Ausländische Vollmacht

  • Hallo liebes Forum,

    ich habe mal eine kurze Frage:

    Ich habe einen Kaufvertrag. A verkauft an B. B war im Termin durch C vertreten. C legt eine Vollmacht vor, die Unterschrift von B wurde durch einen russischen Notar beglaubigt.
    Der Notar legt mir nun eine deutsche Übersetzung vor. Neben der Übersetzung befindet sich noch ein Abschnitt in russisch. Ich vermute, dass es sich hierbei um einen Vermerk des Übersetzers handelt.

    Die Apostille fehlt noch. Daneben benötige ich aber auch noch die Unterschriftsbeglaubigung des Übersetzers oder?? Kann ich die beantragte AV trotzdem vollziehen??

    Vielen Dank für eure Hilfe!!

    melanie

  • Vormerkung kann sofort eingetragen werden.
    Eine Unterschriftsbeglaubigung von dem Übersetzer ist meines Erachtens nicht erforderlich. Ich würde nur prüfen, ob er vereidigter Überetzer ist, dafür gibt es wohl Listen bei jedem Landgericht.

  • Ich verlange immer eine Übersetzung eines deutschen beeidigten Dolmetschers (die urkundlich mit der Urschrift der Vollmacht verbunden sein muss), weil es meist Probleme mit der Übersetzung (Schreibweise) des Namens des Vollmachtsgebers gibt. Inhaltlich habe ich auch schon Unterschiede festgestellt.

    Auf die notarielle Beglaubigung der Unterschrift vom Dolmetscher verzichte ich meist, obwohl Du die verlangen könntest (KG, JFG 7 S. 243f und JFG 14 S. 5ff; Demhardter 27. Auflage § 1 Rn. 34 GBO).

  • Woher wisst Ihr denn, dass ein russischer Notar beglaubigungsbefugt ist bzw. vor ihm Vollmachten errichtet werden können ? Hab nämlich jetzt ein ähnliches Problem.

    Und vor allem: Wo finde ich sowas ?

  • Das wird Dir nachgewiesen durch die Apostille, die dem Beglaubigungsvermerk des russischen Notars beigefügt werden muss.

    Ok, danke, die habe ich natürlich auch. Aus der ergibt sich, dass ein russischer Notar gehandelt hat. Ich dachte aber, dass die Apostille nur die Funktion der beglaubigenden Person im Ausland wiedergibt und nichts darüber aussagt, ob die Person auch beglaubigen darf bzw. wir die Beglaubigung oder Beurkundung anerkennen können. Aber wenn das so ist, dann ist das natürlich klasse.

  • Nochmal etwas genauer: Mit der Legalisation im engeren Sinne wird dies streng genommen noch nicht nachgewiesen (und nur die wird durch die Apostille ersetzt). Ob der russische Notar dafür tatsächlich zuständig ist, könnte mit der Legalisation im weiteren Sinne nachgewiesen werden (§ 13 Abs. 4 KonsG), die wir jedoch nur dann fordern dürfen, wenn wir tatsächliche Anhaltspunkte haben, dass die ausl. Urkunde kompetenzwidrig aufgenommen wurde. Ansonsten verbleibt es beim Erfahrenssatz, dass die (durch die Apostille nachgewiesen echte) ausl. Urkunde unter Wahrung von Kompetenz und Zuständigkeit aufgenommen worden ist.

    Vgl. Hügel/Zeiser Int. Bezüge Rn. 114 - 118.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Hab jetzt schon wieder einen ähnlichen Fall. Vollmacht von russischem Staatsbürger unterzeichnet und von russischem Notar beglaubigt, aber ohne Apostille. Kann ich vielleicht von der Apostille absehen, weil die Vollmacht eine Privaturkunde darstellt ?

  • Ich wärme mal den alten Fred auf:

    Wie im Ausgangsfall habe ich hier eine Vollmacht eines russ. Notars. Eine Apostille und Übersetzung liegen vor. Demharter (§ 1, Rn. 34) meint, daß die Unterschrift des Übersetzers öffentlich beglaubigt sein muß.

    Ich vermute, daß die Übersetzung an sich unterschrieben ist und daß die Unterschrift von einem russ. Notar beglaubigt ist. Das kann ich aber nur vermuten, weil der entsprechende Vermerk in russisch abgefaßt ist. Muß mir das reichen?

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Ich vermute, daß die Übersetzung an sich unterschrieben ist und daß die Unterschrift von einem russ. Notar beglaubigt ist. Das kann ich aber nur vermuten, weil der entsprechende Vermerk in russisch abgefaßt ist. Muß mir das reichen?

    "Beglaubigt ein italienischer Notar den vor ihm erfolgten Vollzug der Unterschrift unter eine in deutscher Sprache verfasste Erklärung, kann das Grundbuchamt die Übersetzung des Beglaubigungsvermerks verlangen, wenn ihm die notwendigen Sprachkenntnisse fehlen, um den Vermerk vollständig verstehen zu können." (KG DNotZ 2011, 909)

  • Hallo, ich häng mich hier mal ran:
    Der polnische Käufer hat zum Kauf des Grundstücks jemanden bevollmächtigt. Die Vollmacht wurde von einem poln. Notar beurkundet. Apostille ist beigefügt. Übersetzung durch eine poln. Dolmetscherin ist ebenfalls beigefügt. Es fehlt die Unterschriftsbeglaubigung der Dolmetscherin.
    Für die jetzt beantragte Vormerkung würde ich diese ja noch nicht brauchen, es bewiligt ja der Verkäufer. Aber spätestens zur Eigentumsumschreibung muss die Beglaubigung vorliegen, ne?

