PKH-Prüfungsverfahren und ausländischer Antragsgegner

  • Ich will für ein Mahnverfahren, Antragsgegner sitzt auf Zypern, Prozesskostenhilfe beantragen. Die Sache soll so laufen, dass ich zunächst Prozesskostenhilfe beantrage und dann den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids stelle.

    Wenn der Gegner angehört wird, hat er dann das Recht, eine nicht übersetztes Schriftstück zurück zu weisen. Was ist mit den Übersetzungskosten. Nach Gewährung von Prozesskostenhilfe sind die wohl durch die Staatskasse zu tragen. Aber im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren :gruebel:.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Zypern ist ein dehnbarer Begriff...

    Es kommt daher darauf an, in welchen Teil und entsprechend wie zugestellt wird. Aber ich bin in Auslandssachen kein Freak.

    Eine Kostenerstattung findet im PKH-Prüfungsverfahren aber nicht statt.

  • Woher soll ich denn wissen, ob es den türkischen oder griechischen Teil betrifft :gruebel:.

    Mir geht es auch nicht um die Kostenerstattung, sondern den Vorschuss für die Übersetzerkosten, den ich nicht bezahlen kann.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Der wäre von der PKH erfasst, wenn sie dann gewährt wird.

    Und da gibts doch so was wie Internet, da kann man gucken wo das ist..:teufel:

  • Ja, denn die Kosten der Zustellung sind ja Gerichtskosten, es geht ja nicht nur um den Gebührenvorschuss, sondern auch um den Auslagenvorschuss.

    Aber ich versteh deinen Ansatz schon, ich denke nur, dass sich der PKH-Antrag auch darauf bezieht.

    Im übrigen gabs hier mal einen Fred zum Thema Anhörung der Gegenseite im Mahnverfahren, da wurde auch die Auffassung vertreten von der Anhörung der Gegenseite kann im Mahnverfahren abgesehen werden. Kannst ja mal suche und entsprechend argumentieren.

  • Ich schieb den Thread jetzt mal nach oben, den ich habe schon wieder dieses plöde Problem :bigoops:. Kommt scheinbar öfters vor, als man(n) bzw. frau so denkt.

    Zum 31. Dezember 2018 habe ich beim Landgericht verjährungshemmend einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe gestellt und diesem zum Nachweis der potentiellen Erfolgsaussichten einen Klageentwurf beigefügt. Gericht will nun die Antragsgegnerin (Gesellschaft im Königreich der Niederlande) zu den Erfolgsaussichten anhören und dieser zu diesem Zweck den Klageentwurf übersenden.

    Gemäß Art. 8 IV EuZustVO fragt das Gericht nun an, ob die Antragsgegnerin der deutschen Sprache mächtig ist oder die Unterlagen in die niederländische Sprache übersetzt werden sollen.

    Um hier kein Problem mit der Verjährungshemmung zu bekommen, müsste wohl für die uns unbekannte Antragsgegnerin (keine Ahnung, ob und wer dort deutsch spricht) eine Übersetzung angefertigt werden.

    Wer trägt die Kosten hierfür? Die Partei (InsO-Verwalter) ist natürlich arm wie eine Kirchenmaus.

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  • Keine Panik, die Europäische Zustellungsverordnung (EU-Verordnung Nr. 1393/2007 (EuZuStVO) und die Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO) helfen weiter:

    Die Anfrage des Landgerichts erfolgte in Hinblick auf § 37 III, IV ZRHO.
    Die EU-Verordnung Nr. 1393/2007 verlangt nicht zwingend die Beifügung von Übersetzungen.
    Der Verfahrensbeteiligte, in dessen Interesse die Zustellung durchgeführt wird, entscheidet darüber, ob Übersetzungen beigefügt werden oder ob auf die Beifügung von Übersetzungen aus Kostengründen verzichtet werden soll.

    Falls keine Übersetzungen beigefügt werden und der Zustellungsempfänger aus den Niederlanden die deutsche Sprache nicht versteht, hat er ein Annahmeverweigerungsrecht aufgrund der verwendeten Sprache (Art. 8 EuZustVO, § 1070 ZPO).
    Der Zustellungsempfänger wird über das Annahmeverweigerungsrecht mit dem EU-Formblatt II EuZustVO belehrt (Art 37 I ZRHO).
    Bei der unmittelbaren Postzustellung (Art. 14 EuZustVO) erfolgt die Belehrung durch das Landgericht (Art. 48 II ZRHO), im Falle der Inanspruchnahme der niederländischen Empfangsstelle erfolgt die Belehrung durch den niederländischen Gerichtsvollzieher (Art. 37 I ZRHO).

    Der Richter vom Landgericht entscheidet, ob der Antragsgegner zur Annahmeverweigerung berechtigt war und ob diese fristgerecht erfolgte.

    Im Falle der berechtigten Annahmeverweigerung kann der Zustellungsmangel nachträglich durch die Beifügung von Übersetzungen geheilt werden.
    Als Zustellungsdatum gilt das Dtum der Zustellung der Übersetzung.
    Gegenüber dem Antragsteller gilt in dieser Fristensache (Verjährungfrist) jedoch als Zustellungdatum das Datum der 1. Zustellung.

    Der Antragsteller hat daher keine Nachteile, falls den zuzustellenden Schriftstücken kein Übersetzung beigefügt werden.

    8 Mal editiert, zuletzt von rolli (22. Januar 2019 um 18:41)

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