Ich habe folgenden Fall eilig zu entscheiden :
Kfz wird durch Polizei aufgrund telefonischer Anordnung durch den Staatsanwalt sichergestellt und bei einer Firma abgestellt (Standkosten!). Fahrer hat lt. Polizeivermerk keine Einwände und übergibt Schlüssel und Papiere. Bei einer späteren polizeilichen Vernehmung erklärt er sein Einverständnis mit der formlosen Einziehung/Verwertung seines PKW. Beschlagnahmebeschluss ist nicht vorhanden. Nachdem gegen den Fahrer Anklage erhoben wurde, stellt nunmehr die Staatsanwaltschaft den Antrag auf Notveräußerung des Kfz gemäß § 111l StPO, für die nach § 22 Nr. 2 RPflG der Rpfl. zuständig ist. Kann ich die Notveräußerung in die Wege leiten, ohne dass eine richterliche Beschlagnahmeanordnung gemäß § 111e vorliegt? Der Staatsanwalt ist der Meinung, dass die telefonische Anordnung durch einen Staatsanwalt hier ausreichend ist. Wenn ja, würdet Ihr auf die Anhörung des Angeklagten verzichten?
Kfz wird durch Polizei aufgrund telefonischer Anordnung durch den Staatsanwalt sichergestellt und bei einer Firma abgestellt (Standkosten!). Fahrer hat lt. Polizeivermerk keine Einwände und übergibt Schlüssel und Papiere. Bei einer späteren polizeilichen Vernehmung erklärt er sein Einverständnis mit der formlosen Einziehung/Verwertung seines PKW. Beschlagnahmebeschluss ist nicht vorhanden. Nachdem gegen den Fahrer Anklage erhoben wurde, stellt nunmehr die Staatsanwaltschaft den Antrag auf Notveräußerung des Kfz gemäß § 111l StPO, für die nach § 22 Nr. 2 RPflG der Rpfl. zuständig ist. Kann ich die Notveräußerung in die Wege leiten, ohne dass eine richterliche Beschlagnahmeanordnung gemäß § 111e vorliegt? Der Staatsanwalt ist der Meinung, dass die telefonische Anordnung durch einen Staatsanwalt hier ausreichend ist. Wenn ja, würdet Ihr auf die Anhörung des Angeklagten verzichten?