht § 86a Abs. 1 GBV außer Kraft, wonach die Gestattung der GB-Einsicht durch das GBA erfolgt.

    So auch Meikel (§ 86a GBV Rn. 8):
    "Die allgemeine Genehmigung durch das Grundbuchamt nach Abs 1 ist vor der Genehmigung des Abrufverfahrens einzuholen und zweckmäßigerweise mit dem Antrag auf Zulassung zum automatisierten Abrufverfahren vorzulegen."

  • Hallo Freunde der Rechtspflege,

    habe den Antrag in die Verwaltung gegeben und von dieser
    den Antrag zur Entscheidung zurückbekommen.

    Grundsätzlich sehe ich die Zuständigkeit auch beim UdG, so auch
    unser OLG.

  • Ich hänge mich mal wegen der passenden Überschrift mit meinem Problem hier ran.

    Und zwar bin ich auf die Frage gestoßen, welchen Unternehmen die Genehmigung nach § 86a GBVfg erteilt werden kann. Hintergrund ist ein vorliegender Antrag eines Unternehmens, welches zwar eine lange Leitung hat, aber ausschließlich Öl (Rohöl bzw. vorverarbeitetes Öl) durch die Leitungen pumpt.

    Meiner Meinung nach können dies nur solche Unternehmen sein, die in Absatz I ausdrücklich genannt werden. Und meiner Meinung nach ist die Aufzählung auch abschließend (Öl ist nicht vorgesehen ->keine Anwendung). Oder sehe ich das zu "streng"?

  • Ich denke du siehst das nicht zu eng, denn Abs. 1 spricht von( Versorgungsunternehmen), ob ein Ölleitungsunternehmen darunter fällt ist mir auch nicht verständlich, zumal der Umfang der Einsicht alle Grundstücke betreffen würde, nicht nur diejenigen, über die die Leitung tatsächlich verläuft. Was geben sie denn als berechtigtes Interesse an?

  • ... Was geben sie denn als berechtigtes Interesse an?

    Beabsichtigte Überprüfung, ob die Leitungen auch auf allen betroffenen Grundstücken eingetragen sind.

    Und gerade als Reaktion auf mein Schreiben den "berühmten" Anruf erhalten: Antrag wurde bei 7 GBAs gestellt und von 5 GBAs kam bereits die Genehmigung...

  • Natürlich Quatsch, denn als Berechtigte können sie im Zweifel immer in das konkrete Grundbuch Einsicht nehmen, solche "berühmten" Anrufe entlocken mir nur ein müdes Lächeln, also entscheide nach deinem gusto, wir haben die Globaleinsicht auch abgelehnt...

  • Ich hänge mich mal hier ran:

    Ich habe hier einen Antrag nach § 86a GBV, aber nicht vom Versorgungsunternehmen, sondern von einem Dienstleister, der von Versorgungsunternehmen bevollmächtigt ist Leitungsrechte zu überprüfen etc.. Der Vollmachtgeber fällt eindeutig unter § 86a GBV.
    Hatte das schonmal wer?

    Ich würde eher dazu tendieren, die Genehmigung nicht zu erteilen, da der Dienstleister eben kein Versorgungsunternehmen ist und somit § 86a GBV schon dem Wortlaut nach nicht zutrifft. Außerdem ermächtigen wir ja nicht spezielle Mitarbeiter, sondern das Versorgungsunternehmen an sich. Dieses wird die Einsicht auch nicht durch seine gesetzlichen Vertreter sondern durch irgendwelche Mitarbeiter vornehmen. Insofern kann es m.E. auch dem Dienstleister die Einsicht ermöglichen. Wie sie das dann konkret machen ist deren Sache...

    Erfahrungen bzw. Meinungen?

  • Bei uns ist letzte Woche auch ein solcher Antrag eingegangen. Wir werden ablehnen mit der Begründung, dass die kein Versorgungsunternehmen sind. Schließlich ist der Antragsteller nur befristet und widerruflich bevollmächtigt. Die vorgelegte Vollmacht des Versorgungsunternehmen enthält auch einen Passus zu Auskünften aus dem Grundbuch. M. E. kann allenfalls dem Versorgungsunternehmen eine entsprechende Genehmigung erteilt werden, wenn es die nicht schon haben. Da gibt es zumindest bei uns keine Daten darüber, wer mal eine solche Genehmigung erhalten hat.

