Zusammenrechnung zweier Renten - § 850e 2a ZPO?

  • Guten Nachmittag!

    Habe die Suchfunktion bemüht und nichts gefunden, vielleicht kennt ja jemans dieses Problem, dass in einem IN-Verfahren auftaucht:

    Für die Zusammenrechnung mehrer Arbeitseinkommen gibt's den § 850 Nr. 2 ZPO

    Für die Zusammenrechnung von Arbeitseinkommen und Sozialleistungen gibt's den § 850 Nr. 2a ZPO

    Aber was ist mit der Zusammenrechnung von zwei Sozialleistungen (hier: Renten)? Steht irgendwie nichts im Gesetz drin. Stellt man dan den Antrag nach § 850 Nr. 2a analog oder muss man das gar nicht beantragen?

    Dank euch für Eure Hilfe!

    J.

  • Würde analog Nr. 2 beantragen, weil 2a die Ausnahme ist und erst später zugefügt wurde.

    Außerdem dürfte der unpfändbare Grundbetrag in erster Linie dem höheren Einkommen zu entnehmen sein, ähnlich wie bei zwei AE.

  • Hallo,

    zu diesem Thema habe ich eine Frage. Es kommt in letzter Zeit häufiger mal vor, dass der Schuldner 2 Renten (z. B. Witenrente und Altersrente) von einer Rentenversicherung bezieht. Bislang hatte ich angenommen, dass auch die Rentenversicherung selbstständig eine Zusammenrechnung von verschiedenen Renten vorzunehmen hat und es dafür keiner gerichtlichen Entscheidung bedarf. Lag ich damit falsch? Von der Rentenversicherung wird als Grund vorgetragen, dass es sich um verschiedene Einkunftsarten handelt und daher eine Zusammenrechnung ohne gerichtlichen Beschluss nicht zu erfolgen hat.

    LG

  • Hallo, zu diesem Thema habe ich eine Frage. Es kommt in letzter Zeit häufiger mal vor, dass der Schuldner 2 Renten (z. B. Witenrente und Altersrente) von einer Rentenversicherung bezieht. Bislang hatte ich angenommen, dass auch die Rentenversicherung selbstständig eine Zusammenrechnung von verschiedenen Renten vorzunehmen hat und es dafür keiner gerichtlichen Entscheidung bedarf. Lag ich damit falsch? Von der Rentenversicherung wird als Grund vorgetragen, dass es sich um verschiedene Einkunftsarten handelt und daher eine Zusammenrechnung ohne gerichtlichen Beschluss nicht zu erfolgen hat. LG

    Um solchen zu nichts führenden Diskussionen aus dem Weg zu gehen, stelle ich schlicht den passenden Antrag beim Gericht, kriege einen Beschluss und Ende der Diskussion. Ich wollte gar nicht erst austesten, ob die von sich aus zusammenrechnen oder nicht und so monatelang die pfändbaren Bezüge nicht zur Masse ziehen. :D

    Geht schnell so ein Antrag nebst Beschluss und Zustellung.

  • Hallo,

    zu diesem Thema habe ich eine Frage. Es kommt in letzter Zeit häufiger mal vor, dass der Schuldner 2 Renten (z. B. Witenrente und Altersrente) von einer Rentenversicherung bezieht. Bislang hatte ich angenommen, dass auch die Rentenversicherung selbstständig eine Zusammenrechnung von verschiedenen Renten vorzunehmen hat und es dafür keiner gerichtlichen Entscheidung bedarf. Lag ich damit falsch? Von der Rentenversicherung wird als Grund vorgetragen, dass es sich um verschiedene Einkunftsarten handelt und daher eine Zusammenrechnung ohne gerichtlichen Beschluss nicht zu erfolgen hat.

    LG

    hier

  • Ich knüpfe hier mal an, auch zum Fortgang des Themas:

    Insolvenzgericht erlässt einen entsprechenden Zusammenrechnungsbeschluss. Ist die Zustellung zwingend im Sinne der allg. Regelungen (schriftliche Bekanntgabe an die Drittschuldner) vorgegeben oder kann sich das InsG auch des § 9 InsO bedienen?

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Du bekommst auch sonst ein Problem wg. §82 InsO. Der Drittschuldner wird i.d.R. befreiend an den Schuldner zahlen.
    Wegen der DS-GVO halte ich es auch für gewagt zu veröffentlichen, dass im Verfahren Max Mustermann gegenüber die Bezüge von A in Höhe von x und von B in der Höhe von y zusammenzurechnen sind und der unpfändbare Anteil zunächst bei A zu entnehmen ist.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • ohne entsprechende Zustellung keine Verstrickung !

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
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    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Danke für die schnellen und im Ergebnis umfassenden Antworten.

    Die Regelung des § 82 InsO überzeugt mich nicht so ganz, da ja Satz 2 die Idee mit der öffentlichen Bekanntgabe extra nochmal aufnimmt.
    Meine Hoffnung war eher, dass es einen Katalog gibt, aus welchem die nach § 9 InsO möglichen Bekanntgaben abschließend aufgezählt sind.

    Das mit der Verstrickung muss ich nochmal im Detail durchdenken, allein mit der Eröffnung ging ja die Verfügungsbefugnis auf den Verwalter nach § 80 InsO. Stellt der jetzt einen Antrag Zusammenrechnung mehrerer Leistungen, brauchts doch eigentlich keine Verstrickung im eigentlichen Sinne mehr. :gruebel:

    Nachtrag: DSGVO gut und schön. Vielleicht war ja das Hauptargument für den § 9 InsO, das "globale" Mitteilung an alle Beteiligten möglich sein sollen; individual regelnde Bestimmungen aber direkt an die jeweiligen Parteien gehen?

