"Erstmalig" findet sich so nicht im Gesetz, man muss den Komm. im Kontext verstehen.
§ 249 ... "nicht statthaft, wenn zum Zeitpunkt, in dem der Antrag oder eine Mitteilung über seinen Inhalt dem Antragsgegner zugestellt wird, über den Unterhaltsanspruch des Kindes entweder ein Gericht entschieden hat, ein gerichtliches Verfahren anhängig ist oder ein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Schuldtitel errichtet worden ist."
Es ist nun eine Frage der Auslegung, wie "über den.." zu verstehen ist, meint es irgendeinen, irgendwann, in irgendeiner Höhe entschiedenen Anspruch oder meint es den, nämlich den konkreten U-anspruch für einen Zeitraum.
Ich verstehe es so, dass der Gesetzgeber den konkreten Anspruch gemeint hat. Es soll nur verhindert werden, dass mehrfach für denselben Zeitraum doppelt tituliert wird, und es soll nicht mit schwierigen mat. Fragen überfrachtet werden.
Vgl. auch Keidel, § 249 Rdn. 2: "Das v.V. dient nicht der Abänderung, sondern allein der erstmaligen Festsetzung von Unterhalt."
Hier wird klar, dass er den "Normalfall", also zeitlich unbeschränkte Festsetzung im Sinn hatte und diese ! soll nicht abgeändert werden können. Soweit für die 3. Alt.stufe aber noch gar kein Titel vorliegt, weil die UVG-Kasse nur bis Ende 2.Alt.st. antragsberechtigt ist, wird nichts abgeändert, sondern insoweit erstmalig festgesetzt.