Pfändung Löschungsanspruch Auflassungsvormerkung

  • Hallo ins Forum,
    der Schuldner, für den eine Auflassungsvormerkung in Abt. II eingetragen wurde, ist inzwischen als Eigentümer im GB eingetragen worden. Die Vormerkung soll gelöscht werden. Dieser Löschungsanspruch soll nunmehr als drittschuldnerloses Recht mit Pfüb gepfändet werden.:confused:
    Bei Stöber habe ich dazu nichts gefunden.
    Bedenken?

  • Es dürfte strittig sein, ob die Vormerkung nach Eigentumsumschreibung zwingend gegenstandslos ist. Grundsätzlich erlischt die Vormerkung durch Aufhebungserklärung und Löschung im Grundbuch. Die Erfüllung des vorgemerkten Anspruches führt nur dann zum Erlöschen der Vormerkung, wenn zwischenzeitlich eingetragene, dem Vormerkungsberechtigten gegenüber unwirksame Zwischenrechte nicht bestehen oder zuvor gelöscht sind; Erst mit vertragsgemäßer rangrichtiger Einräumung des vorgemerkten Rechts ist der Anspruch vollständig erfüllt (HRP, Grundbuchrecht, Ziffer 1539). Wenn der Vormerkungsberechtigte keinen Löschungsantrag gestellt hat, soll die Vormerkung auch bei vertragsgemäßer rangrichtiger Erfüllung durchaus noch eine Bedeutung haben und nicht gegenstandslos sein.

    Ich wollte den Sachverhalt eigentlich nicht zu komplex schildern, also gut: Im Zwangsversteigerungsverfahren würde die Vormerkung als bestehenbleibendes Recht ins geringste Gebot kommen (Ersatzwert nach § 51 Abs. 2 ZVG würde ich gegen 0,00 EUR setzen). Der Auflassungsanspruch des jetzigen Eigentümers wurde durch 2 Gläubiger gepfändet und bei der Vormerkung eingetragen. Die Sicherungshypotheken nach § 848 Abs. 2 S. 2 ZPO wurden vom GBA nicht im Range der Zustellungsdaten der Pfübs eingetragen, materiell eigentlich nachrangige Zwangssicherungsypotheken wurden vorrangig eingetragen. Das GBA hat teilweise nachträglich Rangänderungen vorgenommen bzw. Widerspruch von Amts wegen eingetragen. Ein Hypothekengläubiger hat nun den o.a. Pfüb-Antrag gestellt. Kann der Pfüb erlassen werden und löscht das GBA dann auch die Vormerkung:gruebel:.

    @moderator: evtl. Thema verschieben zum GB-Forum?

  • Hallo Grundbuchspezies,
    muss ich fehlenden Widerspruch so werten, dass Ihr die Auflassungsvormerkung (bei Vorliegen sonstiger Eintragungsvoraussetzungen außer Vormerkungs-Berechtigtenzustimmung) bei Nachweis des zugestellten Pfübs löschen würdet?

  • Das Antragsrecht kann er höchstens als Nebenrecht pfänden. Für sich allein ist das zu wenig. Deswegen hat sich im Stöber nichts dazu finden lassen.

    Also im Ergebnis keine nochmalige Pfändung erforderlich, da der Gläubiger aufgrund des alten Pfübs mit Pfändung des Eigentumsverschaffungsanspruches für den Schuldner nunmehr Löschungsantrag stellen kann?

  • Ich meinte das mit der Pfändung des Antragsrechts eigentlich abstrakt. Auf das hier bezogen sehe ich da keine Möglichkeit. Den Fall wie im DNotI-Report oben dargestellt hatte ich mal. Daher kannte ich die Fundstelle auch. War ähnlich wie hier: Anspruch gepfändet, Eigentümer eingetragen, Vormerkung soll wegen der besseren Verwertbarkeit gelöscht werden. Dem Anwalt ist dann auch nur die Löschung wegen Grundbuchunrichtigkeit eingefallen. Da gab es aber auch keine Probleme wegen der rangrichtigen Eintragungen.

  • Ich meinte das mit der Pfändung des Antragsrechts eigentlich abstrakt. Auf das hier bezogen sehe ich da keine Möglichkeit.

    :(
    Wie bekommt ein Gläubiger dann den mitwirkungsunwilligen Schuldner zur Stellung des Löschungsantrages? Nur rechtskräftige Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung?

