Der TV im Grundbuchverfahren

  • Hallo,

    ich habe folgende Situation:

    es ist beantragt, eine Vormerkung einzutragen. Käufer sind Frau A, Herr B (zusammen zu 1/3) und Kind C (zu2/3). C ist das Kind der A und das Stiefkind des B.
    C wird durch den Testamentsvollstrecker TV vertreten. Er verwaltet den Nachlass der Oma des C bis zu dessen 21. Lebensjahres.

    Nunmehr will er -weil eine Festzinsanlage mit 3,65 % ausgelaufen ist- dem Kinde 2/3 einer Eigentumswohnung kaufen.

    Zwar ist mir klar, dass ein TV grundsätzlich erstmal nicht den üblichen Genehmigungsverfahren unterliegt, aber dennoch habe ich bei dieser Geschichte mächtig Bauchgrummeln.

    Darf ein TV aus dem zu verwaltenden Vermögen (was übrigens auch noch nicht nachgewiesen ist, aber muss das überhaupt??) Grundstücke erwerben und wenn ja, muss er mir irgendwas nachweisen?
    Ich werde das Gefühl nicht los, dass hier ein eigentlich notwendiges Genehmigungsverfahren umgangen werden soll.

    P.S. Nachlassakte ist noch nicht bei mir angekommen, aber angefordert hab ich die schon mal...

    Vielen Dank bereits jetzt...

  • erbe ist der C allein und ja TV Zeugnis liegt vor...mehr weiß ich nicht, da die Akten vom NL-Gericht noch nicht da sind.

    Nein, im Vertrag steht nicht ausdrücklich, dass die mittel aus dem Nachlass stammen

  • Da hätte ich auch größte Zweifel- es ist vielleicht genau das, weshalb die Oma TV angeordnet hat: Durch den gemeinsamen Kauf mit Mutter und Stiefvater entsteht eine Vermögensgemeinschaft, die es dem Kind später zumindest erheblich erschwert, über das ererbte Geld zu verfügen. Ohne Nachweis, dass (und wie viel) aus der Erbmasse gezahlt werden soll, ist doch die Legitimation des TV gar nicht nachgewiesen. Soll die Wohnung auch noch künftig gemeinsam bewohnt werden, wäre es sogar eine -teilweise- unentgeltlliche Nutzung für Mutter und Stiefvater, schließlich sollen dem Kind 2/3 und den 2 weiteren Personen nur 1/3 gehören, und das darf er nach § 2205 BGB nicht. Ist damit aber seine Vetretungsmacht für den Erben eingeschränkt oder machte er sich nur schadensersatzpflichtig ? Auf die Schnelle habe ich zu den Stichworten in den Online Bibliotheken nichts gefunden. Der Kaufvertrag ohne Testamentsvollstreckung würde von Familiengericht vermutlich nicht genehmigt.

  • Nachdem C Alleinerbe ist, stellt sich nicht mehr die von mir erwogene Frage, ob evtl. alle Erwerber Miterben sind und demzufolge nicht in Bruchteilsgemeinschaft, sondern in Erbengemeinschaft zu erwerben wäre (§ 2041 BGB). Dieser Punkt ist also geklärt.

    Der Testamentsvollstrecker hat sich durch ein TV-Zeugnis legitimiert, das keine etwaigen Beschränkungen i.S. des § 2208 BGB verlautbart. Damit kann der TV auch Grundbesitz oder einen MitEigtAnteil hieran für den Alleinerben erwerben. Des weiteren handelt es sich auch um ein voll entgeltliches Geschäft, da ein normaler Kaufvertrag vorliegt, an dem auch noch andere Erwerber beteiligt sind, sodass nicht das Geringste dafür spricht, dass der TV überteuert kauft.

    "Als TV" kann der TV nur handeln, wenn er mit Nachlassmitteln erwirbt, weil er den Kaufpreis zu bezahlen hat und dies nur mit Nachlassmitteln tun kann, weil sich seine Befugnisse nicht auf das etwaige testamentsvollstreckungsfreie Vermögen des C erstrecken.

    Damit sind im Ergebnis gegen die Eintragung der Vormerkung keine Bedenken zu erheben. Allerdings ist wegen § 2041 BGB ein TV-Vermerk am 1/3-Anteil des C an der Vormerkung einzutragen (Sp.4-5), genauso wie er am späteren 1/3-MitEigtAnteil des C einzutragen ist (Sp.1-3).

    Wenn man ganz sicher gehen will, fordert man noch eine -formlose- Erklärung des TV an, dass er für C mit Nachlassmitteln erwirbt.

  • ok, das hört sich an und für sich nachvollziehbar an, wobei mein Bauchgefühl eher "naja"s beitrag entspricht...
    aber manchmal is derBauch auch nicht immer der Wahrheits letzter Schluss, wa :gruebel:

    jedenfalls danke erstmal

  • Im Testamentsvollstreckungsvermerk am Vormerkungs- und am späteren Miteigentumsanteil des C ist übrigens auch zum Ausdruck zu bringen, dass die Testamentsvollstreckung nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres des Vormerkungsberechtigten bzw. des Miteigentümers C angeordnet ist (so wäre es auch im Erbschein zu verlautbaren). Denn ein ohne diese Beschränkung verlautbarter Vermerk würde unrichtigerweise zum Ausdruck bringen, dass eine unbefristete Testamentsvollstreckung angeordnet ist.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!