Vertragsangebot und Vormerkung

  • A hat B ein Kaufvertragsangebot gemacht, welches B bei der Beurkundung zur Kenntnis genommen hat.
    In der Angebotsurkunde steht:
    A. Angebot.....wie üblich
    B. Der Text des angebotenen Kaufvertrags lautet wie folgt.....
    ....
    8. Zur Sicherung des Anspruchs des Erwerbers auf Übertragung des Eigentums bewilligen die Vertragsteile die Eintragung einer Vormerkung gem. § 883 BGB im Grundbuch.......

    Im Angebotsteil A. der Urkunde steht weiter:
    Die Beteiligten sind darüber einig, dass die in Teil B. Ziff. 8. bewilligte Auflassungsvormerkung sofort schon vor der Annahme des Angebots im Grundbuch eingetragen werden soll. Der Anbietende bewilligt, der Angebotsempfänger beantragt deren Eintragung im Grundbuch.

    Kann dieses Vormerkung schon jetzt eingetragen werden. ME. ist die Vormerkung Teil B. Ziff. 8 für den Fall nach Annahme des Angebots gedacht. Muss die vor Annahme bewilligte und beantrage Vormerkung anders formuliert werden ?

  • Du hast doch auch in Teil A eine Bewilligung der AV. Das ist m.E. ausreichend, um die AV auch vor Annahme eintragen zu können.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Wie Ulf hätte ich bei diesem Wortlaut keine Bedenken. Eine solche Eintragung bevor überhaupt die Annahme erfolgt ist, kommt hier bei größeren Gewerbeobjekten mit langer Angebotsfrist immer mal wieder vor.

    Voraussetzung ist natürlich, dass das Angebot vom Verkäufer und nicht vom Käufer abgegeben wurde ;).

  • Wie verlautbart man einen solchen Fall im Grundbuch?
    -Auflassungsvormerkung, bedingt, für ....
    -Auflassungsvormerkung zur Sicherung des bedingten Anspruchs auf Eigentumsübertragung...

    Bin mir gerade etwas unsicher??? :gruebel:

    "Man muss denken wie die wenigsten und reden wie die meisten."
    (Arthur Schopenhauer)

  • wie Alfred:

    Ob eine Vormerkung eintragbar ist, hängt immer davon ab, ob der zugrundeliegende Anspruch überhaupt vormerkungsfähig ist.
    Das ist immer dann der Fall, wenn der Anspruch vom Schuldner ( hier Eigentümer) feste Rechtsgrundlage aufweist und nicht mehr einseitig beseitigt werden kann, und hinreichend bestimmt ist.

    Einseitig kann der Anspurch dann nicht beseitig werden, wenn dieser verbindlich bzw. unwiderruflich eingeräumt worden ist.

    Vorsicht ist geboten bei Ansprüchen, die zwar verbindlich, aber befristet sind. Mit Ablauf der Frist wird das Grundbuch nämlich unrichtig.

  • Ich würde ( wenn ich beim GBA sitzen würde) das ganz normal eintragen, also " Vormerkung zur Sicherung des EVA..für...."

    Ich wüsste nicht warum man das besonders kennzeichnen sollte.

    So gesehen ist jeder EVA bedingt, nämlich durch die Zahlung des Kaufpreises.

    Meines Wissens sind auch Bezeichnungen, wie " Rückauflassungsvormerkung, und Eingentumsverschaffungsvormerkung, und Auflassungsvormerkung" und wie die alle auch sonst heissen lediglich zweckdienlich, weil sie das Grundbuch lesbarer machen, ABER keinesfalls erforderlich.

  • Ich schließe mich mal hier an, weil ich einen derartigen Fall habe..
    Ich hab einen Antrag + Bewilligung auf Eintragung einer AV. Es liegt ein Angebot des Eigentümers vor an Person X das Grundstück zu kaufen. Dieses Angebot ist befristet bis 2062 und solange unwiderruflich. Wird das Angebot bis zum Ablauf dieser Frist nicht angenommen, erlischt es nicht automatisch. Es kann aber jederzeit vom Verkäufer unter Fristsetzung von 10 Tagen widerrufen werden.

    Ich bin mir nicht sicher, ob dieser Anspruch auf Eigentumsverschaffung vormerkungsfähig ist. Es handelt sich zwar um einen künftigen Anspruch und ein sicherer Rechtsboden besteht auch, da der Verkäufer das Angebot bis 2062 nicht widerrufen kann. Aber was ist nach 2062? Würde ich die AV eintragen und die Annahme erfolgt bis 2062 nicht, ist das GB danach unrichtig oder nicht?!

    Für eure Hilfe danke ich im Voraus!

  • Hänge mich hier mal dran und brauche eure Hilfe:

    Im Februar 2012 wurde eine Auflassungsvormerkung eingetragen. Grundlage war ein verbindliches Kaufvertragsangebot des Eigentümers. Es war eine Bindungsfrist bis zum 31.01.2013 vereinbart, danach sollte der Verkäufer sein Angebot widerrufen können.

    Jetzt liegt mir eine Nachtragsurkunde vor, in der die Bindungsfrist bis zum 31.01.2015 verlängert wird. Der grundbuchliche Vollzug der Nachtragsvereinbarung im gleichen grundbuchlichen Rang wie die bereits eingetragen Auflassungsvormerkung wird bewilligt und beantragt.

    Der Notar beantrag jetz "die Eintragung der Vormerkung".

    Meiner Meinung nach kann ich eine neue Vormerkung nicht eintragen, da diese nicht ausdrücklich bewilligt wurde. Außerdem müsste ich die Vormerkung derzeit im Rang nach der ersten Auflassungsvormerkung eintragen.

    Eigentlich denke ich, dass die Beteiligten die erste Vormerkung bezüglich des Nachtrags ergänzen und sozusagen inhaltlich verlängern wollen. Könnte ich dies nicht einfach in der Veränderungsspalte verlautbaren?

  • Hallo,

    ich habe auch nochmal einen Fall zu dem Thema:

    Es soll eine Vormerkung zugunsten der beiden Enkel des Eigentümers eingetragen werden. Grundlage ist das unwiderrufliche Angebot zum Abschluss eines Grundstückskaufvertrages im Wege der vorweggenommenen Erbfolge. Das Angebot kann jedoch frühestens nach dem Ableben des eingetragenen Eigentümers angenommen werden.

    Hintergrund ist laut Urkunde:
    Der Eigentümer hat mit seiner bereits verstorbenen Ehefrau ein gemeinschaftliches Testament errichtet. Schlusserben danach sind die beiden gemeinsamen Kinder A und B. B ist bereits verstorben und Rechtsnachfolger sind die beiden Angebotsempfänger (Enkel). Da auch A bereits Grundbesitz im Wege der vorweggenommenen Erbfolge erhalten hat, soll dieser Grundbesitz nun an die beiden Enkel gehen.
    A stimmt der Grundstücksübertragung auf die Enkel zu.

    Ist die Eintragung der Vormerkung so möglich? Kann der Eigentümer trotz evtl. Bindungswirkung aus dem Testament im Wege der vorweggenommen Erbfolge so verfügen? Oder ist das alles für die Eintragung der Vormerkung unproblematisch (auch der Fakt, dass das Angebot erst nach dem Tode des Eigentümers angenommen weren kann) ?

  • Für ein bindendes und aufschiebend bedingtes (vgl. MünchKomm/Busche § 145 Rn 7) Angebot kann m.E. eine Vormerkung bestellt werden.

    2 Mal editiert, zuletzt von 45 (17. Juni 2013 um 11:44) aus folgendem Grund: Bedingt, nicht vererblich

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