Vertragsangebot und Vormerkung

  • Er kann nicht abweichend letztwillig verfügen aber seine Verfügungsbefugnis unter Lebenden wird doch durch das Testament nicht eingeschränkt. Insbesondere ist doch weder TV noch eine Nacherbschaft angeordnet worden.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Mir liegt ein Antrag auf Eintragung einer Vormerkung für den Käufer vor, die der Verkäufer in Teil I der Urkunde (Regelungen über Angebot und Annahme) bewilligt hat.

    Verkäufer und Käufer bieten in Teil I der Urkunde nämlich einander wechselseitig und unwiderruflich den Abschluss des unter Teil II dieser Urkunde aufgeführten Grundstückskaufvertrages an.

    Die jeweilige Annahme kann erst im Jahr 2016 erfolgen.

    Ferner ist in der Angebotsurkunde ein Rücktrittsrecht vereinbart, welches aber an Bedingungen geknüpft ist, somit kein freies Rücktrittsrecht.

    Ich gehe davon aus, dass für die vom Verkäufer bewilligte Vormerkung für den Käufer ein künftiger Anspruch besteht, der einseitig nicht mehr ohne Weiteres beseitigt werden kann. Für kurze Bestätigung wäre ich dankbar.

  • :daumenrau

    Ob die Widerruflichkeit zu einem bestimmten Zeitpunkt oder mit dem Eintritt eines bestimmten Ereignisses beginnt, wird keinen Unterschied machen. Entscheidend ist, dass erst mit Widerruflichkeit die Bindung nach § 145 BGB und damit die Vormerkungsfähigkeit entfällt, sie im Augenblick aber gegeben ist.

    Einmal editiert, zuletzt von 45 (24. August 2015 um 17:37)

  • Mir liegt ein Antrag auf Eintragung einer Vormerkung auf Grund eines Angebotes vor.

    Vor dem Notar erschienen waren der Anbietende (Verkäufer) und der Angebotsempfänger.

    Der Vertag enthält folgenden Passus: „An dieses Angebot hält sich der Verkäufer unwiderruflich bis zum Ablauf des 31.12.2020 gebunden. Während der Dauer der Bindungsfrist kann das Angebot von dem Anbietenden einseitig weder widerrufen noch inhaltlich abgeändert werden; hiervon ausgenommen ist das Recht zum Widerruf wegen Zahlungsverzugs, wie Ziffer 3 nähe ausführt. Nach Ablauf dieser Frist erlischt das Angebot automatisch.

    Ziff: 3: Als Gegenleistung für die während der Laufzeit des Angebots bestehende Bindung des Anbietenden verpflichtet sich der Angebotsempfänger (Käufer) zur Zahlung eines Betrages in Höhe von … , welcher mit Beurkundung des Angebots fällig ist.“


    Bin ich richtig mit der Annahme, dass dennoch ein vormerkungsfähiger Anspruch vorliegt? (also ein künftiger Anspruch, der einseitig nicht mehr ohne Weiteres beseitigt werden kann? die Zahlung o. Nichtzahlung wäre schließlich abhängig vom Verhalten des Käufers)

    Über Einschätzungen wäre ich sehr dankbar.

  • Ebenso. Der Anspruch hängt nicht allein vom Wollen des Verpflichteten ab, weil die Bindung durch ihn erst gelöst werden kann, wenn der Gläubiger die Voraussetzungen dafür schafft (Schöner/Stöber Rn 1489 b Fußnote 76; "Vertragsverletzung").

