GbR: Amtswiderspruch nach Grundbuchberichtigung

  • Ich habe noch vor einigen Monaten den Gesellschafterbestand einer GbR auf Grund Erbscheins und Gesellschaftsvertrag berichtigt und bin mittlerweile anderer Auffassung. Ich möchte gerne einen Amtswiderspruch eintragen und überlege, wen ich als Berechtigten desselben nenne.

  • Zunächst einmal müsste man wissen, was der Grund für die beabsichtigte Eintragung des Amtswiderspruchs ist. Hat man lediglich im nachhinein seine Auffassung zum Anwendungsbereich des § 899a S.1 BGB geändert oder hielt man die Norm für anwendbar, merkt aber nun, dass die Eintragungsunterlagen die erfolgte Eintragung nicht rechtfertigten, weil nicht die Nachweise erbracht wurden, die bei unterstellter Anwendbarkeit des § 899a S.1 BGB zu erbringen gewesen wären.

  • Nun, ich habe meine Auffassung zwischenzeitlich geändert; die Eintragung habe ich auf Grund eines notariellen Gesellschaftervertrags - zwischen dem verbliebenen und dem verstorbenen Gesellschafter - sowie eines Testaments, in dem der von mir eingetragene neue Gesellschafter als Alleinerbe eingesetzt worden war, vorgenommen. Insoweit korrigiere ich meine obige Aussage. Anstelle eines Erbscheins lag mir einöffentliches Testament vor (sorry!).

  • In Bezug worauf hast Du Deine Ansicht geändert?

    Der notarielle Gesellschaftsvertrag sieht die Vererblichkeit der Anteile vor?

    Die Grundbuchberichtigung wurde von dem verbleibenden Altgesellschafter und dem Erben des verstorbenen Gesellschafters bewilligt?

  • Zum Zeitpunkt der Eintragung war mir das Problem mit der fraglichen Anwendbarkeit des § 899a BGB auf die Stellung des Gesellschafters noch nicht bewußt. Das habe ich alles hier erst durchs Forum und die entsprechenden Diskussionen mitbekommen.

    Der Gesellschaftsvertrag enthält die Klausel, dass die Gesellschaft im Falle des Ablebens eines Gesellschafters mit dessen Erben fortgesetzt wird.

    "Berichtigt" habe ich auf Grund eines formlosen Antrags des Erben.

    Allerdings habe ich eine Bewilligung des verbliebenen Gesellschafters und des Erben dahingehend, dass "unter Bezugnahme auf die seither eingereichten Unterlagen" die Gesellschaft unter der Bezeichnung xyzVerwaltungsgesellschaft eingetragen werden soll, was ich dann auch getan habe - unter Angabe der Gesellschafter.

  • Ich würde an deiner Stelle erst mal schauen, was das eigene OLG zur Anwendbarkeit des § 899a BGB sagt. Alle die, die sich bisher geäußert haben, sehen kein Problem.

    Davon mal abgesehen: Wen willst du denn als Berechtigten des Widerspruchs eintragen? Den "unbekannten Gesellschafter"? Damit legst du das Grundbuchbuch auf Dauer faktisch lahm, weil dieser ominöse unbekannte Gesellschafter ja ebenfalls - die Unanwendbarkeit des § 899a BGB unterstellt - seine Gesellschafterstellung nie nachweisen könnte.

  • Abgesehen davon, dass nicht "alle" Oberlandesgerichte die Anwendung ds § 899a S.1 BGB für völlig unproblematisch halten, müssen wir in die Untiefen der GbR-Problematik evtl. gar nicht einsteigen, weil hier ein Fall vorliegt, bei welchem das Grundbuchamt seine Rechtsauffassung im nachhinein geändert hat. Im Falle "vertretbarer" Gesetzesauslegung ist es nämlich nicht unumstritten, ob eine solche "vertretbare" Auslegung eine Gesetzesverletzung i.S. des § 53 Abs.1 S.1 GBO begründen kann. Ich würde dies zwar mit Demharter § 53 Rn.21 und Hügel/Holzer § 53 Rn.16 bejahen, weil die Norm nur auf eine objektive Gesetzesverletzung abstellt (die m.E. vorliegt), es gibt aber auch andere Stimmen (z.B. LG Lübeck JurBüro 1973, 652; Meikel/Streck § 53 Rn.78, Bauer/v.Oefele/Meincke § 53 Rn.57), sodass es sich im vorliegenden Fall durchaus rechtfertigen ließe, die Dinge auf sich beruhen zu lassen, zumal hier alle Voraussetzungen für eine Grundbuchberichtigung -bei unterstellter Anwendbarkeit des § 899a S.1 BGB- vorlagen.

    Ich würde es zwar anders machen, aber das muss ja nicht heißen, dass es jeder so machen muss.

    Es kommt im Ergebnis darauf an, ob man der letztgenannten Ansicht folgt und -falls ja- was man im Einzelfall für "vertretbar" hält und was nicht. Gerade diese Abgrenzungsschwierigkeit spricht allerdings nach meiner Ansicht gegen die letztgenannte Auffassung.

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