Zuständigkeit Insolvenzgericht für Antrag nach § 850 k Abs.4 n.F. ZPO ?

  • Hallo, nachdem ich schon eine halbe Stunde die (nicht endend wollenden) Threads zum P-Konto studiert, aber immer noch keine Lösung habe hier nun meine Frage:

    Ist das Insolvenzgericht (bei laufendem InsO-Verfahren) zuständig für die Entscheidung über die Heraufsetzung des Betrages nach § 850 k Abs. 4 ZPO n.F. ? Im Gesetztestext steht ausdrücklich Vollstreckungsgericht (wobei das ja nichts zu heißen hat;)); von dort hat der Schuldner aber die Auskunft bekommen, er möge zum InsO-gericht gehen :gruebel:. Und könnte ihm dann ggf. das InsO-Gericht eine Bescheinigung nach Abs. 5 ausstellen ?

    Ich hoffe, jemand kann helfen... DANKE !!!

  • Gem. § 36 Abs. 1 InsO ist das Insolvenzgericht zuständig.
    Dieses erteilt keine Bescheinigung, sondern entscheidet durch Beschluss.

    Die Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts ist gegeben, wenn das Konto durch gerichtlichen Beschluss gepfändet ist, nicht jedoch, wenn das darum geht, den Umfang der Insolvenzmasse zu bestimmen.

  • Stimmt, § 36 n.F. InsO ist eindeutig. In meiner (demzufolge nicht mehr aktuellen) Ausgabe der InsO war § 850 k ZPO noch ausgenommen.

    Wenn ich es richtig gelesen habe, dann muss ich in dem entsprechenden Beschluss die Erhöhung des Sockelbetrages um einen konkreten Betrag aussprechen oder könnte ich das auch unter Verweis auf die jeweils gültige Unterhaltstabelle machen (es geht um die Berücksichtigung einer Kindesunterhaltsverpflichtung) ?

  • Ausnahme: Der Verwalter hat das Konto freigegeben, dann ist wieder das Vollstreckungsgericht zuständig.



    Interessant... Dann wäre also vorher noch eine Nachfrage beim Treuhänder sinnvoll, da der Schuldner mitgeteilt hat, dass sich dieser wegen des jetzt von der Bank gesperrten Betrages kümmern wolle.

  • Ausnahme: Der Verwalter hat das Konto freigegeben, dann ist wieder das Vollstreckungsgericht zuständig.



    Dann dürfte auch keine Beschlagnahmewirkung mehr auf dem Konto sein, so dass nichts zu veranlassen wäre.

    Man muss schauen:

    Beschlagnahme wegen Inso -> InsO-Gericht,

    wegen alter Pfändungen -> evtl. Erinnerung IV bzw. Schuldner wegen § 89 InsO,

    wegen Pfändungen durch Neugläubiger -> Vollstreckungsgericht (soweit durch dieses veranlasst), bzw. die entsprechende Vollstreckungsbehörde.

    @Piepsmaus: Wenn der Schuldner einer Person Unterhalt leistet, erhöhst du die 985,15 € um 370,76 €, sollte der Schuldner Einküfte darüber haben, erhöhst du auf den unpfändbaren Betrag nach der Tabelle (§ 36 InsO, §§ 850k Abs. 4, 850c ZPO)

  • § 850k Abs. 5 ZPO n. F. Das Gericht ist nur zur Entscheidung berufen, wenn der Schuldner die Bescheinigung (z.B. der Schuldnerberatungsstelle) über den erhöhten Sockelbetrag aufgrund seiner Unterhaltsverpflichtung (wegen Beweisschwierigkeiten) nicht erlangen kann.

    § 850k Abs. 4 ZPO n. F. wäre hier insbesondere nur dann einschlägig, wenn der Schuldner ein so hohes Einkommen hat, dass er mit der Pfändungstabelle zu § 850c Abs. 3 ZPO "besser fährt" als mit dem erhöhten Sockelbetrag.

  • Zitat von TJ;659734[B

    ]§ 850k Abs. 5 ZPO n. F. Das Gericht ist nur zur Entscheidung berufen, wenn der Schuldner die Bescheinigung (z.B. der Schuldnerberatungsstelle) über den erhöhten Sockelbetrag aufgrund seiner Unterhaltsverpflichtung (wegen Beweisschwierigkeiten) nicht erlangen kann.[/B]

    § 850k Abs. 4 ZPO n. F. wäre hier insbesondere nur dann einschlägig, wenn der Schuldner ein so hohes Einkommen hat, dass er mit der Pfändungstabelle zu § 850c Abs. 3 ZPO "besser fährt" als mit dem erhöhten Sockelbetrag.



    Der Schuldner war bei der Schuldnerberatungsstelle; die haben aber gesagt, dass sie die Bescheinigung nicht erstellen könnten, da der Schuldner im Insolvenzverfahren sei. Obwohl ich das Argument für falsch halte, da es ja nur um eine Bescheinigung über die bestehende Unterhaltsverpflichtung geht und der Schuldner einen entsprechenden vollstreckbaren Titel hat.

