Einschreiben gegen Rückschein

  • "Zustellung" mit Einschreiben gegen Rückschein.
    Post wurde nur niedergelegt und nicht abgeholt.
    Brief ging an den Einsender zurück.
    Wirksame Zustellung ?

  • Nach § 175 Satz 2 ZPO genügt zum Nachweis der Zustellung der Rückschein. Das bedeutet umgekehrt, dass er aber auch Voraussetzung für eine wirksame Zustellung ist. Eine nicht abgeholte Sendung gilt als nicht zugestellt (s. Zöller/Stöber, Rdnr. 3 zu § 175 ZPO).

    Das Einwurfeinschreiben ist eine gute Sache, aber wohl nicht gerichtsfest, siehe zB hier. Bei der Aufgabe zur Post nach § 4 ZVG beispielsweise muss es immer ein Einschreiben mit Empfangsquittung sein. Dies entspräche auch der historischen Auslegung des Begriffs "Einschreiben" (Dassler/Schiffhauer-Rellermeyer, Rdnr. 8 zu § 4 ZVG).

  • Nach § 175 Satz 2 ZPO genügt zum Nachweis der Zustellung der Rückschein. Das bedeutet umgekehrt, dass er aber auch Voraussetzung für eine wirksame Zustellung ist. Eine nicht abgeholte Sendung gilt als nicht zugestellt (s. Zöller/Stöber, Rdnr. 3 zu § 175 ZPO).


    die Rdn ist anders zu verstehen; Zöller lehnt BSG NJW ab und ist FÜR Zustellung trotz Nichtabholung; im ürbvigen 181 I 4

  • Den Einwand kann ich nach nochmaligem Lesen der genannten Randnummer nicht nachvollziehen:

    Stöber sagt, dass die Zustellung (auch) an einen Ersatzempfänger nach den Post-AGB möglich ist. Das (und nur das) lehnt das BSG ab und meint, dass AGB keine Zustellungswirkungen gegenüber am Postbeförderungsvertrag beteiligte Dritte entfalten können. Die Ersatzempfänger seinen daher nur solche nach § 178 ZPO (mutmaßlich ein engerer Kreis als bei den Post-AGB).

    Weiter heißt es, dass die Übergabe ausgeschlossen ist, wenn der Adressat oder Ersatzempfänger die Annahme der Einschreibesendung verweigert oder wenn er eine niedergelegte Sendung in der Abholfrist nicht in Empfang nimmt; Zustellung nach § 175 ZPO ist dann nicht ausführbar. Zurückbeförderung der (unbestellbaren) Sendung an die Geschäftsstelle weist Zustellung damit nicht aus.

    § 184 ZPO mit der Fiktion der Zustellung durch Aufgabe zur Post gilt doch nur bei Zustellung im Ausland.

  • Verweigert der Adressat oder der Ersatzempfänger die Annahme, ist § 179 ZPO unanwendbar. Die Einschreibesendung ist als unzustellbar an den Absender zurückzuschicken.

    So Musielak, ZPO, Rdnr. 2 zu § 175 ZPO unter Verweis auf BSG NJW 2003, 381. Zustellung an den Ersatzempfänger nach den Post-AGB wird jedoch für zulässig erachtet.

  • Ausführlich und aktuell dazu KG, 10.06.2010, 8 U 11/10. Das nicht abgeholte Einschreiben gilt nicht als zugegangen. Der Empfänger der Mitteilung ist auch nicht ohne weiteres gehalten, das Schriftstück abzuholen.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Guten Tag :)

    ich hab auch was mit iEgR nach Österreich geschickt und der Adressat hat es nicht abgeholt...wie ich oben gelesen habe, gilt es nun nicht als zugestellt.

    Aber was mache ich nun? Noch mal übersenden? Die Angelegenheit fertig machen (war nur ein Anhörungsschreiben, würde nun den Beschluss machen) und dann öffentlich zustellen?

    Ideen wären super!

    Vielen Dank
    ****

  • Ich weise auf diese BGH-Entscheidung hin:

    Die aktuelle Entscheidung des BGH vom 02. 02. 2011 - VIII ZR 190/10 - sorgt allseits für eine große Überraschung:
    § 184 ZPO findet keine Anwendung auf §§ 183 Abs. V, 1068, 1069 ZPO.

    Mit anderen Worten:
    Eine Aufforderung zur Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten entfaltet keine Rechtswirkungen gegen den Zustellungsempfänger in einem anderen EU-Mitgliedstaat.
    Dies gilt sowohl für die unmittelbare Postzustellung (Art. 14 VO (EG) Nr. 1393/2007 als auch für die Zustellung mit dem EU-einheitlichen Zustellungsantrag an die ausl. Empfangsstelle.

    Alle Schriftstücke sind daher entweder unmittelbar durch die Post mit Einschreiben gegen Rückschein - international - oder mittels Zustellungsantrags an die Empfangsstelle des anderen EU-Mitgliedstaates zuzustellen.

    Begründung lt. vorgenannter Entscheidung des BGH:
    § 184 ZPO findet lediglich Anwendung auf § 183 Abs. 1 bis 4 ZPO.

  • Super, danke! :)

    Aber ich weiß leider immer noch nicht so richtig was ich nun praktisch mache. Noch mal versuchen mit iEgR oder über die Empfangsstelle? Ist ein FH Verfahren, ZU-Bevollmächtigten hab ich nicht.

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