Zuständigkeit Insolvenzgericht für Antrag nach § 850 k Abs.4 n.F. ZPO ?

  • ja es muss,

    es entscheidet der Richter am InsO-Gericht - vorher prüft der Rpfl am VollstreckungsG ob er abhilft
    (Abhilfe prüft doch immer der der ursprünglich entschieden hat)


    Dann hätte doch aber ggf. das VG (im Wege der Abhilfe) über die Erinnerung entschieden gegen die sachliche Spezialzuständigkeit des IG aus § 89 III InsO ... ?

    :gruebel:

    Die Abhilfe ist keine "Entscheidung" im Sinne des § 89 III InsO. Über die Erinnerung entscheidet der Richter. Nur sein Beschluss gem. § 20 Nr. 17 S. 2 RpflG (glaub ich) ist die Entscheidung.
    Die Abhilfe ist getrennt davon zu sehen. Zu einer Entscheidung im Sinne des § 89 Abs. III kommt es nur, wenn nicht abgeholfen wird.

  • Hm, warum soll die "Abhilfe-Entscheidung" des VG-Reppels keine Entscheidung über die 766er sein ? Immerhin würde dabei der PfÜb aufgehoben (vom VG, hm).

    Ich würde ja in Umsetzung des 89 III sagen > Das IG ist sachlich sofort im Boot.
    Ein dortiger Reppel kann nat. keine "Abhilfe-Entscheidung" mehr vornehmen mangels von ihm erlassener Vollstreckungsmaßnahme, also ist sofort der Richter am IG dran.

    :D

  • Wenn du uns nicht glaubst, dann lies doch bisherige Rechtspr. oder Kommentare: Der Rpfl am VollstreckungsG darf abhelfen.

    Was ist das denn. Niemals. Ist ja in Pepsi gar nicht drin. :D

    Nein, ernsthaft: Ich glaub euch das,
    aber bin dennoch unüberzeugt bockig.
    ;)

  • nun, der § 850k ist eine wenig gelgückte, aber vermutlich dem Gesetzgebungsprozess geschuldete "Kompromisslösung".
    Der leider sehr früh verstorbenen Mitarbeiterin des BMJ gegenüber dürften sich Vorwürfe verbieten, da zuviele "Köche" in den Brei gespuckt haben. Bei § 850k n.F. handelt es sich um eine "Hungerleiderregelung"; anders gewendet: die überwiegende Zahl derjenigen Leuz die unterhalb der unpfändbaren Mindestbeträge liegen, nicht mehr wie bisher zu Gericht laufen zu lassen um die Anträge nach 850k a.F. stellen zu lassen. Sobald in den Bereich der x/10 hinneingerutscht wird, bleibt es wie bisher: Freigabeantrag.
    Auf Insolvenz gewendet:
    1. alter Zustand: der Verwalter hat die Bankverbindung im Vertrauen auf Gott freigegeben (in der Hoffnung, dass da nicht die Lottomillionen drauf landen)
    2. neuer Zustand: der Verwalter sagt sich: shit, es gibt das P-Konto, nun darf ich nicht mehr freigeben (hatt er irjendswie recht)
    Fazit: wenn die x/10 Problematik auftaucht, ist m.E. das M-Gericht raus, da es nicht mehr um Pfübse geht, sondern um den Insolvenzbeschlag.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau


  • Wenn du uns nicht glaubst, dann lies doch bisherige Rechtspr. oder Kommentare: Der Rpfl am VollstreckungsG darf abhelfen.

    Was ist das denn. Niemals. Ist ja in Pepsi gar nicht drin. :D

    Nein, ernsthaft: Ich glaub euch das,
    aber bin dennoch unüberzeugt bockig.
    ;)


    N.B. anlässlich eines neuen Falls: Noch x die Entscheidung des BGH IX ZB 217/08 gelesen.

    Dort wird mit keinem Wort die Frage einer Abhilfemöglichkeit des VG
    erwähnt, im Gegenteil:

    aaO, Rz 4:

    "Die Zuständigkeit des Insolvenzgerichts war hier entsprechend § 89 Abs. 3 Satz 1 InsO begründet."

  • nun, so schwer kann es doch nicht sein:

    766 ZPO -> Abhilfe, wenn nicht, Entscheidung durch den Richter (normalerweise M-Richter)

    wenn InsO nix 766 sondern 89 III -> Abhilfe, wenn nicht, Entscheidung durch den Richter (hier aber spezielle Zuweisung an das Insolvenzgericht).

    Problem: im Falle der Abhilfe innerhalb von 89 III: neue Beschwer, wer ist für die Entscheidung dann zuständig...... (m.E. Insolvenzgericht)

    I.Ü. ist die BGH -Entscheidung richtig (hab noch in Erinnerung, die hätten das mal anders entschieden). Hab schon vor Jahren gepredigt, nicht einfach die Aufhebung des Pfübs zu beantragen, sondern hilfweise die einstweilige Aussetzung des Überweisungsbeschlusses (letzteres genau wg. der Rangwahrung und der noch offenen Frage der RSB-Erteilung).