  • Erst mal Zuständigkeit klären:Hat der TH das Konto aus dem Insolvenzbeschlag freigegeben ? - VG zuständig.Allerdings könnte der TH als RA und geeignete Person dann auch die Bescheinigung selbst ausstellen, wenn er nett und ihm bekannt oder nachgewiesen ist, dass der Sch. aufgrund seiner titulierten Unterhaltsverpflichtung auch tatsächlich Unterhalt gewährt.Ansonsten hätten wir hier wohl den vom Gesetzgeber berücksichtigten Fall, dass der Schuldner aufgrund Beweisschwierigkeiten die Bescheinigung der Schuldnerberatungsstellegerade deshalb nicht erlangen kann, weil es unklar ist, ob der Schuldner auch tatsächlich Unterhalt gewährt, Titel hin oder her. Ich unterstelle, dass dies der eigentlich Grundder SB-Stelle für die Ablehnung der Ausstellung der begehrten Bescheinigung war (?)

  • Ausnahme: Der Verwalter hat das Konto freigegeben, dann ist wieder das Vollstreckungsgericht zuständig.



    Gibts da eigentlich Kommentierungen oder Entscheidungen zu?
    Denn nach dem Wortlaut des § 36 IV InsO wäre eigentlich immer das Insolvenzgericht zuständig...
    Da steht nur was von Gegenstand und der Zwangsvollstreckung unterliegt, nicht zugehörig zur Insolvenzmasse oder so.
    Ich wäre natürlich auch gerne unzuständig, deshalb würde ich mich über Argumente freuen:D.

  • Ausnahme: Der Verwalter hat das Konto freigegeben, dann ist wieder das Vollstreckungsgericht zuständig.



    Gibts da eigentlich Kommentierungen oder Entscheidungen zu?
    Denn nach dem Wortlaut des § 36 IV InsO wäre eigentlich immer das Insolvenzgericht zuständig...
    Da steht nur was von Gegenstand und der Zwangsvollstreckung unterliegt, nicht zugehörig zur Insolvenzmasse oder so.
    Ich wäre natürlich auch gerne unzuständig, deshalb würde ich mich über Argumente freuen:D.



    Die habe ich auch gesucht (und nicht gefunden) und meine Zuständigkeit jetzt über § 36 IV InsO gesehen. Lasse mich aber ebenfalls gern eines anderen (für das InsO-Gericht besseren) belehren :D

  • [quote='TJ','RE: Zuständigkeit Insolvenzgericht für Antrag nach § 850 k Abs.4 n.F. ZPO ? mal Zuständigkeit klären:Hat der TH das Konto aus dem Insolvenzbeschlag freigegeben ? - VG zuständig.Allerdings könnte der TH als RA und geeignete Person dann auch die Bescheinigung selbst ausstellen, wenn er nett und ihm bekannt oder nachgewiesen ist, dass der Sch. aufgrund seiner titulierten Unterhaltsverpflichtung auch tatsächlich Unterhalt gewährt.Ansonsten hätten wir hier wohl den vom Gesetzgeber berücksichtigten Fall, dass der Schuldner aufgrund Beweisschwierigkeiten die Bescheinigung der Schuldnerberatungsstellegerade deshalb nicht erlangen kann, weil es unklar ist, ob der Schuldner auch tatsächlich Unterhalt gewährt, Titel hin oder her. Ich unterstelle, dass dies der eigentlich Grundder SB-Stelle für die Ablehnung der Ausstellung der begehrten Bescheinigung war (?)[/QUOTE]

    War es nicht, da der Schuldner ein Schreiben der Kindesmutter mithatte, in der sie bestätigt, dass der Schuldner tatsächlich Unterhalt durch Barzahlung leistet. Damit dürfte es doch keine Beweisschwierigkeiten geben, oder ?

  • Eine Sachaufklärungsfrage vorweg:

    TE schreibt, dass Insoverfahren läuft noch. Befindet sich der potentielle Antragsteller noch im Hauptverfahren oder schon in der Wohlverhaltensphase? ( ich vermute ersteres?)

  • Ein P-Konto... (was er schon bereut hat)



    Dann richtet sich der "Vollstreckungsschutz" nach § 850k ZPO zwischen Bank und Kunde ohne Beteiligung des (Vollstreckungs)Gerichts.

    Die Schwierigkeiten des Kontoinhabers, den unpfändbaren Sockelbetrag erhöhen zu lassen, hat er mit der Bank zu klären. Das Nachweisverfahren ist in § 850k ZPO untereinander geregelt.

    Die Ausnahmefälle des § 850k ZPO (z.B. Antrag eines Selbständigen auf Festlegung des Sockelbetrages ) und die damit verbundene Zuständigkeit des (Vollstreckungs)Gerichts liegen nicht vor.

    Für diese Ausnahmefälle wäre dann im Rahmen des § 89 II,III InsO das Insogericht richtigerweise zuständig, wobei es m.M.nach unerheblich ist, ob das Konto noch dem Insolvenzbeschlag unterliegt oder nicht, weil § 89 InsO formuliert, dass das Gericht bei Einwendungen des Schuldners ( egal welcher Art) gegen die Vollstreckungsmaßnahme zuständig ist. Ist m.E. auch sachgerecht, weil das Insogericht als spezielles Vollstreckungsgericht eh den Schuldnern betreut.

    Problem gelöst? :gruebel:

  • Zitat


    Beschlagnahme wegen Inso -> InsO-Gericht,



    :gruebel:

    Die Bank "sperrt" das Konto doch nur vorübergehend, weil im E-Beschluss die Aufforderungen enthalten ist, die Schuldner(Bank wegen des Auszahlungsanspruches) des Schuldners können befreiend nur an den IV/TH leisten.

    Das ist allerdings keine Pfändungsmaßnahme, sondern ein vorübergehendes Praxisproblem. Die Freigabeerklärung an die Bank des IV/TH dauert halt etwas.

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