    „Gebildet ist, wer weiß, wo er findet, was er nicht weiß.“ (Georg Simmel)

  • Evtl. haben wir den gleichen Antrag.
    Ich teile deine Bedenken, da der Antrag von einem nur Bevollmächtigten eines Versorgungsunternehmens gestellt wird. Ich habe mich mit ein paar angrenzenden Gerichten kurzgeschlossen. Die fordern erst einmal die Vorlage der Genehmigung zur eingeschränkten Teilnahme am automatisierten Abrufverfahren, die laut (unserem) Antrag ja bereits erteilt ist. Die vorgelegten Vollmachten sind überwiegend für eine Privatperson (die für den Bevollmächtigten arbeitet), nur eine Vollmacht direkt für den Antragsteller ausgestellt. Ich habe mich den anderen Gerichten jetzt mal angeschlossen, trotzdem würden mich auch abweichende Meinungen interessieren. Die Genehmigung werde ich aber sicher nur zeitlich begrenzt (3 Jahre), ohne Abt. III und bedingt auf den Widerruf der Vollmacht des Versorgungsunternehmens erteilen.
    Zur Zuständigkeit noch:
    ein Gericht: Verwaltung, das andere: Gruppenleiter Grundbuchamt, bei uns: Gruppenleiter mit Verwaltungs-Aktenzeichen (15 E o.ä.).
    Aber auch hier gibts verschiedene Ansichten. Einige sehen sogar die Zuständigkeit des Urkundsbeamten vor.

  • Ich hab den Antrag nicht mehr hier, da wir zu dem Schluss gekommen sind, dass die Urkundsbeamtin zuständig ist. Bzgl. der Zuständigkeit haben ich geschaut, was es für Rechtssprechung gibt. Hab nicht viel gefudnen , war aber auch da so, dass das total unterschiedlich ist, wer entscheidet. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.9.2017 – I-3 Wx 64/16 geht von der Zuständigkeit des Urkundsbeamten aus, tatsächlich entschieden hatte die Rechtspflegerin/Gruppenleiterin. Im Falle des OLG Brandenburg (5. Zivilsenat), Beschluss vom 17.02.2016 - 5 W 29/15 hatte der Direktor entschieden, was unter Verweis auf §§ 86a GBV, 3 Nr. 1 lit. h, 8 RPflG als wirksam angesehen wurde, da er zugleich der für Grundbuchsachen zuständige Richter war. Die Verwaltung denke ich, ist da auf jeden Fall raus.

    Bei uns ist Antragsteller aber keine Privatperson, sondern eine Firma und ich meine, dass die Vollmachten alle auf diese ausgestellt waren, kann mich aber auch täuschen. Wir vermuten, dass die durch das Antragsformular der IT-Stelle auf diese Idee gekommen sind (im Internet abrufbar), da dort auf die Möglichkeit des § 86a GBV für eine unbeschränkte Einsicht verwiesen wird. Unserer Antragsteller hatte von der IT-Stelle bislang wohl immer eine befristete Genehmigung für ein Jahr. Zum Kreis der Nach 133 II GBO berechtigten gehören Bevollmächtigte aber auch ausdrücklich. Deshalb kommt es m. E. auf eine solche Genehmigung gar nicht an.

    Bei uns ist es bislang so, dass es verschiedenste Firmen gibt, die unter Vollmachtsvorlage für den eigentlichen Versorger, hier Einzelauskünfte beantragen und ich könnte mir nicht vorstellen, dass die alle eine Genehmigung nach § 86a GBV bekommen...

    „Gebildet ist, wer weiß, wo er findet, was er nicht weiß.“ (Georg Simmel)

  • Ah - also doch. Geteiltes Leid ist halbes Leid...:D
    Ich habe meiner Firma mitgeteilt, dass aus den o.g. Gründen keine Genehmigung in Betracht kommt. Wenn sie eine förmliche Entscheidung wollen, können sie diese gerne haben...
    M.E. spricht auch noch gegen eine Genehmigung: Bei einer Erteilung müsste das Grundbuchamt den Ablauf von Vollmachten überwachen bzw. es können ja auch Vollmachten widerrufen werden. Insofern bestünde hier immer die Gefahr, dass Unberechtigte eine entsprechende Genehmigung haben. Außerdem legt § 86a GBV den Kreis der Berechtigten fest. Dies würde aber bei Genehmigungen für Bevollmächtigte ausgehebelt, da dann die Versorgungsunternehmen willkürlich bestimmen könnten, wem eine Genehmigung zu erteilen ist, indem sie einfach eine entsprechende Vollmacht ausstellen. § 86a GBV hat den Sinn, dass das Grundbuchamt prüft, ob der Versorger tatsächlich Anlagen im Grundbuchbezirk hat und nicht, wen der Versorger bevollmächtigt...

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