Gerichtliche Genehmigung bei einem abgeschlossenen Vergleich vom Landgericht

  • Hallo Leute,
    ich hoffe ihr könnt mir helfen.:)

    Folgender Sachverhalt:

    Eine Betreute hat eine Betreuerin mit allen Aufgabenkreisen, aber es ist kein Einwilligungsvorbehalt angeordnet.
    Ein Verfahrenspfleger ist nicht bestellt.
    Die Betreute hat in Vertretung ihrer Betreuerin und einem Prozessbevollmächtigten Klage gegen einen Herrn D. erhoben, gegen den Sie eine Forderung aus einem privaten Dartlehen in Höhe von über 80 000,00 Euro hat.

    Nach Klageeinreichung ist dann in einer öffentlichen Sitzung des zuständigen LG ein beurkundeter Vergleich geschlossen worden.
    In dem wurde die ursprünglich eingeklagte Forderung i.H.v. über
    80 000 Euro auf einen Betrag i.H.v. 35 000 Euro reduziert, unter der Voraussetzung, dass die in dem Vergleich aufgeführten Teilbeträge zu den festgelegen Zahlungszielen bezahlt werden.
    Sollte der Beklagte mit den Zahlungen in Rückstand kommen, würde die gesamte Klageforderung fällig werden.
    Der Vergleich wurde unter einem Widerrufsvorbehalt geschlossen für beide Parteien. Er wurde innerhalb der genannten Frist nicht widerrufen und ist somit rechtskräftig.
    Weiterhin steht der Vergleich unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch das Betreuungsgericht , die nunmehr beantragt wurde.

    Die Betreuerin und der Prozessbevollmächtigte befürwoten diesen Vergleich, da die finanzielle Situation der Betreuten sehr angespannt ist und eine Weiterführung des Prozesses sehr fraglich , da Zweifel daran bestehen, ob tatsächlich Zahlungen des Beklagten erfolgen, eine Zwangsvollstreckung gegen den Beklagten wäre wahrscheinlich auch wenig erfolgversprechend.( er gilt als ` Krimineller `):(

    Besteht hiermit ein Genehmigungsbedürfniss gemäß § 1822 Nr. 12 BGB?
    Wenn ja, muss die Betreute nochmals angehört werden, obwohl sie in der Verhandlung anwesend war ?

    So ich hoffe ihr konntet dem geschilderten Sachverhalt folgen, falls noch Fragen bestehen, einfach melden.

    Danke für eure Antworten....;)

  • Hallo,
    prüfst du bitte nochmal deinen Sachverhalt? Ist die Betreute tatsächlich selbst aufgetreten? Da ist ein Dreher drin.
    Sollte die Betreuerin aufgetreten sein:
    Prüfen, ob es sich um einen "gerichtlichen Vergleichsvorschlag" handelt, das muss dann aber ausdrücklich im Vergleich stehen. Dann kein Genehmigungserfordernis.
    Sollte es kein gerichtlicher Vergleichsvorschlag sein, würde ich a) die Betreute anhören oder b) einen Verfahrenspfleger bestellen, falls Anhörung aussichtslos, und was mir sehr weitergeholfen hat in meinem bisher einzigen derartigen Fall: ein Gespräch mit dem Richter des Vergleichsverfahrens und Einsichtnahme in die Prozessakte, da sind die Hintergründe besser zu erkennen.
    Geschwitzt habe ich bei der Erteilung der Genehmigung trotzdem, kannste glauben :D.

    Viele Grüße und viel Erfolg,
    nanga

    Edit: Ich habe nochmal gründlich gelesen. Wenn die Betreute alles allein gemacht hat von Klage bis vergleich, erschliesst sich mir der Hinweis auf die betreuungsgerichtliche Genehmigung, der im Vergleich gegeben wurde, so gar nicht. Wenn nicht der Betreuer handelt, muss auch nix genehmigt werden???


  • Ich habe nochmal gründlich gelesen. Wenn die Betreute alles allein gemacht hat von Klage bis vergleich, erschliesst sich mir der Hinweis auf die betreuungsgerichtliche Genehmigung, der im Vergleich gegeben wurde, so gar nicht. Wenn nicht der Betreuer handelt, muss auch nix genehmigt werden???



