Nachlasspflegschaft ./. Pflegschaft für unbekannte Beteiligte

  • Guten Abend!

    Ich sitze gerade über einem neuen Fall und Frage mich welche Pflegschaft anwendbar ist.

    1. Erblasser 1915 verstorben
    2. 23 Kinder aus 3 Ehen
    3. 1. Ehe 5 Kinder 2. Ehe 9 Kinder 3. Ehe 9 Kinder
    4. Rechtsnachfolger aus 2. und 3. Ehe sind bekannt
    5. Nachlass ist ein Grundstück in Berlin (Ost) - soll verkauft werden
    6. sollte für die unbekannten Rechtsnachfolger der 5 Kinder aus 1. Ehe eine Nachlasspflegschaft oder eine Pflegschaft für unbekannte Beteiligte eingerichtet werden?

    Für Ratschläge bin sehr dankbar.

  • Hallo Frankenstein, vielen Dank für deine Antwort. Ich hatte mich auch schon mit dieser Möglichkeit beschäftigt. Finde diese Regelung doch irgendwie sehr missbräuchlich - dann könnte sich ja jeder Bauträger für alle Grundstücke so eine Vertretung einrichten lassen. ABER: Habe bei der Stadt schon angefragt. Die möchte das so nicht machen, da sie meint das würde dazu führen, dass dann möglicherweise viele andere auch auf die Idee kommen würden und dies dann zu Missbrauch führen würde.

  • Ich finde dies auch ein interessantes Thema. Und die Heransgehensweise sehr fragwürdig: Mir gefällt dieses Gesetz nicht also will ich es auch nicht anwenden. Hallo Wach!

    Die Frage ist doch nicht was wer will und möchte, das ist doch schon der Missbrauch. Die Sachlage ist doch die, es gibt das Gesetz die Pflegerbestellung nach Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB her. Dann ist ein Antrag zu stellen und die Stadt, bei uns das Landratsamt hat die Verfahrensvoraussetzungen zu prüfen und wem die Entscheidung nicht gefällt, der hat dann bestimmt auch noch die Möglichkeit eines Rechtsmittels.

    Ich bin auch schon einmal losgezogen um die Voraussetzungen für diesen Pfleger zu erfüllen. Bei soviel Negativattests, wie ich einholen sollte hat sich dummerweise doch noch ein Abkömmling gefunden, der wegen 20€ Grundstückswert keine Lust die Erbengemeinschaft mit auseinanderzusetzen.

    Welchen Pfleger neheme ich dann jetzt? Ich wäre für den nach Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB dankbar gewesen.

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  • Das Amtsgericht richtet dir keine Pflegschaft ein, wenn die Vorraussetzungen für die Pflegschaft nach Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB vorliegen. Das EGBGB geht in deinem Fall vor. Die Vorschrift wurde geschaffen, um die "Vormundschafsgerichte" zu entlasten. Was die Stadt will und was sie muß ...

  • Darin sehe ich aber Züge der Nachlasspflegschaft, weil der Nachlass "gesichert" werden muss. Da mehrere Miteigentümer bekannt sind und es sich um ein unbebautes Grundstück handelt, muss der Nachlass nicht gesichert werden, da ein Sicherungsbedürfnis gar nich besteht. Die unbekannten Rechtsnachfolger sollen doch nur in einer Angelegenheit vertreten werden, und zwar bei dem Verkauf des Grundstücks. Problem ist ja weiterhin auch, dass das Grundstück nicht verwaltet werden muss und dass Art. 233 § 2 3 gar keine Regelungen zur Erlösverteilung enthält. Der Erlös kann aber nur verteilt werden, sobald die Rechtsnachfolger ermittelt wurden.

  • Das Amtsgericht richtet dir keine Pflegschaft ein, wenn die Vorraussetzungen für die Pflegschaft nach Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB vorliegen. Das EGBGB geht in deinem Fall vor. Die Vorschrift wurde geschaffen, um die "Vormundschafsgerichte" zu entlasten. Was die Stadt will und was sie muß ...




    Ich weiß nicht, ob Art. 233 EGBGB da vor geht. Möglicherweise bestehen hier mehrere Rechtsgrundlagen für Hilfen. Ich denke da auch an eine Teilnachlasspflegschaft, die ja für den Teil der unbekannten Erben eingerichtet werden könnte. Das böte den Vorteil, dass der Verkaufserlös zwischen den bekannten und unbekannten Erben sogleich auseinandergesetzt werden könnte (vgl. Palandt BGB, 66. Aufl., § 1960 Rnr. 16). Der auf die unbekannten Erben, die durch den NL-Pfleger vertreten werden, entfallende Erlösanteil könnte dann hinterlegt werden. Darf der bestellte Pfleger nach Art. 233 EGBGB das alles auch? Was ich unpraktisch fände sind Zuständigkeitsstreitereien, die dem wahren Anlagen des Bürgers nun schon gar nicht gerecht werden.

  • Ich sehe nun zum ersten Mal einen Beschluss eines Landkreises über die Bestellung eines gesetzlichen Vertreters gemäß Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB. Hier in NRW kennen wir das nicht. Ich würde mich über grundsätzliche Informationen freuen.

    In meinem Fall hat der gesetzliche Vertreter ein Erbenermittlungsbüro beauftragt, das nun bei mir Akteneinsicht beantragt.

    Danke für die Antworten.

  • -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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