    Äh, mit 850k hat das irjendswie nix mehr zu tun fällt mir grad auf :D

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Doch, ist wohl schwer ;). Stand denn nicht die gesetzgeberische Erwägung der Sach- und Verfahrensnähe des IG hinter der Regelung des § 89 Abs. 3 InsO; liefe nicht diesem Sinn und Zweck eine Abhilfeprüfungspflicht des VG zuwider ?
    (Und den Abhilfesumms mal beiseite lassend: Dass bei § 294 Abs. 1 InsO im Streitfall das VG sachlich zuständig sein soll zur Entscheidung über die Erinnerung mag zwar angesichts des Gesetzeswortlauts des § 89 Abs. 3 InsO sicher eine berechtigte und bislang in Kommentierung (und RS) auch einhellig vertretene - wohl aber alle mit Hinweis auf allein LG HH - Schlussfolgerung sein. Ggf. allerdings nur eine scheinbar zutreffende, denn warum also entgegen der grundsätzlichen gesetzgeberischen Intention zu § 89 III InsO nun in Streitfällen und im Anwendungsbereich des § 294 I InsO das VG anstelle des IG plötzlich das "sach- und verfahrensnähere" Gericht sein soll, erschließt sich mir jedenfalls nicht auf Anhieb.)
    In diesem Sinne werde ich das tote Pferd so lange reiten, bis es wieder lebt.
    Sei's drum, bis dahin und alles vorige außen vor lassend, eine praktische Zwischenfrage, bitte >>> :


    Wie könnte man denn im Falle des § 294 Abs. 1 InsO am besten tenorieren, damit die Bank möglichst keine Umsetzungsschwierigkeiten mit der Kontopfändungseinstellung hat ( vgl. dazu letzter Beitrag # 20 in https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…verhaltensphase ) ?

    Etwa so:

    "Bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung wird die Zwangsvollstreckung aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts A vom 2.2.2008, 32 M 4123/08 ausgesetzt und entfallen die Beschränkungen zur Höhe des pfändungsfreien Betrages gem. § 850k Abs. 1, 2 ZPO."

    (???)

    4 Mal editiert, zuletzt von zsesar (23. Juli 2015 um 20:36)

  • (Nachtrag zur Zuständigkeit: Mit der Annahme der sachlichen Erinnerungs-Zuständigkeit des IG bei § 294 InsO stehe ich zwar wohl nicht ganz allein auf weiter Flur, aber doch in vereinsamter Mindermeinung; dagegen für VG:
    a) LG Köln, Beschluss vom 14. August 2003, Az. 19 T 92/03
    https://openjur.de/u/95712.html
    b) LG Saarbrücken, Beschluss vom 18.4.2012, Az. 5 T 203/12
    http://www.rechtsprechung.saarland.de/cgi-bin/rechts…icht=sl&nr=3927
    c) LG Hamburg, Beschluss vom 14.7.2009, Az. 301 AR 8/09

    zu a) und b) jeweils mwN auch zur Gegenmeinung. Die h.M. verneint aber eine analoge Anwendung des § 89 III InsO mangels Regelungslücke; zu c) finde ich keinen free-link, ist aber eh nur kurz mit dem Wortlaut begründet.)

    Wie sieht es nun also in diesen Fällen (alte Kontopfändung + nicht der Rückschlagsperre unterfallend + § 294 I InsO im RSB-Verfahren) mit einer Entscheidung / umsetzbaren Tenorierung aus ? vgl. Beispiels-Versuch aus Vorpost ?

    Was sagen ggf. insbes. auch die Banker / Schuldner-Berater dazu, die sich mir dem "Ruhen" der Pfändung beim P-Konto schwer tun / "auseinandersetzen müssen" ?

    Oder kann man gar doch aufheben / für unzulässig erklären im Falle einer Kontopfändung (besagte BGH-Entscheidung behandelte ja künftige, noch nicht absehbare Renteneinkünfte) ?

    > vgl. AG Göttingen http://openjur.de/u/320107.html
    :gruebel:

    2 Mal editiert, zuletzt von zsesar (24. Juli 2015 um 17:46)

  • Wie könnte man denn im Falle des § 294 Abs. 1 InsO am besten tenorieren, damit die Bank möglichst keine Umsetzungsschwierigkeiten mit der Kontopfändungseinstellung hat ( vgl. dazu letzter Beitrag # 20 in https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…verhaltensphase ) ?

    Etwa so:

    "Bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung wird die Zwangsvollstreckung aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts A vom 2.2.2008, 32 M 4123/08 ausgesetzt und entfallen die Beschränkungen zur Höhe des pfändungsfreien Betrages gem. § 850k Abs. 1, 2 ZPO."

    (???)

    Na schnaffke, eine befragte Kollegin meinte, sie würde sich nicht wundern, wenn die Bank die Tenorierung komplett gegenteilig dahin versteht, dass k1,2 mit der Folge nicht mehr gilt, nunmehr alles an den Gläubiger auszuzahlen.

    Darauf könnte man doch nicht wirklich kommen ... :confused:

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!