Dann hätte ich jetzt auch mal eine Frage:
Reicht es zu, wenn ich einen Antrag stelle, dass der Unterhaltsberechtigte ganz bzw. teilweise unberücksichtigt bleibt. Oder kann das Gericht verlangen, dass ich den genauen Umfang der Nichtberücksichtigung (ein Drittel / ein Halb) angebe?
Mir ist wichtig, dass im Antrag das Einkommen der (noch) Unterhaltsberechtigten angegeben ist, und ob sie mit dem Schuldner zusammen wohnen oder einen eigenen Hausstand haben. Wenn sie besonderen Bedarf haben, z.B. wegen Behinderung etc. wäre es auch gut, das anzuführen. Gemäß der schon genannten BGH-Entscheidung entscheide ich dann an den früheren Pauschalbeträgen orientiert im Einzelfall. Natürlich kann man auch als IV/TreuH schon im Antrag ganz oder teilweise Berücksichtigung/Nichtberücksichtigung angeben. Als Gericht würde ich das aber nicht ausdrücklich verlangen. Wenn mir die vollständige Herausnahme zu viel erscheint, setze ich eben selbst die Berücksichtigung nur auf einen Bruchteil herab(dass der IV/TreuH weniger Nichtberücksichtigung beantragt, als ich angemessen fände, hatte ich bisher noch nicht...). Wenn man nur teilweise Berücksichtigung will, denke ich, dass das "teilweise" im Rahmen des Antragsgrundsatzes schon mit einer konkreten Prozent- bzw. Bruchteilsangabe ausgefüllt werden muss.