Unterbringung einer Minderjährigen

  • Guten Tag,

    fallen eigentlich für die Genehmigung einer Unterbringung von Jugendlichen gem. § 1631b BGB Gebühren an?
    NIcht, oder? Hab jedenfalls nix gefunden.

    Und die entstandenen Auslagen? z.B. für Sachverständige etc.?
    Müßte der Richter da nicht anordnen, wer das zu tragen hat? Oder daß von der Erhebung der Kosten abgesehen wird. (wie bei § 94 III 2 KostO).

    Und überhaupt?

  • Das ist ja toll, genau mein Fall. Ein Blick ins Gesetz ... :oops:


    Dann ist meine Verfügung von vorhin aber trotzdem immer noch richtig. Jedenfalls solange ich keine Anhaltspunkte dafür habe, das diese Jugendliche über Vermögen verfügt, oder?
    Ich hatte ja vorliegend überhaupt keine Verfahrenspflegerin, also kein Problem
    :laola


  • Im Ergebnis ergibt sich allerdings auch für die Auslagen kein Unterschied, weil diese nach § 128 b S.2 KostO i.V.m. § 93 a Abs.2 KostO nur unter den Voraussetzungen des § 1836 c BGB erhoben werden (welche beim minderjährigen Kind im Regelfall nicht vorliegen).



    "In Zahlen" bedeutet dies, dass die Verfahrenspflegerkosten der untergebrachten Person (hier: dem Kind) in Rechnung zu stellen sind, wenn diese(s) über Vermögen von mehr als 2.600,00 € verfügt.

    Ist zum Beispiel ein Sparbuch von 3.000,00 € vorhanden, sind die Verfahrenspflegerkosten zum Soll zu stellen.

    In Unterbringungsverfahren frage ich bei d. Beteiligten daher immer kurz an, ob Vermögen von mehr als 2.600,00 € vorhanden ist oder nicht.

    Ein Kollege handhabt es noch anders: Er fragt auf der M-Abetilung nach, ob die e.V. abgegeben wurde. Ist dies nicht der Fall, werden die Verfahrenspflegerkosten zum Soll gestellt. Der Kollege steht auf dem Standpunkt, dass es nicht Aufgabe des Gerichts ist, zu ermitteln, ob die Kosten zum Soll zu stellen sind oder nicht. Vielmehr hätte der (potentielle) Kostenschuldner einzuwenden, dass er nicht über Vermögen von mehr als 2.600,00 € verfügt. Auch könne vom Gericht nicht als Regelfall einfach unterstellt werden "na, der wird schon kein Vermögen über 2.600,00 € haben, da schreib ich mal "keine Kosten, wgl." ".

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • augustina:

    "Ohne Kosten, weglegen" bleibt immer noch richtig.

    Bei Minderjährigen besteht m.E. ohne besondere Anhaltspunkte kein Anlass, Ermittlungen über deren Vermögens- und Einkommenssituation anzustellen.

    Bei volljährigen Untergebrachten habe ich immer per EDV Einsicht beim hiesigen GBA genommen. Ergab sich, dass kein Grundbesitz vorhanden ist, habe ich ebenfalls nicht mehr weiter ermittelt. Diese Verfahrensweise war auch mit unserem Revisor so abgesprochen.

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