§ 788 ZPO, Belege

  • Hallo, mal eine grundsätzliche Frage zum § 788 II ZPO-Verfahren.

    BEi unserem Gericht ist es üblich, bie Anträgen gem. § 788 II ZPO die Originalbelege für die getätigten Auslagen (Gerichtsvollzieher etc.) vorlegen zu lassen.

    Diese verbleiben dann auch bei der Vollstreckungsakte, da sie ja jetzt gegen den Schuldner tituliert sind.

    Oft wollen die Gläubigervertreter diese Unterlagen dann zurück haben. Die kriegen dann von mir den Hinweis, daß die Belege einbehalten werden. Erst wenn sie hartnäckig bleiben, kriegen sie ihre Belege zurück, allerdings fest verbunden mit dem Vermerk, daß die Kosten gegen den Schuldner festgesetzt wurden.

    Wie macht Ihr das denn?

  • Wie`s die Kollegen heute machen, weiss ich nicht. Als ich zuletzt mit der Materie zu tun hatte (vor so etwa sechs Jahren), haben wir die Belege immer mit einem (Stempel-) Vermerk über die Verwendung in der Festsetzung versehen und zurück geschickt.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Hab ich, ehrlich gesagt, nie dran gedacht. Die müssen mir ja auch den Titel vorlegen. Nach Festsetzung wollten die in der Vergangenheit immer die "Unterlagen" zurück. Wurde dann eigentlich alles kommentarlos übersandt. Werde ich wohl mal gemeinsam mit der Geschäftsstelle überdenken müssen.

  • Zu meiner Zwangsvollstreckungszeit hab ich die Belege auch gestempelt und zwar mit roter Farbe! So sinngemäß stand da drin, dass die Kosten mit Beschluss vom ... am ... unter Az. XY festgesetzt wurden. Behalten wollte ich die gar nicht, macht nur die Akten dick ;)

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Zu meiner Zwangsvollstreckungszeit hab ich die Belege auch gestempelt und zwar mit roter Farbe! So sinngemäß stand da drin, dass die Kosten mit Beschluss vom ... am ... unter Az. XY festgesetzt wurden. Behalten wollte ich die gar nicht, macht nur die Akten dick ;)



    Das kann aber ja auch ganz schön aufwändig sein. Wenn ich mir da so manches Vollstreckungsgeheft anschaue mit erfolgloser Vollstreckung seit 1993 oder so.:eek:

  • Das stimmt schon, ich fand es aber immer richtiger als die Belege einfach so zurückzusenden. Und außerdem war mir der KfB beim nächsten Pfänder lieber als noch mal den ganzen Wust durchzuprüfen :D Sind ja doch immer die gleichen Schuldner...
    Und Belege behalten, find ich eben auch nicht so richtig. Hab ich ehrlich gesagt auch noch nie gehört.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Das ist echt ein schlauer Gedanke...
    Mache auch die § 788-Festsetzung - schicke alles kommentarlos ohne irgendwelche Stempel zurück...
    Hat mir noch nie jemand mitgeteilt, dass man da was beachten muss. Aber der Gedanke, bereitet mir jetzt doch ein bissi Bauchschmerzen, weil ich mach das nämlich schon über ein Jahr so. Hab grad mal flüchtig im Kommentar geschaut....aber nix gefunden.

  • Vielleicht übersehe ich dabei ja etwas, aber soweit ich weiss gibt es keine Vorschrift, die entsprechende Festsetzungsvermerke verlangt.
    Die sind aus Gründen des Schuldnerschutzes sicherlich praktisch, aber ich frage mich schon, ob das unsere Aufgabe sein muss. Schuldner die noch den Überblick haben und sich um ihre Angelegenheiten kümmern melden sich bereis im Rahmen der Anhörung vor Erlass des Festsetzungsbeschlusses. Allen anderen ist das wegen längst abgegebener e. V. ohnehin egal.
    Haftungsrechtlich scheint mir das Weglassen der Vermerke daher auch eher unbedenklich zu sein.
    Bei uns werden die Belege nach Festsetzung daher kommentarlos zurückgesandt.

  • Hat mir noch nie jemand mitgeteilt, dass man da was beachten muss. Aber der Gedanke, bereitet mir jetzt doch ein bissi Bauchschmerzen, weil ich mach das nämlich schon über ein Jahr so. Hab grad mal flüchtig im Kommentar geschaut....aber nix gefunden.



    Wird ja auch, wie Du siehst, von allen GErichten unterschiedlich gehandhabt. Bauchschmerzen würd ich deswegen noch keine haben.
    Kommentare kannst Du in der Hinsicht vergessen...

    Mir wurde das am Anfang einfach so eingetrichtert. Meine Vorgänger konnten mir noch nicht mal eine Begründung sagen, die mußte ich mir selbst überlegen.
    Erscheint mir aber auch irgendwie plausibel, sonst gehen die mit den Belegen nochmal wohin, z.B. Finanzamt, und machen es wieder irgendwo geltend.