  • Nur mal kurz eingeworfen, aber gibt es nicht irgendeine Entscheidung, dass die Frist bis zur Annahme/Angebotsdauer eine gewisse Dauer nicht überschreiten darf?
    Ich hätte hier ein Problem mit dem 31.12.20, müsste aber selber erstmal nachgucken, wo ich das finde, was ich wage in Erinnerung habe. Aber vielleicht weiß ja da jemand mehr ;)

  • Nur mal kurz eingeworfen, aber gibt es nicht irgendeine Entscheidung, dass die Frist bis zur Annahme/Angebotsdauer eine gewisse Dauer nicht überschreiten darf?
    Ich hätte hier ein Problem mit dem 31.12.20, müsste aber selber erstmal nachgucken, wo ich das finde, was ich wage in Erinnerung habe. Aber vielleicht weiß ja da jemand mehr ;)

    Ja, gibt es, jedenfalls wenn
    - die Bindungsfrist in AGB vereinbart wird,
    - der Beteiligte, der das Angebot abgibt, ein Verbraucher ist, und
    - keine besonders schutzwürdigen Interessen des Angebotsempfängers bestehen.

    Ob sich etwas anderes daraus ergibt, dass eine angemessene Gegenleistung vereinbart wird, wurde bisher m.W.n. nicht höchstrichterlich entschieden. Vermutlich kann man sich gegen Entgelt dazu verpflichten, sich länger als 4 Wochen an ein Angebot zu binden, denn der Verstoß gegen die grundlegenden Prinzipien des Kaufrechts (dass nämlich der Kaufpreis nur Gegenleistung für die Übertragung, nicht auch für's Warten, ist) ist dann weg.

    Letzteres scheint der Hintergrund für das "Bindungsentgelt" zu sein - wird das zusätzlich zum oder in Anrechnung auf den (späteren) Kaufpreis gezahlt?

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • ich habe folgendes Angebot:

    Eigentümer macht folgendes Angebot:
    Empfänger kann den Grundbesitz innerhalb der Annahmefrist siehe nachfolgender Ziffer durch entsprechende not. Erklärung kaufen und erwerben. Annahmeerklärung kann ausschließlich gegenüber dem dieses Angebot beurkundenden Notar oder Vertreter abgegeben werden.
    nachfolgende Ziffer: Das Angebot zum Abschluss des nachstehenden KV kann nicht vor dem 1.08.2022 angenommen werden und ist bis zum 31.12.2022 befristet.

    Dann folgt der KV. In dem KV bewillgigt der Eigentümer eine AV für den Käufer welche bereits vor Annahme eingetragen werden soll.

    Weitere Erklärungen zum Angebot sind nicht vorhanden.

    AV eintragbar?

  • ich habe folgendes Angebot:

    Eigentümer macht folgendes Angebot:
    Empfänger kann den Grundbesitz innerhalb der Annahmefrist siehe nachfolgender Ziffer durch entsprechende not. Erklärung kaufen und erwerben. Annahmeerklärung kann ausschließlich gegenüber dem dieses Angebot beurkundenden Notar oder Vertreter abgegeben werden.
    nachfolgende Ziffer: Das Angebot zum Abschluss des nachstehenden KV kann nicht vor dem 1.08.2022 angenommen werden und ist bis zum 31.12.2022 befristet.

    Dann folgt der KV. In dem KV bewillgigt der Eigentümer eine AV für den Käufer welche bereits vor Annahme eingetragen werden soll.

    Weitere Erklärungen zum Angebot sind nicht vorhanden.

    AV eintragbar?


    Verbrauchervertrag?
    Bindungsentgelt?
    Begründung für Fristbeginn und -ende?
    Und es muss weitere Erklärungen geben, mindestens mal den Inhalt des beabsichtigten Kaufvertrages.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Urkunde ist folgt aufgebaut:
    Überschrift: Angebot zum Abschluss eine Grundstückskauf- und Übereignungsvertrages an A
    Vorbemerkungen: Erlätuerungen der Erbfolge, dass der Eigentümer verstorben ist und dann folgen die 2 Punkte zum Angebot und der Frist wie oben beschrieben. Dann folgt der Kaufvetrtrag kommt bei Annahme des Angebots zu den nachfolgenden Bestimmungen zu stande: Hier wird dann der Inhalt eines ganz normalen KV erklärt. Es ist ein Kaufpreis benannt. Kein Bindungsentgelt und keine Begründung für Fristen vorhanden.
    Nur aus dem KV ersichtlich, dass der Käufer den Vertragsgegenstand seit Jahrzenten bewirtschaftet, also gepachtet hat.

