Nachweis Sitzverlegung des Eigentümers

  • Hallo,
    hatte gerade eben ein Gespräch mit dem Rechtspfleger. Der verlangt den Nachweis der Sitzverlegung des eingetragenen Eigentümers als Nachweis zur Personenidentität.
    Sachverhalt:
    Eigentümer: dänische Gesellschaft verkauft Grundvermögen.
    Nachweis Vertretungsberechtigung wird mittels dänischem HR-Auszug nebst Übersetzung erbracht.
    Nun stellt der Rechtspfleger fest, dass im GB ein anderer Sitz eingetragen ist als im Handelsregisterauszug.
    Ich weise ihn darauf hin, dass bei Eintragung der Gesellschaft ebenfalls dänischer HR-Auszug nebst Übersetzung vorlagen, aus der die dänische HR-Nr. ersichtlich ist, ebenso wie aus dem jetzt vorgelegen HR-Auszug und dass diese HR-Nr. identisch sind.
    Dieses reicht ihm nicht. Wie er sich das vorstellt, kann er mir leider auch nicht sagen.
    Hat hier jemand eine Idee, wie ich weiter vorgehen kann. Der Geschäftsführer der Gesellschaft kann mir auch nicht weiterhelfen, etwas anderes als bisher vorgelegt, gibt es nicht in Dänemark.

    Vielen Dank
    Gruß
    Margratete

  • nein, leider gibt es dort keinen chronologischen HR-Auszug. Dort sind immer nur die neuesten Daten verzeichnet.
    Was mich nervt, ist dass ja auch ein "normaler" Eigentümer Umzüge nicht nachweisen muss - wäre ja auch noch schöner. Aber vielleicht kommt noch einer auf die Idee und lässt sich von Max Müller geb. am 10.10.1990 nachweisen, dass er der Max Müller, geb. am 10.10.1990 ist der am 01.01.2000 in der XY-Straße in YZ Stadt aber nicht in der abc-Straße in GK-Stadt gewohnt hat.

  • nein, leider gibt es dort keinen chronologischen HR-Auszug. Dort sind immer nur die neuesten Daten verzeichnet.
    Was mich nervt, ist dass ja auch ein "normaler" Eigentümer Umzüge nicht nachweisen muss - wäre ja auch noch schöner. Aber vielleicht kommt noch einer auf die Idee und lässt sich von Max Müller geb. am 10.10.1990 nachweisen, dass er der Max Müller, geb. am 10.10.1990 ist der am 01.01.2000 in der XY-Straße in YZ Stadt aber nicht in der abc-Straße in GK-Stadt gewohnt hat.


    Also - mir ist diese Idee schon gekommen und ich habe den Nachweis verlangt. Wenn ich Zweifel an der Identität des Betroffenen habe und diese nicht auf einem anderen Wege beseitigt werden können, dann hilft dieser Weg weiter.

    Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben.

  • Ebenso. Z.B. bei Alteintragungen ist oft statt des Geburtsdatums der Wohnort eingetragen, wenn der in der zum Vollzug vorgelegten Urkunde ein anderer ist als der eingetragene fordere ich solche Nachweise auch.

  • Ist es denn theoretisch überhaupt denkbar, dass unter ein und derselben dänischen HR-Nummer zwei verschiedene Gesellschaften eingetragen sind?:gruebel:
    Wenn nicht, sollte das als Identitätsnachweis genügen.

  • Ja, sehe ich auch so, dass das es sich um das einzige Register in Dänemark handelt und die CVR Nr. entspricht der deutschen HR Nummer. Ich werde noch einmal mit dem Rechtspfleger sprechen.
    Danke für die Hilfe

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