§ 850c IV ZPO: rückwirkende Anordnung möglich?

  • Dann hätte ich jetzt auch mal eine Frage:

    Reicht es zu, wenn ich einen Antrag stelle, dass der Unterhaltsberechtigte ganz bzw. teilweise unberücksichtigt bleibt. Oder kann das Gericht verlangen, dass ich den genauen Umfang der Nichtberücksichtigung (ein Drittel / ein Halb) angebe?




    Mir ist wichtig, dass im Antrag das Einkommen der (noch) Unterhaltsberechtigten angegeben ist, und ob sie mit dem Schuldner zusammen wohnen oder einen eigenen Hausstand haben. Wenn sie besonderen Bedarf haben, z.B. wegen Behinderung etc. wäre es auch gut, das anzuführen. Gemäß der schon genannten BGH-Entscheidung entscheide ich dann an den früheren Pauschalbeträgen orientiert im Einzelfall. Natürlich kann man auch als IV/TreuH schon im Antrag ganz oder teilweise Berücksichtigung/Nichtberücksichtigung angeben. Als Gericht würde ich das aber nicht ausdrücklich verlangen. Wenn mir die vollständige Herausnahme zu viel erscheint, setze ich eben selbst die Berücksichtigung nur auf einen Bruchteil herab(dass der IV/TreuH weniger Nichtberücksichtigung beantragt, als ich angemessen fände, hatte ich bisher noch nicht...). Wenn man nur teilweise Berücksichtigung will, denke ich, dass das "teilweise" im Rahmen des Antragsgrundsatzes schon mit einer konkreten Prozent- bzw. Bruchteilsangabe ausgefüllt werden muss.

    quidquid agis prudenter agas et respice finem. (Was immer Du tust, tue klug und bedenke das Ende.) :akten

  • Imho sollte der Verwalter/Treuhänder den Antrag auf Nichtberücksichtigung stellen und den Sachverhalt vortragen.
    Die Angabe von %-Sätzen im Antrag ist nicht veranlasst.
    Dies aus folgender Überlegung:
    Man stelle sich vor, es sei - objektiv - ein Unterhaltsberechtigter völlig außer Betracht zu lassen; der Verwalter "beantragt" nur zu 50%, Das Geriicht beschließt nach Anhörung antragsgemäß. Und dann ????
    Bitte verabschiedet Euich doch mal vom kontradikorischen Verfahren der Einzelzwangsvollstreckung !
    Wir sind in einem vom Amtsgrundsatz getragenen Gesamtvollstreckungsverfahren.
    Oki, über meine Ansicht, die Anordnungen von Amts wegen zu treffen, man man streiten.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Hallo! Ich habe mal wieder ein Problem mit einem Antrag nach § 850c IV ZPO: Das Verfahren befindet sich in der WVP. Der TR beantragt nach § 850c IV ZPO, dass ein Kind des Sch. in einem Zeitraum in der Vergangenheit als UHB unberücksichtigt bleibt (für einen Zeitraum von insgesamt drei Monaten). Anscheinend hat der TR erst nachträglich erfahren, dass der Sohn des Sch. in diesem Zeitraum über eigene Einkünfte verfügte. Geht das? Ich bin bisher immer davon ausgegangen, dass Beschlüsse nach § 850 ff. immer erst ab Antragstellung wirksam werden können. Ich habe dazu aber leider in der Literatur nichts gefunden.

    Mein aktuelles Problem geht in die gleiche Richtung, betrifft aber einen Antrag auf Erhöhung der Pfändungsgrenze gem. § 850f ZPO:

    Der Schuldner befindet sich in der WVP, hat im vergangenen Jahr kurzzeitig für wenige Monate gearbeitet und bezieht seitdem Sozialleistungen. Während seiner Beschäftigung sind pfändbare Beträge entstanden, welche bisher jedoch noch nicht von dem Schuldner an den TH abgeführt worden sind. Mehrere Monate nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses beantragt der Schuldner nun die Erhöhung des pfandfreien Betrages aufgrund berufsbedingter Mehraufwendungen (nachgewiesene doppelte Haushaltsführung) während der Dauer seiner Beschäftigung.

    Kann ein entsprechender Beschluss gem. § 850f ZPO noch (rückwirkend) ergehen? Ich tendiere zu ja, da die pfändbaren Beträge ja nicht direkt vom Drittschuldner an den TH abgeführt worden sind, sondern der Schuldner ja quasi noch drauf hockt. Wird das genauso gesehen?
    Der TH ist - was die Einziehung betrifft - offenbar sehr geduldig...:sleep:

  • M. E. frühestens ab Antragsstellung. Rückwirkend gibt es nichts.

    Zum Zeitpunkt der Antragstellung war das Beschäftigungsverhältnis aber bereits seit Monaten erloschen... die pfändbaren Beträge aber noch auf dem Konto des Schuldners...

    Also Antrag zurückweisen, Schuldner muss pfändbare Beträge rückwirkend und vollständig an den TH abführen... aus die Maus? :)

  • Also wenn der Sch. den Tr. von seinem Beschäftigungsverhältniss unmittelbar nach Antritt infomiert hat, hätte der Tr. widerum den Arbeitgeber wg. § 292 Abs. 1 S. 1 InsO informieren müssen. Dann hätten die pfändbaren Beträge gar nicht beim Sch. landen dürfen. Da sie aber doch beim Sch. sind hat entweder a.) der Sch. den Tr nicht informiert oder b.) der Tr. den Arbeitgeber nicht unterrichtet.Im Fall a.) ist der Sch. selbst dran Schuld. Wg. Rückwirkungsverbot hat er also Pech gehabt.Im Fall b.) ist zwar auch keine rückwirkende Anordnung möglich. Falls der Sch. nicht zahlt, könnte der Tr. sich jedoch gegenüber der Masse haftbar gemacht haben.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!