  • Urkunde ist folgt aufgebaut:
    Überschrift: Angebot zum Abschluss eine Grundstückskauf- und Übereignungsvertrages an A
    Vorbemerkungen: Erlätuerungen der Erbfolge, dass der Eigentümer verstorben ist und dann folgen die 2 Punkte zum Angebot und der Frist wie oben beschrieben. Dann folgt der Kaufvetrtrag kommt bei Annahme des Angebots zu den nachfolgenden Bestimmungen zu stande: Hier wird dann der Inhalt eines ganz normalen KV erklärt. Es ist ein Kaufpreis benannt. Kein Bindungsentgelt und keine Begründung für Fristen vorhanden.
    Nur aus dem KV ersichtlich, dass der Käufer den Vertragsgegenstand seit Jahrzenten bewirtschaftet, also gepachtet hat.

    Ah, der potentielle Käufer ist ein Landwirt. Dann haben wir es mit einem Verbrauchervertrag zu tun. Die Angebotsfrist ist zu lang -> nichtig -> Kaufvertrag kann nicht zustande kommen -> keine AV -> nach Anhörung zurückweisen.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Urkunde ist folgt aufgebaut:
    Überschrift: Angebot zum Abschluss eine Grundstückskauf- und Übereignungsvertrages an A
    Vorbemerkungen: Erlätuerungen der Erbfolge, dass der Eigentümer verstorben ist und dann folgen die 2 Punkte zum Angebot und der Frist wie oben beschrieben. Dann folgt der Kaufvetrtrag kommt bei Annahme des Angebots zu den nachfolgenden Bestimmungen zu stande: Hier wird dann der Inhalt eines ganz normalen KV erklärt. Es ist ein Kaufpreis benannt. Kein Bindungsentgelt und keine Begründung für Fristen vorhanden.
    Nur aus dem KV ersichtlich, dass der Käufer den Vertragsgegenstand seit Jahrzenten bewirtschaftet, also gepachtet hat.

    Ah, der potentielle Käufer ist ein Landwirt. Dann haben wir es mit einem Verbrauchervertrag zu tun. Die Angebotsfrist ist zu lang -> nichtig -> Kaufvertrag kann nicht zustande kommen -> keine AV -> nach Anhörung zurückweisen.

    Na, es könnte auch ein Privatmann mal ein Grundstück bewirtschaften

  • Urkunde ist folgt aufgebaut:
    Überschrift: Angebot zum Abschluss eine Grundstückskauf- und Übereignungsvertrages an A
    Vorbemerkungen: Erlätuerungen der Erbfolge, dass der Eigentümer verstorben ist und dann folgen die 2 Punkte zum Angebot und der Frist wie oben beschrieben. Dann folgt der Kaufvetrtrag kommt bei Annahme des Angebots zu den nachfolgenden Bestimmungen zu stande: Hier wird dann der Inhalt eines ganz normalen KV erklärt. Es ist ein Kaufpreis benannt. Kein Bindungsentgelt und keine Begründung für Fristen vorhanden.
    Nur aus dem KV ersichtlich, dass der Käufer den Vertragsgegenstand seit Jahrzenten bewirtschaftet, also gepachtet hat.

    Ah, der potentielle Käufer ist ein Landwirt. Dann haben wir es mit einem Verbrauchervertrag zu tun. Die Angebotsfrist ist zu lang -> nichtig -> Kaufvertrag kann nicht zustande kommen -> keine AV -> nach Anhörung zurückweisen.