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  • Auch wenn das jetzt etwas off topic geht: § 9 InsO ist doch keine Vorschrift, die generell die öffentliche Bekanntmachung von Entscheidungen im Insolvenzverfahren eröffnet. Sie regelt lediglich, wie die Veröffentlichung vorzunehmen ist (also aktuell auf insolvenzbekanntmachungen.de bzw. in den Anfängen im Bundesanzeiger). OB ein Beschluss überhaupt zu veröffentlichen ist, ist dann bei der jeweiligen Vorschrift geregelt, wie z.B. § 30 I InsO. Und da in § 36 IV nichts von Veröffentlichung steht, käme ich nie auf den Gedanken, einen Zusammenrechnungsbeschluss etc. zu veröffentlichen.

    quidquid agis prudenter agas et respice finem. (Was immer Du tust, tue klug und bedenke das Ende.) :akten

    Einmal editiert, zuletzt von Ecosse (10. Januar 2019 um 08:36) aus folgendem Grund: ..ich kaufe ein "s", dann stimmt die Rechtschreibung wieder...

  • Meines Erachtens ist die Zustellung an die Drittschuldner durch das Gericht zwingend. Auf die Idee das zu veröffentlichen wäre ich nie gekommen. Das ist ja ein Beschluss der letztlich nur für Schuldner, Drittschuldner und Verwalter relevant ist. Natürlich profitieren die Gläubiger am Ende von den pfändbaren Beträgen, aber sie sind nicht beschwert, warum also veröffentlichen? Ich hielte das doch für sehr bedenklich und zudem unnötig.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Die Regelung des § 82 InsO überzeugt mich nicht so ganz, da ja Satz 2 die Idee mit der öffentlichen Bekanntgabe extra nochmal aufnimmt.

    Der BGH hat in Bezug auf § 82 S. 2 InsO die Zustellungswirkung der öffentlichen Bekanntmachung für Drittschuldner so zerschossen, dass ich damit meine Bedenken hätte.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • LFdC: Hast Du da entsprechende Entscheidungs-Az. zur Hand? Mit meinen Suchbegriffen ist die Streuung etwas zu groß.....

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  • Meines Erachtens ist die Zustellung an die Drittschuldner durch das Gericht zwingend. Auf die Idee das zu veröffentlichen wäre ich nie gekommen.

    Zur Klarstellung: Ich will da auch nicht hin - nur wird in manchen Kreisen gelehrt, sklavisch alle 48h auf insolvenzbekanntmachungen.de unterwegs zu sein. Wenn da aber nix außer Eröffnung, Freigabe, Vergütung und Beginn WvP steht, dann muss sich das keiner geben.

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  • LFdC: Hast Du da entsprechende Entscheidungs-Az. zur Hand? Mit meinen Suchbegriffen ist die Streuung etwas zu groß.....


    Haben Unternehmen mit umfangreichem Zahlungsverkehr zur Erfüllung einer Verbindlichkeitan einen Insolvenzschuldner geleistet, ohne dass sie die Eröffnung desInsolvenzverfahrens kannten, hindert sie die Möglichkeit, diese Information durcheine Einzelabfrage aus dem Internet unter http://www.insolvenzbekanntmachungen.de zugewinnen, nach Treu und Glauben nicht daran, sich auf ihre Unkenntnis zu berufen.Sie sind auch nicht gehalten, sich wegen der Möglichkeit der Internetabfrage beweismäßigfür sämtliche Mitarbeiter zu entlasten.

    BGH, Urteil vom 15. April 2010 - IX ZR 62/09

    Jetzt kann man natürlich noch prüfen, ob Seitens des Drittschuldners ein Organisationsverschulden vorgelegen hat, vergl. nur IX ZR 118/08 u.w., Das betrachte ich aber als ziemlich anstrengend, wenn man es auch einfacher, nämlich mit der Zustellung besorgen kann.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • LFdC: Hast Du da entsprechende Entscheidungs-Az. zur Hand? Mit meinen Suchbegriffen ist die Streuung etwas zu groß.....


    Haben Unternehmen mit umfangreichem Zahlungsverkehr zur Erfüllung einer Verbindlichkeitan einen Insolvenzschuldner geleistet, ohne dass sie die Eröffnung desInsolvenzverfahrens kannten, hindert sie die Möglichkeit, diese Information durcheine Einzelabfrage aus dem Internet unter http://www.insolvenzbekanntmachungen.de zugewinnen, nach Treu und Glauben nicht daran, sich auf ihre Unkenntnis zu berufen.Sie sind auch nicht gehalten, sich wegen der Möglichkeit der Internetabfrage beweismäßigfür sämtliche Mitarbeiter zu entlasten.

    BGH, Urteil vom 15. April 2010 - IX ZR 62/09

    Jetzt kann man natürlich noch prüfen, ob Seitens des Drittschuldners ein Organisationsverschulden vorgelegen hat, vergl. nur IX ZR 118/08 u.w., Das betrachte ich aber als ziemlich anstrengend, wenn man es auch einfacher, nämlich mit der Zustellung besorgen kann.

    Diese Entscheidung hätte ich jetzt aber nicht in Verbindung mit der Zustellung des Beschlusses nach § 850e ZPO gebracht. Wobei ich sie jetzt aktuell nicht noch mal gelesen habe.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

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