Ich befriste weiter, § 7 Abs. 4 Satz 1 UVG ist eindeutig. Entgegenstehendes hat der BGH auch nicht entschieden, sondern ausdrücklich offen gelassen. Er hat ledigl. die Rnf.Kl. auf Grund vergleichbarer Lage für anwendbar erklärt.
Ein entscheidener Punkt noch, so wie ich es verstehe. Die Umschreibung kommt nur! nach endgültiger Einstellung in Betracht. Also bei zwischenzeitl. Einstellung, weil der KV /KM mal zahlt, gibts keine Klausel.
" Da somit nur ein aufschiebend bedingter Forderungsübergang tituliert werde, mache das Land nicht einen Unterhaltsanspruch des Kindes in Verfahrensstandschaft, sondern einen eigenen Anspruch geltend.
Ob dieser Auffassung zu folgen oder - mit dem Beschwerdegericht - von einem Fall der gesetzlichen Verfahrensstandschaft auszugehen ist, bedarf keiner Entscheidung."