Unterbrechung durch InsO

  • Moin,

    habe hier (in einer Zwangsvollstreckungssache) folgende Konstellation. Beschwerde gegen meinen Beschluss und Zurückweisung durch mein LG nebst Kostengrundentscheidung.

    Nun wird über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet.

    Der Gläubigervertreter stellt Kostenfestsetzungsantrag gegen die Schuldnerin.

    Ich informiere ihn über die InsO und teile ihm Name & Anschrift des IV mit und frage nach, ob der ursprüngliche Antrag zurückgenommen oder abgeändert werde.

    GlV teilt mit, dass der Antrag nicht zurück genommen werde.

    Wie geht´s nun weiter?

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Wenn es ein so genannter "starker IV" ist, dann ist das Verfahren nach § 240 ZPO unterbrochen. Standard bei mir: 6 Monate, danach, wenn nicht weiterbetrieben --> weglegen.
    Ist es ein "schwacher IV", ist das KFV fortzusetzen (gegen die Partei).

  • Das InsOVerf ist ja eröffnet, dann gibt´s doch nur bzw. immer den starken IV.


    Wenn ich mich recht erinnere (an meine laaaange zurückliegende FH-Zeit), dann gibt es die Unterscheidung starker und schwacher Verwalter tatsächlich nur bei vorläufigen Verwaltern vor Eröffnung.
    Daher :zustimm:

    Ich würde einen Vermerk machen, dass das KF-Verfahren wegen InsO-Eröffnung bis auf weiteres ruht und eine großzügige Frist setzen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • In der ZwV ist § 240 grds. unanwendbar, Zöller, Rn. 2 zu § 240 ZPO.
    Für das Kostenfestsetzungsverfahren gilt § 240 ZPO aber schon, Zöller, § 104 , Rn. 21 bei Unterbrechung. Für deine Festsetzung nach 788 i.V. mit 103,104 gilt das entsprechend (siehe Verweisung). Das war wohl dein Problem.

  • In der ZwV ist § 240 grds. unanwendbar, Zöller, Rn. 2 zu § 240 ZPO.


    In der Zwangsvollstreckung braucht man auch den § 240 ZPO nicht. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sind schon ausdrücklich nach § 89 InsO (für Massegläubiger) unzulässig.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Häng mich gleich dran. Hab hier KFA nach § 104 ZPO und nun schaltet sich ein Treuhänder ein. Was nu? Der Gegenseite mitteilen und weglegen?


    Was genau trägt der Treuhänder denn vor?

    Ulf

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  • Das InsOVerf ist ja eröffnet, dann gibt´s doch nur bzw. immer den starken IV.



    Oh Shit - falscher Gedankengang. Ich war vom vorl. IV ausgegangen.

    Hier natürlich dann die erste Alternative.

  • In der Zwangsvollstreckung braucht man auch den § 240 ZPO nicht. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sind schon ausdrücklich nach § 89 InsO (für Massegläubiger) unzulässig.



    Da hast du selbstverständlich Recht, aber im Ausgangsthread gings ja nur um die Kostenfestsetzung nach § 788 ZPO und nicht um die Zwangsvollstreckung als solche. _Auch bei der Festsetzung nach § 788 ZPO gilt dann wohl § 240 ZPO. So hatte ich die Frage verstanden.

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