  • Ich meinte das mit der Pfändung des Antragsrechts eigentlich abstrakt. Auf das hier bezogen sehe ich da keine Möglichkeit.

    :(
    Wie bekommt ein Gläubiger dann den mitwirkungsunwilligen Schuldner zur Stellung des Löschungsantrages? Nur rechtskräftige Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung?

    So isses. Und da ich eine Anspruchsgrundlage nicht ersehen kann, wird auch daraus nichts werden.

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

    Einmal editiert, zuletzt von Bukowski (12. November 2010 um 17:31)

  • "Unzulässig ist die Pfändung eines Anspruchs auf Zustimmung zur Löschung eines Rechtes, da hieraus eine Befriedigung des Gläubigers nicht erfolgen kann (RG WarnR 1910 Nr 239; BayObLG SeuffBl 73, 765; OLG Dresden OLGE 18, 235; Planck/Strecker Anm III 3 a; Erman/Hagen Rn 13; AnwKomm/ Krause Rn 5; Palandt/Bassenge Rn 5; H Westermann 5 § 73 II 1 b; Hein JW 1931, 545; Goldmann Gruchot 62 [1918] 478, 529 mwNw; Volmer Gruchot 59 [1915] 624, 626 Fn 3; Rosenberg Anm VII 2 b α [der zutreffend darauf hinweist, daß der Gläubiger nach Eintragung einer Sicherungshypothek auf dem Grundstück des Schuldners die Löschung eines voreingetragenen, nicht bestehenden Rechts aus eigenem Rechte betreiben kann]; A Blomeyer, Vollstreckungsverfahren [1975] § 61 II 2; aA MünchKomm/Wacke Rn 25; Soergel/Stürner Rn 28; Rodig JR 1933, 181; Hellwig/Oertmann, System des Deutschen Zivilprozeßrechts II [1919] 369 f)." (Staudinger/Gursky § 894 Rn. 91). Und das würde immer noch voraussetzen, daß die Vormerkungen erloschen wären.

  • der zutreffend darauf hinweist, daß der Gläubiger nach Eintragung einer Sicherungshypothek auf dem Grundstück des Schuldners die Löschung eines voreingetragenen, nicht bestehenden Rechts aus eigenem Rechte betreiben kann.



    Womit es also wohl doch eine Anspruchsgrundlage für eine Klage auf Zustimmung geben könnte. Wieder was gelernt.

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • Im Staudinger ist allerdings der Fall beschrieben, daß der Eigentümer gegen den Berechtigen eines Rechts, das aus welchen Gründen auch immer erloschen, im Grundbuch aber immer noch verlautbart ist, die Löschung im Grundbuch (also Grundbuchberichtigung) verlangen kann. Im Ausgangsfall sind aber Eigentümer und Berechtigter identisch. Wie oben schon geschrieben, müßte hier der Eigentümer einen Anspruch gegen sich selbst haben, was nicht sein kann. Gepfändet werden kann hier meiner Ansicht nach nichts, weil erstens kein Anspruch besteht, zweitens, selbst wenn ein Anspruch bestünde, dessen Pfändung nicht zu einer Befriedigung des Gläubigers führen würde (s. Staudinger/Gursky a.a.O.; was natürlich auch ein zusätzliches Argument gegen die Pfändung eines reinen Antragsrechts (ohne dazugehörige Forderung) wäre) und drittens, weil die Vormerkung noch gar nicht erloschen ist. Erloschen wäre die Vormerkung nur, wenn die Sicherungshypothek des Pfandgläubigers rangrichtig eingetragen worden wäre (vgl. DNotI-Repot a.a.O.). Wäre die Vormerkung erloschen, könnte ein nachrangiger Gläubiger die Löschung der Vormerkung grds. auch ohne Pfändung beantragen (§§ 22 GBO; zum Nachweis der Unrichtigkeit s. in diesem Fall DNotI-Report a.a.O.). Das Antragsrecht ergibt sich dabei mittelbar aus dem § 894 BGB, wenn ich das richtig erinnere (vgl. Demharter; die genaue Fundstelle wird nächste Woche nachgeliefert, falls gewünscht).

  • Hallo Zaphod,
    danke für die Ausführungen. Wenn die besagte genaue Fundstelle noch greifbar ist, würde ich um Mitteilung derselben bitten.

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