Zwangssicherungshypothek bei InsO-Verfahren

  • Im Grundbuch wurde am 15.03.2010 der Vermerk über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingetragen. Am 15.05.2010 wurde aufgrund eines Duldungstitels vom 15.02.2010 eine Zwangsicherungshypothek eingetragen. Im Duldungstitel ist ausdrücklich die Zwangsvollstreckung in das Grundstück gestattet. Diese wurde am 15.08. 2010 wieder gelöscht, da der Inso-verwalter mitgeteilt hatte, das bereits am 25.01.2010 vorläufige Insolvenz angeordnet war (diese war aber im Grundbuch nicht eingetragen) und hier § 88 InsO greift. Gelöscht wurde aber von Amts wegen, da nach den obigen Sachverhalt die Zwangssicherungshypothek nicht hätte eingetragen werden dürfen, da ja bereits der Eröffnungsvermerk eingetragen war.

    Jetzt meldet sich der Berechtigte der Zwangsicherungshypothek und möchte Beschwerde gegen die Löschung einlegen. Er trägt vor, das er nach einer Hinweisverfügung des OLG`s im Berufungsverfahren (wegen des Duldungstitels, aber erst nach bereits erfolgter Eintragung der Zwasi) mitgeteilt bekommen hat, das er ein Aussonderungsrecht, zumindest aber ein Absonderungsrecht hat und hier würde das Vollstreckungsverbot und § 88 InsO dann nicht greifen.
    Wieso er dieses Recht haben soll, weiß ich nicht. Ich weiß nicht was das für eine Forderung ist, aufgrund er vollstreckt.

    War jetzt die Eintragung der Zwangssicherungshypothek der Fehler oder die spätere Löschung?
    M.E. ist hier nun der Eingang der Beschwerde abzuwarten, oder sehe ich das falsch. Mein InsO-Lehrgang ist leider schon ein paar Jahre her.

    Es ist von großem Vorteil, die Fehler, aus denen man lernen kann, recht früh zu machen.

    (Winston Spencer Churchill)

  • Ich habe dazu folgenden Fall und weiß nicht, ob er im ZVG, InsO oder Grundbuchforum am besten aufgehoben ist.

    Das Finanzamt trat an mich heran und bat um Hilfe :)

    Schuldner schuldete dem FA 30.000 €.

    Für diese Forderung wurde im Grundbuch auch eine Zwangssicherungshypothek eingetragen.

    Nunmehr zahlte der Schuldner zwischenzeitlich 18.000 € zurück. Daraufhin erteilte das FA die löschungsfähige Quittung über einen Betrag in Höhe von 18.000 €, beantragte die Grundbuchberichtigung und pfändete gleichzeitig die entstandene Eigentümergrundschuld in Höhe von 18.000 € aufgrund neuer Forderungen gegen den Schuldner.

    Nunmehr wurde zwischenzeitlich das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet. Der Insolvenzverwalter hat die Zahlung in Höhe von 18.000 € erfolgreich angefochten. Das Finanzamt zahlte die 18.000 € zurück.

    Soweit so, so schlecht.

    Hat das Finanzamt nunmehr aufgrund der erfolgreichen Anfechtung durch den IV und Rückzahlung einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung, sodass im Ergebnis wieder die 30.000 € Zwangssicherungshypothek eingetragen werden kann?

    Lebt die Forderung infolge der Anfechtung durch den IV wieder auf und ist infolgedessen das Grundbuch ggf. unrichtig?

    Danke für die Bemühungen

  • Und wie könnte das Finanzamt dies nachweisen? Das Finanzamt als Vertreter des Landes ist ja siegelführend, sodass durch Darstellung des Sachverhaltes und anbringen des Siegels eine Grundbuchberichtigung erfolgen könnte ?

  • Gute Frage. Formgerechter Unrichtigkeitsnachweis fällt mir keiner dazu ein. Die Berichtigungsbewilligung müßte vom Buchberechtigten kommen. Hinsichtlich der Pfändung ist das das Finanzamt, bei der Eigentümergrundschuld aber der Schuldner. Ich würde vermutlich den Übergang der Verfügungsbefugnis nach § 80 InsO auch auf die Buchposition beziehen. Fundstelle kann ich allerdings keine bieten.

  • In der Konstellation wird es ein wenig kitzlig werden, da die freigewordene Eigentümergrundschuld gleich wieder als Pfand für weitere Verbindlichkeiten des FA herhalten musste. Das kann darauf hinauslaufen, dass das FA zwar einen Anspruch auf eine Sicherung im Grundbuch hat, aber nur an rangbereiter Stelle.

    Trifft den Fall zwar nicht komplett, führt aber in die Problematik ganz gut ein: BGH vom 19.01.2006, IX ZR 232/04.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

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