Verwaltervergütung; Anrechnung deligierter Tätigkeiten

  • Insolvenzgeldbescheinigungen sind Regelaufgabe, aber in welchem Zustand befand sich die Lohnbuchhaltung, hat der Schuldner früher einen Steuerberater damit beauftragt, handelt es sich um Baulohn. Fragen über Fragen.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Insolvenzgeldbescheinigungen sind Regelaufgabe, aber in welchem Zustand befand sich die Lohnbuchhaltung, hat der Schuldner früher einen Steuerberater damit beauftragt, handelt es sich um Baulohn. Fragen über Fragen.

    Das ist ja das Problem:(. Probleme über Probleme.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Ich habe heute gelernt: Alles ist deligierungsfähig, dem Verwalter sind im Grunde keine Grenzen gesetzt (und das von einem Schlussrechnungsprüfer :eek:).

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  • Die Insogeldformulare auszufüllen, ist Regelaufgabe. Dies geht allerdings nur, wenn man eine Datengrundlage hat. Die Lohnbuchhaltung auf den Stand zu bringen, ist definitiv delegierungsfähig.

    Im Ergebnis müsste hier aufgeteilt werden (wobei man davon ausgehen kann, dass der Teil der StB-Rechnung, der sich auf die Lohnbuchhaltung bezieht, wesentlich größer ist als der Teil für das Ausfüllen der Formulare).

  • Tjaja, das alte Problem.
    Wie von tube geschrieben, ist es oft (und so wie es ausschaut auch hier) so, dass delegierungsfähige Aufgaben und Regelaufgaben gemischt sind. Da das m.E. unmöglich aufzudröseln ist, behelfe ich mir ggfls. mit einem Abschlag, der natürlich das Verhältnis ungefähr berücksichtigen soll. Oder - um es mit dem BGH auszudrücken - man lässt es bei der Gesamtbetrachung in den Gesamtzu- oder -abschlag einfließen...:D

  • Vielen Dank an alle. Es ist wie es ist und bleibt wie es bleibt. Wir befinden uns auf dem persischen Markt und dürfen uns nachher anpupen lassen, dass wir zuviel oder zuwenig festgesetzt und uns nicht an das Vergütungssystem gehalten haben:(

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  • Rufe doch einfach den IV an und sage ihm, er möge die Rechnung eben aufdröseln. Dann hast Du eine Grundlage. Wenn er das nicht will oder kann, ziehst Du einen Betrag ab, der Dir plausibel erscheint. Er ist darlegungspflichtig. Wenn es um € 10 geht, setze fest und klappe ganz schnell die Akte zu ;)

  • Ich hätte eine grundsätzliche Frage zu dem Umgang mit Kosten der Delegation.

    Nach dem Beschluss des BGH vom 10.10.2013 - IX ZB 38/11 - kann das Insolvenzgericht die festzusetzende Insolvenzverwaltervergütung um den zu Unrecht aus der Masse entnommenen Betrag kürzen, was in Extremfällen dazu führen kann, dass von der Vergütung nichts verbleibt.
    Ich sehe das so, dass nur eine Kürzung der Vergütung erfolgen kann, die Auslagen sind jedoch in unverminderter Höhe auf Grundlage der ungekürzten Regelvergütung festzusetzen. So habe ich es bislang immer gehandhabt und will es auch in einem mir nun vorliegenden Fall machen. Liege ich damit richtig?


    Zudem habe ich mich in Bezug auf diese Rechtsprechung ganz allgemein und losgelöst von einem aktuellen Fall gefragt, ob auch die "Festsetzung" einer negativen Vergütung möglich ist, oder ob lediglich eine Reduzierung auf null erfolgen kann und im Übrigen über einen Sonderverwalter (oder über die einzelnen Gläubiger nach Aufhebung des Verfahrens als Einzelschaden, vgl. z. B. OLG Hamm, Urteil vom 10. April 2014 – 27 U 154/13 –) ein darüber hinausgehender Anspruch gegen den Verwalter geltend zu machen ist. Ich bin der Auffassung, dass eine Reduzierung unter null nicht möglich ist.

  • Das sehe ich wie Du: keine Verrechnung mit Auslagenpauschale; und falls der vermeintliche Abzug höher als die festzusetzende Vergütung ist, wäre das ein Gesamtschaden und könnte per Sonderinsolvenzverwalter geltend gemacht werden.

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  • Das hängt davon ab, ob man die Kürzung vor oder nach dem Schlussstrich macht. Kürzt man vor dem Summenstrich (was ich für zutreffend halten würde), dann bezieht sich die Pauschalberechnung nach 8 InsvV auf einen Ausgangswert von 0 und macht deswegen auch 0, denn 30% von 0 sind 0. aus.
    Dann bliebe dem Verwalter nur die konkrete Abrechnung der Auslagen. Bei denen bin ich dann allerdings bei Euch, dass deren Reduzierung über den SonderIV läuft.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Das hängt davon ab, ob man die Kürzung vor oder nach dem Schlussstrich macht. Kürzt man vor dem Summenstrich (was ich für zutreffend halten würde), dann bezieht sich die Pauschalberechnung nach 8 InsvV auf einen Ausgangswert von 0 und macht deswegen auch 0, denn 30% von 0 sind 0. aus.

    Das passt mE schon deshalb nicht (jedenfalls in Neuverfahren nach dem 01.01.2004,) weil sich die Pauschalauslagen nicht nach der Vergütung, sondern nach dem Regelsatz richten. Und mag die Vergütung auch auf 0 reduziert werden, der Regelsatz ist eine reine Rechengröße und davon unabhängig.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

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