Aufteilung nach § 3 WEG

  • Hallo,

    ich habe eine Aufteilung nach § 3 WEG (meine erste...:)) und zwei Fragen hierzu:

    Momentan gibt es 3 Miteigentümer, die das Grundstück jetzt aufteilen wollen. Die Miteigentumsanteile sollen den aktuellen Bruchteilen entsprechen.
    Auf zwei Anteilen lasten momentan Grundschulden. Diese sollen dann laut Urkunde nach der Aufteilung auf dem jeweiligen Miteigentumsanteil verbunden mit dem Sondereigentum lasten.
    Frage: Müssen die Gläubiger da nicht zustimmen? Die haben doch dann nach der Aufteilung im Endeffekt weniger als davor.

    Und die zweite Frage:
    Der Aufteilungsplan ist von 1993 genauso die Abgeschlossenheitsbescheinigung...außerdem wurde der Aufteilungsplan nicht von allen unterschrieben.
    Sehr ihr hier ein Problem?

    Vielen Dank schonmal!

  • Die Grundschuldgläubiger müssen noch zustimmen (vgl. MünchKomm/Rapp § 3 Rn. 24 m.wn.N.). Daß die Bescheinigung und der Plan schon 17 Jahre alt sind, ist unschädlich. Zu beachten wäre nur, wenn dem Grundbuchamt bekannt worden wäre, daß die Bescheinigung zwischenzeitlich von der Baubehörde für kraftlos erklärt wurde. Für das Grundbuchamt ist beim Plan auch nur die Unterschrift (und das Siegel) der Baubehörde von Bedeutung.

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