Moin,
habe hier (in einer Zwangsvollstreckungssache) folgende Konstellation. Beschwerde gegen meinen Beschluss und Zurückweisung durch mein LG nebst Kostengrundentscheidung.
Nun wird über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet.
Der Gläubigervertreter stellt Kostenfestsetzungsantrag gegen die Schuldnerin.
Ich informiere ihn über die InsO und teile ihm Name & Anschrift des IV mit und frage nach, ob der ursprüngliche Antrag zurückgenommen oder abgeändert werde.
GlV teilt mit, dass der Antrag nicht zurück genommen werde.
Wie geht´s nun weiter?
Unterbrechung durch InsO
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Wenn es ein so genannter "starker IV" ist, dann ist das Verfahren nach § 240 ZPO unterbrochen. Standard bei mir: 6 Monate, danach, wenn nicht weiterbetrieben --> weglegen.
Ist es ein "schwacher IV", ist das KFV fortzusetzen (gegen die Partei). -
Das InsOVerf ist ja eröffnet, dann gibt´s doch nur bzw. immer den starken IV.
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Das InsOVerf ist ja eröffnet, dann gibt´s doch nur bzw. immer den starken IV.
Wenn ich mich recht erinnere (an meine laaaange zurückliegende FH-Zeit), dann gibt es die Unterscheidung starker und schwacher Verwalter tatsächlich nur bei vorläufigen Verwaltern vor Eröffnung.
Daher
Ich würde einen Vermerk machen, dass das KF-Verfahren wegen InsO-Eröffnung bis auf weiteres ruht und eine großzügige Frist setzen. -
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Häng mich gleich dran. Hab hier KFA nach § 104 ZPO und nun schaltet sich ein Treuhänder ein. Was nu? Der Gegenseite mitteilen und weglegen?
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Häng mich gleich dran. Hab hier KFA nach § 104 ZPO und nun schaltet sich ein Treuhänder ein. Was nu? Der Gegenseite mitteilen und weglegen?
Was genau trägt der Treuhänder denn vor? -
Das InsOVerf ist ja eröffnet, dann gibt´s doch nur bzw. immer den starken IV.
Oh Shit - falscher Gedankengang. Ich war vom vorl. IV ausgegangen.Hier natürlich dann die erste Alternative.
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Der schreibt nur das Verbraucherinsolvenz eröffnet wurde und er der Treuhänder ist. Und dann, dass das Verfahren nach § 240 ZPO unterbrochen ist.
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