Verrechnung / Anmeldung nach Durchsetzung des Absonderungsrechts

  • Eine Bank meldet 122.000,00 € Forderung zur Inso-Tabelle an - für den Ausfall. Die Bank verfügt hinsichtlich eines Grundstücks über ein Absonderungsrecht.

    Das Grundstück wird nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens verkauft, die Zinsen laufen - logischerweise - bis zum Verkaufstag weiter.

    Nun korrigiert die Bank ihre Forderungsanmeldung wie folgt:

    122.000,00 € bis EÖ + 6.000,00 € Zinsen nach EÖ - 120.000,00 € Verkaufserlös = 8.000,00 € Ausgefallene Forderung.

    Nach meinem derzeitigen laienhaften Vorstellungsvermögen sollte das richtig sein.

    Kollege meint ("Sind die bekloppt?" = Standardausruf, wenn irgendwas angeblich nicht stimmt :mad:), dass die 6.000,00 € Zinsen nachrangige Forderungen gem. § 39 InsO und deshalb nicht berücksichtigungsfähig seien. Es dürfen nur noch 2.000,00 € in der Tabelle festgestellt werden unter Berücksichtigung des angemeldeten, abzüglich des eingenommenen Betrages.

    Spielen die nachrangigen Forderungen hier überhaupt eine Rolle? Darf der absonderungsberechtigte Gläubiger tatsächlich nicht zuerst auf die nach Eröffnung auflaufenden Zinsen / Kosten verrechnen?

  • Anmelden darf er die Zinsen m.E. nicht; allerdings muss er bei der Bezifferung des Ausfalls die für den Zeitraum nach Eröffnung zu Recht eingenommenen Zinsen auch nicht beachten.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • M.E. ist die Absonderungsberechtigung von der Eigenschaft als Insolvenzgläubiger strikt zu trennen.
    Das Absonderungsrecht besteht jenseits der Frage einer Insolvenzforderung.
    Wird die Forderung des Absonderungsberechtigten nicht völlig aus der Verwertung des Absonderungsgutes befriedigt, ist dies erstmal so. Ist der Gemeinschuldner auch persönlich für die besicherte Forderung Schuldner, dann ist der Rest halt als Ausfallforderung zu berücksichtigen. Über die persönlichen Schuld oder Haftung wird dann die strikte Trennung relativiert.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • IX ZR 132/07

    allerdings ist es meines Wissens nicht höchstrichterlich geklärt, was passiert, wenn der Verwalter eine Tilgungsreihenfolge vorgibt.



    Ich glaube, dass ist unerheblich, denn die Bank (von der sprechen wir doch hier), muss sich an den rechtlichen Rahmen halten. War es ein Kreditvertrag mit Verbrauchern, muss Verrechnung gem. § 497 BGB erfolgen. War es eine reine Immobilienfinanzierung, dann Verrechnung nach § 503 BGB. Das ist übrigens das Interessante, dass vielfach der verringerte Zinssatz nicht berücksichtigt wird. Ich glaube nicht, dass der Verwalter daran etwas drehen kann.

  • so einfach kannst Du Dir das mit § 503 BGB nicht machen, das klappt in der Regel nur bei natürlichen Personen, die nicht werbend tätig gewesen sind.

    Ansonsten dienen die Grundschulden sehr häufig zur Sicherung von wer weiß was Darlehen. Immobilienfinanzierung ist da nur eine Möglichkeit

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Kollege war einsichtig - wenn auch ungern. :D

    Danke euch für eure fundierten Hinweise,
    Nun diskutiert Kollege noch über die mit verrechnete Vorfälligkeitsentschädigung. Das muss es einfach irgendwas geben, das der Bank nicht zusteht. :gruebel:

    Es war einfach nur eine Immobilienfinanzierung für ein Privatgrundstück. :)

  • so einfach kannst Du Dir das mit § 503 BGB nicht machen, das klappt in der Regel nur bei natürlichen Personen, die nicht werbend tätig gewesen sind.

    Ansonsten dienen die Grundschulden sehr häufig zur Sicherung von wer weiß was Darlehen. Immobilienfinanzierung ist da nur eine Möglichkeit



    Dann gilt immer noch § 367 BGB. Der Verwalter kann keine Tilgungsbestimmung treffen, wenn der Kredit fällig ist und das ist er nach Insolvenzeröffnung.

    Jamie: Zur Vorfälligkeitsentschädigung gibt es umfangreiche Rechtsprechnung, wie diese zu errechnen ist. Insbesondere Volks- und Raiffeisenbanken haben diese lange ignoriert. Berechtigt ist diese m.E., sofern sie richtig ausgerechnet ist.


