Schuldner verzieht unbekannt während WVP

  • Also wegen der RSB und einer Versagung erst mal schön einen Antrag abwarten.
    Ich mache eine Aufforderung, evtl öffentlich zugestellt, kommt diese nicht dann Aufhebung der Stundung nach § 4c Nr. 1, Abrechung TH, ST, dann Einstellung des Verfahrens mangels Masse.
    Und im letzten Termin könnte jemand die Versagung beantragen.



    Bis Einstellung nach 207 o.K. Aber warum dann nicht den Antrag auf Erteilung der RSB als unzulässig zurückweisen?

  • Bis Einstellung nach 207 o.K. Aber warum dann nicht den Antrag auf Erteilung der RSB als unzulässig zurückweisen?



    Welche Zulässigkeitsvoraussetzung soll fehlen? :confused:



    Weil die Erteilung der RSB bei Einstellung nur erfolgen kann, wenn das Verfahren nach § 211 unter vorheriger Verteilung gem. § 209 eingestellt wurde ( § 289 III).
    Die Erteilung des RSB ist bei Einstellung nach § 207 nicht möglich.

  • @CCM
    Guter Hinweis, daran hatte ich nicht gedacht.:daumenrau

    Ist das aber wirklich eine Zulässigkeitsvoraussetzung deren Verfehlen zur Zurückweisung des RSB-Antrag als unzulässig führt?

    Soweit ersichtlich, lassen sich die Herren Kommentatoren zu der Frage des genauen Verfahrens mit dem RSB-Antrag bei § 207 nicht aus; sie schreiben nur alle, in diesem Fall sei RSB nicht möglich. Das könnte aber doch vielleicht auch bedeuten, dass über den RSB-Antrag einfach nicht mehr entschieden wird, oder geht das nicht, dass der Antrag einfach so stehen bleibt und weggelegt wird?

  • Eben, eine Erteilung ist nicht möglich, eine Versagung ohne Antrag aber auch nicht.

    Bei uns lauten die Formulierungen in solchen Fällen bei der Entscheidung im ST: Antrag wird als gegenstandslos angesehen. Oder Nach Einstellung § 207 kann der Antrag RSB nicht mehr weiterverfolgt werden.

    Obwohl interessant die Idee einer Zurückweisung mangels Zulässigkeit, eigentlich müsste man sagen Möglichkeit, auch ist.

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