    Hoffentlich kann ich dann den Beglaubigungsvermerk selbst übersetzen, sonst müsste nochmal ein Dolmetscher ran???

  • Guten Morgen, ich hänge mich hier mal ran...

    Mir liegt ein Kaufvertrag mit dem Antrag auf Eintragung der Auflassungsvormerkung vor. Aufgetreten für die Käufer ist nur der Ehegatte. Seine Frau befindet sich zur Zeit pandemiebedingt in der Republik Kosovo. Der Ehemann tritt jetzt aufgrund mündlich erteilter Vollmacht für seine Ehefrau auf. Vorgelegt wird dann die von der Ehefrau unterzeichnete Vollmachtsbestätigung nebst beglaubigter Unterschrift durch einen Notar aus der Republik Kosovo (mit Übersetzung in die deutsche Sprache). Die Übersicht des DNotI bzgl. Apostille und Legalisation sagt mir bzgl. der Republik Kosovo jetzt allerdings, dass weiterhin die Legalisation erforderlich ist; deutsche Auslandsvertretungen jedoch keine Urkunden aus dem Kosovo aktualisieren.
    Wie behandele ich denn jetzt den Antrag? Kann ich die Vollmachtsbestätigung der Ehefrau akzeptieren und die Vormerkung für die Eheleute eintragen? Und falls nein, bekommt man die Kuh überhaupt vom Eis???
    Danke schon jetzt für eure Meinungen…

  • Guten Morgen, ich hänge mich hier mal ran...

    Mir liegt ein Kaufvertrag mit dem Antrag auf Eintragung der Auflassungsvormerkung vor. Aufgetreten für die Käufer ist nur der Ehegatte. Seine Frau befindet sich zur Zeit pandemiebedingt in der Republik Kosovo. Der Ehemann tritt jetzt aufgrund mündlich erteilter Vollmacht für seine Ehefrau auf. Vorgelegt wird dann die von der Ehefrau unterzeichnete Vollmachtsbestätigung nebst beglaubigter Unterschrift durch einen Notar aus der Republik Kosovo (mit Übersetzung in die deutsche Sprache). Die Übersicht des DNotI bzgl. Apostille und Legalisation sagt mir bzgl. der Republik Kosovo jetzt allerdings, dass weiterhin die Legalisation erforderlich ist; deutsche Auslandsvertretungen jedoch keine Urkunden aus dem Kosovo aktualisieren.
    Wie behandele ich denn jetzt den Antrag? Kann ich die Vollmachtsbestätigung der Ehefrau akzeptieren und die Vormerkung für die Eheleute eintragen? Und falls nein, bekommt man die Kuh überhaupt vom Eis???
    Danke schon jetzt für eure Meinungen…


    Wie Du schon sagst: Apostille wird nicht anerkannt, Legalisiert werden nur Personenstandsurkunden und auch dann nur solche, die sich auf Vorgänge ab 2013 beziehen.

    Einzige Lösung die ich sehe ist die Unterschriftsbeglaubigung durch die deutsche Auslandsvertretung (Botschaft Pristina).

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Guten Morgen, ich hänge mich hier mal ran...

    Mir liegt ein Kaufvertrag mit dem Antrag auf Eintragung der Auflassungsvormerkung vor. Aufgetreten für die Käufer ist nur der Ehegatte. Seine Frau befindet sich zur Zeit pandemiebedingt in der Republik Kosovo. Der Ehemann tritt jetzt aufgrund mündlich erteilter Vollmacht für seine Ehefrau auf. Vorgelegt wird dann die von der Ehefrau unterzeichnete Vollmachtsbestätigung nebst beglaubigter Unterschrift durch einen Notar aus der Republik Kosovo (mit Übersetzung in die deutsche Sprache). Die Übersicht des DNotI bzgl. Apostille und Legalisation sagt mir bzgl. der Republik Kosovo jetzt allerdings, dass weiterhin die Legalisation erforderlich ist; deutsche Auslandsvertretungen jedoch keine Urkunden aus dem Kosovo aktualisieren.
    Wie behandele ich denn jetzt den Antrag? Kann ich die Vollmachtsbestätigung der Ehefrau akzeptieren und die Vormerkung für die Eheleute eintragen? Und falls nein, bekommt man die Kuh überhaupt vom Eis???
    Danke schon jetzt für eure Meinungen…


    Wie Du schon sagst: Apostille wird nicht anerkannt, Legalisiert werden nur Personenstandsurkunden und auch dann nur solche, die sich auf Vorgänge ab 2013 beziehen.

    Einzige Lösung die ich sehe ist die Unterschriftsbeglaubigung durch die deutsche Auslandsvertretung (Botschaft Pristina).

    Danke schön! Dann werde ich das dem Notar mal mitteilen... Gibt wahrscheinlich zur Zeit auch Schwierigkeiten, aber vielleicht darf die Ehefrau ja hier bald wieder einreisen...dann könnte sie hier genehmigen! ;)

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