Brandmauerrecht auf gemeinsamer Grundstücksgrenze zwischen 2 und 3, Teilung

  • Hallo, Grundstückseigentümer Nr. 2 hat für den östlichen Grundstückseigentümer Nr. 3 ein REcht zur Errichtung einer Brandmauer auf der gemeinsamen Grenze bewilligt und eingetragen in Abt. II. Dann verkauft Nr. 2 eine Fläche von 4 qm an seinen westlichen Grundstücksnachbar Nr. 1. Die Brandmauerpflicht wird auch bei Nr. 1 auf dem neuen Flurstück eingetragen. Aber Nr. 1 und Nr. 3 haben keine gemeinsame Grundstücksgrenze, denn dazwischen liegt Nr. 2. Mangels gemeinsamer Grenze zwischen Nr. 1 + Nr. 3 kann Nr. 3 dort keine Brandmauer errichten. Nr. 1 will das Brandmauerrecht löschen lassen. Aber Nr. 3 hat trotz Aufforderung von Nr. 1 diesem keine Löschungsbewilligung erteilen. Wie kann Nr. 1 das Brandmauerrechrecht löschen lassen ? Kann er auf § 1026 BGB hinweisen und die Löschung vom Grundbuchamt fordern? Das Katasteramt meint, das Brandmauerrecht wäre gegenstandslos, der REchtspfleger beim Grundbuchamt meint das Brandmauerrecht sei nicht gegenstandslos und will eine Löschungsbewilligung.

  • ... ein Recht zur Errichtung einer Brandmauer auf der gemeinsamen Grenze bewilligt und eingetragen ... § 1026 BGB ...



    Die Dienstbarkeit ist infolge der Grundstücksteilung an den 4 qm erloschen (§ 1026 BGB). Das Grundbuch ist daher unrichtig und kann auf Antrag berichtigt werden (§§ 13, 22, 29 GBO). Zum Nachweis der Unrichtigkeit wird auf die dem Grundbuchamt vorliegende Bestellungsurkunde und auf den Fortführungsnachweis/Veränderungsnachweis Bezug genommen. Hätte aber eigentlich schon anläßlich der Eintragung der Grundstücksteilung geschehen sollen.

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