    :daumenrau Richtig, nur die rechtsgeschäftlichen Erklärungen eines Betreuers sind im Genehmigungsverfahren maßgeblich.

  • Ich schließ mich hier nochmal an.

    Der Betreuer schließt einen landgerichtlichen Vergleich, welcher einem gerichtlichen Vergleichsvorschlag folgt ab. Eine Genehmigung des Betreuungsgerichts wäre demnach nicht erforderlich.

    In dem Vergleich wurde aber ausdrücklich vereinbart, dass die Wirksamkeit des Vergleichs von der Genehmigung des Betreuungsgerichts abhängig ist. Also muss ich ja doch genehmigen.

    Hier geht es um eine Rückabwicklung eines Grundstückskaufvertrages. Die Parteien haben 4 Stunden verhandelt, um den Vergleich zu treffen. Wieso soll ich jetzt nochmal genehmigen? Was soll ich prüfen?

    Ist es richtig, dass der eigentliche Rückübertragungsvertrag dann gem. § 1821 BGB zu genehmigen ist?

  • Diese "Bedingung" halte ich für unzulässig. Man kann nicht per Rechtsgeschäft herbeiführen, dass das Betreuungsgericht/Familiengericht zur Genehmigung aufgerufen wird.

    Da hat jemand den § 1822 Ziffer 12 BGB nicht ganz verstanden.

    Ein solches vertragliches Unterwerfen unter eine Genehmigung ist im Gesetz nicht vorgesehen, das ließe ja das Gericht über jedes Stöckchen springen, das hingehalten wird.

    Das erinnert mich an die Formulierung

    "erscheint der Betreuer, handelnd für ..., und erklärt vorbehaltlich der Genehmigung des Betreuungsgerichtes ....."

    Der dingliche Teil der Angelegenheit, der später notariell vollzogen werden soll, ist gemäß § 1821 Abs. 1 Ziffer 1 BGB der Genehmigung unterworfen. Das bedeutet aber Durchwinken.

  • § 1822 Nr.12 BGB macht nach meiner Ansicht nur den Vergleich selbst genehmigungsfrei. Ist daneben noch die Genehmigungspflicht nach einer anderen Norm (hier: § 1821 BGB) erfüllt, verbleibt es bei diesem Genehmigungserfordernis. § 1822 Nr.12 BGB ist insoweit nicht lex specialis im Verhältnis zu anderen Genehmigungsvorschriften.

    Ich stehe gerade auf dem Schlauch und muss mich hier ranhängen:

    vom Gericht unterbreiteter Vergleichsvorschlag, wonach die Betroffene als Klägerin 120.000 EUR vom Beklagten erhält.

    Das heißt für mich, keine Genehmigung nach § 1822 Nr. 12 BGB, weil es sich um einen gerichtlich vorgeschlagenen Vergleich handelt. Aber brauche ich dann eine Genehmigung nach § 1812 BGB für die Entgegennahme des Geldes?

  • Das heißt für mich, keine Genehmigung nach § 1822 Nr. 12 BGB, weil es sich um einen gerichtlich vorgeschlagenen Vergleich handelt. Aber brauche ich dann eine Genehmigung nach § 1812 BGB für die Entgegennahme des Geldes?

    Ich lass mir Grundsätzlich die Vergleichsvorschläge vom Gericht (Nachlass wie auch Betreuung) machen, um der Genehmigungsbedürftigkeit zu entgehen. Inwieweit soll denn die Entgegennahme des Geldes Genehmigungsbedürftig sein? Eher erwarte ich eine Aufforderung zum versperren des Geldes.

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  • Die Entgegennahme einer geschuldeten Geldeistung fällt unter § 1812 BGB, der Betrag liegt über den freien 3.000 EUR aus § 1813 BGB, sodass grundsätzlich eine Genehmigung nach § 1812 notwendig wäre. Allerdings basiert das ja auf der genehmigungsfreien Zustimmung zum Vergleich. Eine Neuanlage und Versperrung ist davon unabhängig.

    Oder habe ich jetzt einen Denkfehler?

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