Abtretung Reallast mit Vorlöschklausel

  • Halli hallo liebe Forengemeinde!

    Es soll hier die Eintragung der Abtretung einer Reallast (Rentenrecht) eingetragen werden.
    Die Abtretung ist ja wohl möglich und eintragbar aber wie verhält es sich mit der eingetragenen Vorlöschklausel (§ 23 Abs. 2 GBO)??

    Bei wessen Todesnachweis kann gelöscht werden? Tod des bisherigen oder des neuen Berechtigten?

    Aus Sicht des bei der Abtretung nicht beteiligten Eigentümers wäre es doch nachteilig, wenn das Recht jetzt z.B. von einem 90jährigen Opa an seine 18jährige Urenkeling abgetreten wird, da sich dadurch die "Lebenserwartung der Reallast" auch erheblich verlängern würde.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Die Reallast ist nur übertragbar, wenn der Anspruch auf die einzelnen Leistungen ebenfalls übertragbar ist (§ 1111 Abs.2 BGB). Das ist nicht der Fall, wenn die Übertragung zu einer Veränderung des Inhalts der Leistung führen würde (§§ 413, 399, 400 BGB), was insbesondere bei persönlichen Dienstleistungen der Fall sein dürfte. Des weiteren ist die Übertragbarkeit ausgeschlossen, wenn sie nach dem Inhalt der Eintragungsbewilligung ausgeschlossen ist oder wenn es sich um Altenteilsleistungen handelt (BGHZ 53, 41). Wenn eine Altenteilsreallast neben Geldleistungen auch andere (unübertragbare) Leistungen enthält, ist die Reallast grundsätzlich insgesamt unübertragbar (BayObLGZ 1967, 480). Anders verhält es sich aber in der Regel, wenn die Reallast als Beststandteil eines Altenteils lediglich Geldleistungen zum Gegenstand hat (RGZ 140, 60).

    Nach dem Sachverhalt dürfte sich nicht um eine Altenteilsreallast, sondern um eine "normale" Reallast als Einzelrecht handelt. Soweit die Übertragbarkeit nicht ausgeschlossen wurde oder sich der Charakter als höchstpersönlicher Leistungsanspruch nicht aus anderen Umständen ergibt, wäre demnach grundsätzlich von der Übertragbarkeit der Reallast auszugehen.

    Aber:

    Durch die Abtretung der Reallast kann der ihr zugrundeliegende Leistungsanspruch und das Recht als solches natürlich nicht "verlängert" werden, weil dies eine teilweise Neubestellung des Rechts darstellt, an welcher der Eigentümer mitwirken müsste. Ist das Rentenrecht auf die Lebensdauer des ursprünglichen Berechtigten beschränkt, kann der Zessionar durch die Abtretung natürlich nicht mehr Rechte erlangen, als dem Zedent selbst zugestanden haben. Der Leistungsanspruch erlischt somit auch nach erfolgter Abtretung mit dem Ableben des ursprünglichen Berechtigten. Daraus folgt zugleich, dass die Reallast aufgrund der eingetragenen Vorlöschungsklausel trotz erfolgter Abtretung nach wie vor aufgrund des Nachweises des Ablebens des ursprünglichen Berechtigten zu löschen ist. Dies folgt auch daraus, dass die erfolgte Eintragung der Löschungserleichterung nach § 23 Abs.2 GBO von vorneherein nur in Betracht kam, weil die Reallast auf die Lebenszeit des ursprünglichen Berechtigten beschränkt ist.

  • Ist nicht meine Akte aber ich denke, es handelt sich um eine Rentenreallast, deren Abtretung nicht ausgeschlossen wurde.

    M.E. sollte man hier den Notar wohl darauf hinweisen, dass das Recht erlischt, wenn der alte Berechtigte stirbt. Das ist den Beteiligten - einschließlich Notar - bestimmt nicht klar.

    Noch eine Frage:
    Muss bzw. sollte man es bei der GB-Eintragung irgendwie zum Ausdruck bringen, dass sich die eingetragene Löschungserleichterung auf den ursprünglichen Berechtigten bzw. dessen Tod bezieht und daher nicht die SterbeU des neuen Berechtigten zur Löschung ausreicht bzw. erforderlich ist???