  • Ein Richter käme doch auch nicht auf die Idee, auf Kostenbelegen, die er im Urteil verwurstet hat, Titulierungsvermerke anzubringen. Da ein solches Vorgehen (z.B. bei Titelvermerken für die Zwangshypothek) offenbar die gesetzliche Ausnahme darstellt, wüsste ich nicht, weshalb man in Zeiten des "schlanken Staates" diese Mehrarbeit ohne gesetzliche Vorschrift übernehmen sollte. Nicht mal bei Erlass eines Wechsel-VUs wird - soweit ich das überblicke - die Titulierung auf dem Wertpapier vermerkt.

  • Aus meiner Sicht ist das ein alter Zopf aus Zeiten, als für Urlaubsvertretung noch Leute vom OLG angefordert wurden. Früher hatten die Sachbearbeiter einfach mehr Zeit. Natürlich ist das Anbringen der Vermerke aus Gründen des Schuldnerschutzes nicht schlecht, aber beim PfÜB-Erlass macht sich doch auch kein Mensch Gedanken über Telefonbuch-dicke Vollstreckungsunterlagen.
    Wofür sind Rechtsmittel denn sonst, wenn Justizpolitik nur noch unter dem Prinzip "Geiz-ist-geil" funktioniert?

  • wenn kein Stempel drauf wäre (oder sonstiger Vermerk) könnte ich den gleichen Beleg doch 10 mal festsetzen lassen :eek:

    Aber zurück haben will ich die schon allein deshalb, weil das Finanzamt die auch irgendwann sehen will, weil irgendjemand muss sie doch schon bezahlt haben...

  • Aber woher kommt dann dieser zumindest zum Teil verbreitete Usus? Es scheint ja auch keine lokale Besonderheit zu sein.

    Ich würde es anders formulieren: Was soll die Rechtsgrundlage für das Einbehalten der Belege sein? :gruebel:

    Das Stempeln, na gut, ist halt auf jeden Fall schön beamtig... :flucht:

  • Zu meiner Zeit habe ich die - meist als Extra-Hefter - eingereichten Belege nach Prüfung ebenfalls kommentar- und stempellos zurückgegeben. Das ist auch nie in irgendeiner Weise angeeckt. Eine Stempelgrundlage kenne ich nicht - und das Finanzamt bin ich nicht, die stempeln nämlich die Belege...

  • Hab die Belege auch kommentarlos zurückgeschickt. Ich meine, man sieht doch das Datum vom KfB, wenn dieser zum Pfübsem vorgelegt wird und man sieht in der Forderungsaufstellung die Vollstreckungskosten auch mit Datum. Wenn sich da datumsmäßig was überschneiden würde, würde ich nachfragen.
    Hab auch schon KFBS gesehen (aber nicht gemacht), in denen drinstand, dass der festgesetzte Betrag die Vollstreckungskosten vom xx.xx.xx bis xx.xx.xx beinhaltet. Das wäre natürlich auch eine Möglichkeit...

  • Wir stempeln auch, wenn wir die Originalbelege (auf unsere Anforderung hin) eingereicht bekommen, worauf wir - wenn ihr euch die Kommentierung zu § 788 ZPO anschaut - allerdings keinen Anspruch haben.

    Was wollt ihr dem Gl.-V. denn mitteilen : "Wir möchten die Originalbelege haben, um sie abzustempeln, damit Sie sie nicht (unzulässiger Weise) als Zwvo-Kosten-Belege zusätzlich zum KfB geltend machen können!" ?

    DAB lässt grüßen ...

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Mein Gott, wenn welche es versuchen wollen, Kosten, die nicht erstattungsfähig sind, beizutreiben, dann machen sie's sowieso. Ich denke nicht, dass Stempel sie davon abhält...
    Wie schon mal gesagt, gibt es Gläubiger, die Kosten, die ich Ihnen mit Teilzurückweisungsbeschluss gestrichen hab, bei den Drittschuldnern wieder anfordern ("Wir schicken Ihnen eine aktuelle Forderungsaufstellung..." :teufel: ). Hatte damals diverse Anfragen deswegen (" Der Gläubiger will, dass wir Beträge abführen, die Sie gestrichen haben, ist das ok?")

  • Also ich habe das immer recht praktisch gehandhabt.
    Im Titel stand drin: "... werden die Kosten der Zwangsvollstreckung für den Zeitraum xx - yy auf dd € festgesetzt." Damit sind diese Belege bei der weiteren Zwangsvollstreckung aus dem Rennen (es sei denn der nächste guckt nicht richtig auf den KFB).
    Wenn Sie für den Zeitraum was vergessen haben zu titulieren: Pech gehabt !

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