Zulässigkeit vereinfachtes Unterhaltsverfahren

  • Vorweg, ich bin mir da nicht sicher und bei mir gibt´s bis zu einer BGH-Entscheidung gar keine Klauseln für das JC.

    Das Kind hat einen Bedarf ! (?) von 152,48 EUR, nur dieser kann vom Unterhalt gedeckt werden. Darüber hinaus wird das Einkommen des Kindes mit Ausnahme des Kindergeldes nicht auf die Mutter angerechnet.

    D.H. hätte der KV voll gezahlt, hätte das JC die 152,48 EUR und die 190,- EUR weniger gezahlt. Mehr geht nicht.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Hi! Danke für deine Rückmeldung. Ich rede allerdings nicht von einer Klauselerteilung sondern von einem normalen FH Verfahren mit dem Jobcenter als Antragsteller im eigenen Namen. Inhaltlich sehe ich das allerdings wie du, was die Höhe anbelangt. Nun ja, ich werde es mal abbügeln und schauen, ob unser Jobcenter Rechtsmittel einlegt. Ich werde berichten ;)

  • Möchte mich mit meinem Fall hier mal anschließen, da die Suche leider kein Ergebnis brachte.

    Für ein Bundesland wird die Festsetzung aus übergegangenem Recht (§ 7 UVG) seit 01.01.2017 in Höhe von 100 % des Mindesunterhalts der jeweiligen Altersstufe beantragt.

    Aus der beiliegenden Bestätigung ist ersichtlich, dass für den Zeitraum 1.1.2017 bis 30.09.2018 die Zahlung von UVG erfolgte, knapp 4.000,- €. (Die Unterschrift auf dem Antrag und der Bestätigung ist übrigens die gleiche.)

    Der Rückstand soll zudem seit Zustellung des Festsetzungsantrages mit 5 Prozentpunkten .... verzinst werden.


    Meine Frage:

    Aktivlegitimation für das Bundesland dürfte doch nur in Höhe der tatsächlichen UVG-Leistungen bestehen, oder? :gruebel: (Aus welchem Recht hätte dieses gern einen Titel, in dem höhere Beträge tituliert sind? :gruebel:)


    Wie geht ihr mit solchen Anträgen um? Würde mich über entsprechende Tipps/Hinweise sehr freuen.

  • Wenn offensichtlich mehr verlangt wird, als nach § 7 UVG übergegangen sein kann, würde ich das beanstanden. Ansonsten würde man sehenden Auges einen unrichtigen Titel schaffen, da das Land nur insoweit Gläubiger sein kann, als es auch geleistet hat.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Wenn offensichtlich mehr verlangt wird, als nach § 7 UVG übergegangen sein kann, würde ich das beanstanden. Ansonsten würde man sehenden Auges einen unrichtigen Titel schaffen, da das Land nur insoweit Gläubiger sein kann, als es auch geleistet hat.


    Das sehe ich grundsätzlich auch so.

    Könnte allerdings ggf. die UVG-Stelle eine Abtretung der Kindesmutter bezüglich der Differenz zum gezahlten UVG einreichen? :gruebel: Um quasi die Ansprüche anstelle der Mutter geltend zu machen und die UVG-Beträge übersteigende Erlöse an diese auszuzahlen?

    Ungewöhnlich finde ich auch, dass die Aufforderungen zur Zahlung von Unterhalt bzw. Auskunft über die wirtschaftlichen Verhältnisse an den Unterhaltsverpflichteten bereits im Jahr 2011 erfolgten (also über 5 Jahre vor Beginn der UVG-Zahlung). Ein Nachweis dafür liegt nicht vor. Ich finde es nur irritierend, weil sonst zwischen Aufforderung und Antragseingang beim FamG nur ein paar Monate liegen.

  • Wenn die Mutter die Ansprüche tatsächlich abgetreten haben sollte, wäre es natürlich möglich, mit der Abtretungserklärung nachzuweisen, dass die UVK Anspruchsinhaberin ist. Aber dann soll die UVK eine solche Erklärung erst mal vorlegen.

    Ulf

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  • Wieso sollte dann mehr als die tatsächliche Leistung gewollt sein? Das Kindergeld wird in voller Höhe v.A.w. angerechnet, §§ 1612 b, c BGB, 2 UVG.


    Stimmt natürlich, wenn ich so rechne, ergibt sich der UVG-Betrag. :oops:

    Bleibt dann eigentlich nur noch die Frage, ob die Festsetzung - wie beantragt - auch für die Zukunft zu Gunsten des Bundeslandes erfolgen kann. Dessen Anspruch entsteht ja erst nach Zahlung des UVG.

  • Ich möchte meine Frage noch einmal nach oben befördern.

    Gibt es vielleicht Kollegen, die Erfahrung mit Anträgen der UVK haben, in denen auch laufender Unterhalt für die Zukunft (=über den Zeitraum der nachgewiesenen UVG-Zahlung hinaus) gefordert wird/wurde?

    Oder ist das in meinem Antrag eventuell ein Fehlgriff der UVK, der sonst nicht vorkommt? :gruebel:

  • Gem. § 7 Abs. 4 UVG kann die Behörde Unterhalt für die Zukunft titulieren lassen.

    So unbeschränkt finde ich das aber schon merkwürdig, wenn das Kind bald 12 Jahre alt wird.

    Ab diesem Alter ist die UVG-Gewährung ja nur noch unter bestimmten Voraussetzungen möglich, siehe § 1 Abs. 1a UVG. Ob diese zu gegebener Zeit (und auch bis zum 18. Lebensjahr) vorliegen, weiß keiner.

    Also erhält die UVK einen Titel auch für Zeiträume, in denen sie (mit hoher Wahrscheinlichkeit) gar keine Leistungen mehr erbringt? :gruebel:


    Warum in diesem Fall nicht die Festsetzung für das Kind, vertreten durch das Jugendamt als Beistand, beantragt wurde, erschließt sich mir nicht. Dann wäre eine Umschreibung in Höhe der UVG-Leistungen möglich gewesen und das Kind hätte im übrigen einen Titel, um ggf. Unterhalt für andere Zeiträume gegen den Vater vollstrecken zu können.

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