    Ulf

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  • Zunächst ist vorsichtshalber noch einmal in der ursprünglichen Eintragungsbewilligung Nachschau zu halten, ob das Rentenrecht tatsächlich auf die Lebensdauer des (ersten) Berechtigten beschränkt ist. Ist dies der Fall, so sind verschiedene Alternativen denkbar:

    a) Der Abtretende verstirbt vor dem Abtretungsempfänger

    Hier gilt das bereits in #2 Gesagte.

    b) Der Abtretungsempfänger verstirbt vor dem Abtretenden

    aa) Dieser Fall ist problematisch. Das ursprüngliche Recht ist nämlich in der Weise ausgestaltet, dass es erst mit dem Ableben des ersten Berechtigten erlischt. Dies hat zur Folge, dass das Recht nicht auf die Lebensdauer des zuerst versterbenden Abtretungsempfängers beschränkt ist, sondern bis zum Ableben des ursprünglichen Berechtigten in der Person des Abtretungsempfängers übertragbar und vererblich sein muss. Damit kann die Vorlöschungsklausel den Fall des Erstversterbens des Abtretungsempfängers aber gar nicht erfassen, weil sie sich auf das Ableben des Erstberechtigten beschränkt und eine Löschung nur nach erfolgtem Erlöschen des Stammrechts erleichtern soll. Im Fall des Erstversterbens des Abtretungsempfängers ist aber bereits das Stammrecht nicht erloschen.

    bb) Verstirbt nach dem Abtretungsempfänger dann auch der Erstberechtigte, gilt die Vorlöschungsklausel auch für die Erben des Abtretungsempfängers im Hinblick auf die Rückstände, die während der Rechtsinhaberschaft des Abtretungsempfängers oder seiner Erben entstanden und aufgelaufen sind Güthe/Triebel § 23 RdNr.9). Damit kann das Recht auch ohne Bewilligung der Erben des Abtretungsempfängers auf bloßen Sterbenachweis im Hinblick auf die Person des Erstberechtigten gelöscht werden.

    c) Gemeinsames zu a) und b)

    Sowohl im Fall a) als auch im Fall b) ist nach dem Ableben des Erstberechtigten in keinem Fall eine Bewilligung von dessen Erben erforderlich, weil das Recht durch die Abtretung bereits endgültig aus dem Vermögen des Abtretenden ausgeschieden ist. In beiden Fällen kann es daher nur um die Entbehrlichkeit der Bewilligung des Abtretungsempfänges (im Fall a) bzw. der Bewilligung der Erben des Abtretungsempfängers (im Fall b, bb) gehen. § 23 GBO gilt für beide Fälle, weil der in der Vorschrift verwendete Begriff des "Rechtsnachfolgers" nicht nur den Fall der erbrechtlichen Rechtsnachfolge nach dem jeweiligen Berechtigten, sondern auch denjenigen der Sonderrechtsnachfolge umfasst (Mot. BGB III, 208; Güthe/Triebel § 23 RdNr.9). Im Fall a) kann das Recht daher sogar ohne Bewilligung des eingetragenen und noch lebenden Abtretungsempfängers gelöscht werden.

    d) Zur Frage der grundbuchmäßigen Verlautbarung

    Da man nicht wissen kann, wer wen überlebt, dürfte sich die Frage nach der grundbuchmäßigen Verlautbarung der Reichweite der Vorlöschungsklausel von vorneherein erübrigen.

    Welche Reichweite die Vorlöschungsklausel hat, ergibt sich außerdem aus dem Gesetz selbst. Da sich die erfolgte Abtretung des Rechts im Grundbuch verlautbart ist, liegt bei nachträglichen Veränderungen auf der Hand, dass geprüft werden muss, ob der Erstberechtigte noch am Leben ist. Bewilligt der Abtretungsempfänger etwa die weitere Übertragung des Rechts, kann diese Abtretung nur vollzogen werden, wenn der Erstberechtigte noch lebt. Gleiches gilt für die Eintragung der Erbfolge nach dem Abtretungsempfänger.

    Man muss halt einfach aufpassen.

    Ich würde empfehlen, das Problem durch einen auf der Innenseite des Umschlagdeckels der Grundakte angetackerten Vermerk zu dokumentieren. So ist gewährleistet, dass jeder jetzt oder in Zukunft zuständige Rechtspfleger die Problematik nicht übersehen kann.

  • :dankescho juris2112!

    Und die Idee mit dem Aktenvermerk zu der Löschungsproblematik finde ich besonder gut!

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Würdet ihr die Unübertragbarkeit einer Reallast ausdrücklich im Grundbuch vermerken, oder ist das durch Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung gedeckt?

    (Ich habe eine Reallast (Wasserlieferungsverpflichtung) mit einer GmbH als Berechtigter. In der Bestellungsurkunde steht: "Die Reallast ist nicht übertragbar....Eintragung der nicht übertragbaren Reallast.....wird bewilligt und beantragt...")

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