Zusammenrechnung bei Abtretung

  • Ich habe einen PfÜB nebst Zusammenrechnungsbeschluss für Altersrente und Versorgungsbezüge vorliegen. Drittschuldnererklärung besagt, dass vorrangige Abtretung an Ehefrau vorliegt (aufgrund Darlehen). Der erhöhte pfändbare Betrag wird an die Gläubigerin ausgezahlt.

    Mein Schuldner stellt nun Antrag gem. 850 e Nr. 4 ZPO und will Zusammenrechnung auch für Abtretung festgestellt haben.

    Ich denke, dass er eigentlich 850 e Nr. 2 a ZPO will, denn es liegt keine Abtretung wegen Unterhaltsforderung vor.

    Könnte ich es auch als Vollstreckungserinnerung werten?

    Wie kann ich vorgehen?
    Hat jemand Erfahrung mit solchen Sachen? Kann mir jemand helfen?

    Ich brauche dringend eine Antwort !

  • Moin.


    Also ich meine, in meiner Zwvo-Ausbildung den Grundsatz gelernt zu haben, dass wir (das Vollstreckungsgericht) nicht berechtigt sind, in ein bestehenden Vertragsverhältnis (Abtretung) abändernd einzugreifen.

    Das heißt : Nur dass, was wir selbst verursacht haben (Pfändung), können wir auch wieder ändern (Ausnahme durch Rechtsprechung : § 850k ZPO bei Vorpfändungsmaßnahme). Für eine Änderung im Streitfalle ist m.E. ausschließlich das Prozessgericht zuständig.

    Es gibt - Gerüchten zufolge - wohl abweichende Rechtsprechung, die (zur Entlastung des Prozessgerichts ?) dem Vollstreckungsgericht eine Änderungskompetenz oktoyieren wollen (so nach dem Motto : Die kennen sich mit der Materie ohnehin besser aus ... ?!)...:mad:

    Zum Sachverhalt : Folgende Meinung nur aus dem Bauch heraus - ich rege dringend an, vor Entscheidung die einschlägige Literatur und Kommentierung zu Rate zu ziehen !

    Der Antrag des Schuldners dürfte wohl zurückzuweisen sein, da einerseits § 850e Nr. 4 ZPO mangels Vorliegen von Unterhaltsforderungen (und auch ansonsten auf diesen Fall) nicht passt und andererseits m.E. aus den obigen Gründen wir (als Volltreckungsgericht) nicht in ein Vertragsverhältnis eingreifen und dieses abändern können.

    Hat der Schuldner nicht beide Einkunftsarten abgetreten, so hat der Pfändungsgläubiger hinsichtlich der nicht abgetretenen Einkunftsart durch die Zustellung des PfÜbs den besseren Rang (Pfändungspfandrecht) an dem Differenzteil zwischen Pfändung nur der einen Einkommensart und der Pfändung beider Einkommensarten erwirkt.

    Eine nachträgliche Änderung - sei es unter nachträglicher Abtretung der zweiten Einkunftsart und vertraglich vereinbarter Zusammenrechnung á la § 850e Nr. 2a ZPO oder durch das Vollstreckungsgericht (soweit dieses wider Erwarten möglich sein sollte) - kann daran m.E. auch nichts ändern, da der Grundsatz des Prioritätsprinzips ("wer zuerst kommt, mahlt zuerst") nach § 804 Abs. 3 ZPO unverletzlich ist. Somit dürfte es insgesamt am Rechtsschutzinteresse des Schuldners für den Antrag fehlen.

    Dies ist aber - wie gesagt - nur meine persönliche Meinung "aus dem Bauch heraus".

    Also : Mein Vorschlag : Zurückweisungsbeschluss ?!

    :abgelehnt

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Hallo,

    hatte mal einen ähnlichen Fall in der Insolvenz, Abtretungsgläubiger wollte eine Entscheidung über nicht Berücksichtigung einer Unterhaltspflicht des Schuldners. Ich habe den Antrag zurückgewiesen, da ich für Abänderung hinsichltich rechtsgeschäftlicher Abtretung das Prozessgericht für zuständig halte (mangels einer eindeutigen gesetzlichen Zuweisung zum Vollstreckungsgericht) und kann auf die Rechtsprechung BAG NJW 91, 2038; NJW 01, 1443 und OLG Köln (NJW RR 98, 1689) verweisen.

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