  • Jamie: Zur Vorfälligkeitsentschädigung gibt es umfangreiche Rechtsprechnung, wie diese zu errechnen ist. Insbesondere Volks- und Raiffeisenbanken haben diese lange ignoriert. Berechtigt ist diese m.E., sofern sie richtig ausgerechnet ist.



    Wir haben erstmal angefragt, auf welcher Grundlage die berechnet wurde. Mal sehen, was die Bank denn noch so ausgräbt. Wir gehen mal davon aus, dass die Vorfälligkeitsentschädigung gar nicht angefallen ist. Der Kreditvertrag wurde von der Bank gekündigt, nicht vom Schuldner. Ich glaub, das dürfte mal unter "Sachen zum Lachen" fallen.

    Vielleicht wollten die auch nur einen Schadensersatz geltend machen und haben das falsch ausgewiesen. Wir werden sehen. Kollege hat da schon ein Auge drauf. ;)

  • Die Vorfälligkeitsentschädigung ist ein Refinanzierungsschaden bei Krediten mit fester Laufzeit (üblicherweise bei Immobiliendarlehen) und fällt dann immer an. Die VFE fällt in dem Fall an, in dem der Kunde das Darlehen kündigt. Erfolgt die Kündigung durch die Bank aufgrund eines Verstoßes des Kreditnehmers gegen seine vertraglichen Pflichten, so entsteht ein Schadenersatzanspruch der Bank gegen den Kunden, der analog der VFE berechnet wird. Weitere Erklärungen siehe Wikipedia.

  • ... der Moment, wenn du zur Absicherung deiner inzwischen eigentlich schon feststehenden Meinung im Forum nach deinen eigenen Beiträgen suchst, weil du genau weißt, dass du da mal was nachgefragt hast.... und das vor nur knapp 9 Jahren....

    Und wieder hat mich eine Kollegin verwirrt, die die Zinsen nach EÖ nicht zugestehen wollte.

  • ... der Moment, wenn du zur Absicherung deiner inzwischen eigentlich schon feststehenden Meinung im Forum nach deinen eigenen Beiträgen suchst, weil du genau weißt, dass du da mal was nachgefragt hast.... und das vor nur knapp 9 Jahren....

    Und wieder hat mich eine Kollegin verwirrt, die die Zinsen nach EÖ nicht zugestehen wollte.


    Hier muss man ja auch nichts zugestehen, der gesicherte Gläubiger verrechnet zunächst auf Zinsen nach I.E. Da kann man nix gegen machen.

    Kleine Ergänzung noch aufgrund der BGH-Entscheidung vom 19.01.2016, IX ZR 103/1, sofern es passen sollte:
    § 497 Abs. 1 BGB (in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung) enthälteine spezielle Regelung zur Schadensberechnung bei notleidenden Krediten,die vom Darlehensgeber infolge Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers vorzeitiggekündigt worden sind. Die Vorschrift schließt die Geltendmachung einerals Ersatz des Erfüllungsinteresses verlangten Vorfälligkeitsentschädigung aus.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • ... der Moment, wenn du zur Absicherung deiner inzwischen eigentlich schon feststehenden Meinung im Forum nach deinen eigenen Beiträgen suchst, weil du genau weißt, dass du da mal was nachgefragt hast.... und das vor nur knapp 9 Jahren....

    Und wieder hat mich eine Kollegin verwirrt, die die Zinsen nach EÖ nicht zugestehen wollte.


    Hier muss man ja auch nichts zugestehen, der gesicherte Gläubiger verrechnet zunächst auf Zinsen nach I.E. Da kann man nix gegen machen.

    Kleine Ergänzung noch aufgrund der BGH-Entscheidung vom 19.01.2016, IX ZR 103/1, sofern es passen sollte:
    § 497 Abs. 1 BGB (in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung) enthälteine spezielle Regelung zur Schadensberechnung bei notleidenden Krediten,die vom Darlehensgeber infolge Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers vorzeitiggekündigt worden sind. Die Vorschrift schließt die Geltendmachung einerals Ersatz des Erfüllungsinteresses verlangten Vorfälligkeitsentschädigung aus.

    Danke für den ergänzenden Hinweis.

    Die Kollegin plante, die Zinsen nach EÖ zu bestreiten.....

  • Anmelden kann man die Zinsen nach IE ja auch nur nach § 174 III InsO. Das hat aber nichts mit der Anmeldung, sondern mit dem Haftungsverbund zu tun. Hier ganz anschaulich BGH vom 17.07.2008, IX ZR 132/07.

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