    Na, es könnte auch ein Privatmann mal ein Grundstück bewirtschaften


    Stimmt. Ist aber unwahrscheinlich.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Der Notar teilt nun folgendes mit:
    Die Rechtsprechung des BGH beruht ausschließlich auf der Anwendung der AGB rechtlichen Vorschriften des BGB.Es ging dort um Bauträgerverträge somit um eine Mehrzahl von Wohnungen zu gleichen Konditionen. Das Urteil von 2014 ist nicht einschlägig. Im Fall fehle es gerade aber an solchen AGBs. Der Vertragstext der dem beurkundeten Angebot zugrundeliegt, wurde durch den RA des Käufers mit dem RA des Verkäufers abgestimmt. Der Notar hat den vertragstext hinterher erst erhalten. Somit ist dieser Grundstücksvertrag gerade nicht vom Käufer für eine Mehrzahl von Fällen verwendet, sondern nur für den vorliegenden Fall. Er erklärt, das es sich nicht um vorformulierte Vertragsbedingungen handelt. § 310 BGB findet also keine Anwedung. Es liege eine individualvertragliche Regelung vor. Dann wird sich noch auf das Urteil des OLG Naumburg vom 25.04.2017 2 U 12/17 bezogen, wonach aus einem individualvertraglichen not. Kaufangebot resultierenden künftigen Ansprüche vormerkungsfähig sind, wenn der Rechtsgrund für den künftigen Auflassungsanspruch sowweit vorbereitet sei, dass die Entstehung des Anspruchs nur noch vom Willen des künftigen Berechtigten abhänge. Das ist gegeben, wenn ein unwiderrufliches formgültiges Angebot abgegeben worden sei.

  • Der Notar teilt nun folgendes mit:
    Die Rechtsprechung des BGH beruht ausschließlich auf der Anwendung der AGB rechtlichen Vorschriften des BGB.Es ging dort um Bauträgerverträge somit um eine Mehrzahl von Wohnungen zu gleichen Konditionen. Das Urteil von 2014 ist nicht einschlägig. Im Fall fehle es gerade aber an solchen AGBs. Der Vertragstext der dem beurkundeten Angebot zugrundeliegt, wurde durch den RA des Käufers mit dem RA des Verkäufers abgestimmt. Der Notar hat den vertragstext hinterher erst erhalten. Somit ist dieser Grundstücksvertrag gerade nicht vom Käufer für eine Mehrzahl von Fällen verwendet, sondern nur für den vorliegenden Fall. Er erklärt, das es sich nicht um vorformulierte Vertragsbedingungen handelt. § 310 BGB findet also keine Anwedung. Es liege eine individualvertragliche Regelung vor. Dann wird sich noch auf das Urteil des OLG Naumburg vom 25.04.2017 2 U 12/17 bezogen, wonach aus einem individualvertraglichen not. Kaufangebot resultierenden künftigen Ansprüche vormerkungsfähig sind, wenn der Rechtsgrund für den künftigen Auflassungsanspruch sowweit vorbereitet sei, dass die Entstehung des Anspruchs nur noch vom Willen des künftigen Berechtigten abhänge. Das ist gegeben, wenn ein unwiderrufliches formgültiges Angebot abgegeben worden sei.

    Im Urteil aus Naumburg ging es darum, ob § 3 Abs. 10 Satz 1 AusglLeistG zu einer Unwirksamkeit führt. Mit der hier geführtn Diskussion hat das nichts zu tun.

    Und im Verbrauchervertrag gelten die vom Unternehmer eingebrachten Regelungen als von diesem gestellt (§ 310 Abs. 3 BGB), es sei denn, dass der Verbraucher selbst (oder hier meinetwegen sein Rechtsanwalt) sie in den Vertrag eingeführt hat. Dazu wird wenig überraschend :teufel: nichts vorgetragen.

    "Der Notar hat den Vertragstext hinterher erst erhalten" ist übrigens hier ein Eigentor: wenn der Verbraucher trotz Hinweis des Notars nicht dioe Möglichkeit hatte, den Vertragstext zu ändern und auf eine angemessene Frist oder auf eine Entschädigung für die Bindungsfrist hinzuwirken, ist die Frage danach, ob die Klausel "gestellt" war oder nicht, wohl schon geklärt.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!