Lohnabtretung, pfändbare Beträge zur Masse, dann Auskehr an Gläubiger, Zinsen?

  • Hi,

    läuft was in dem Verfahren schief oder liege ich falsch?

    TH reicht Schlussbericht ein.
    Es ergibt mehrere Lohnabtretungen, die zu beachten waren.

    TH zieht die pfändbaren Beträge vom Arbeitgeber ein und kehrt einen (den festgestellten) Betrag an den erstrangigen Pfändungsgläubiger aus und dann (nach Befriedigung) noch einen Betrag an den zweitrangigen.

    Aber: er kehrt an den erstrangigen Gläubiger nicht nur die festgestellte Forderung aus, sondern, in einer zweiten Überweisung, auch noch Zinsen in nicht unerheblicher Höhe. Diese würden dem Gläubiger aufgrund des Absonderungsrechts zustehen. Ist das korrekt? :gruebel:
    Klingt für mich erstmal falsch... Zinsen, weil der Gläubiger so lange verzichten musste (Auskehr ungefähr 2 Jahre nach Eröffnung)?
    Warum hat der TH überhaupt erst die pfändbaren, aber abgetretenen, Beträge zur Masse gezogen?

    Denn war da nicht was von Feststellungspauschale, die dann zur Masse zu zahlen ist, oder so?
    Hier wurde aber, im Gegenteil, noch mehr aus der Masse ausbezahlt.

    VG
    Dollinger

    Einmal editiert, zuletzt von Dollinger (15. November 2010 um 09:44) aus folgendem Grund: was vergessen

  • Dass der TH die pfändbaren Beträge einzieht und dann unter Abzug einer Feststellungspauschale für die Masse an den Abtretungsgläubiger auskehrt, könnte auf einem gentleman agreement beruhen. Machen wir auch manchmal: Damit der Schuldner seinen Job nicht verliert und alle Beteiligten glücklich sind. Aber: Psssssst! :strecker

    Und da der bestrangige Abtretungsgläubiger eben ein Absonderungsrecht hat, ist er bessergestellt, als ein Insolvenzgläubiger. Deshalb hat er auch Anspruch auf die Zinsen nach Eröffnung bis zum Ablauf der zwei Jahre "Wirksamkeit der Abtretung" und kann die Zahlungseingänge nach BGB verrechnen.

  • Bei meinem Fall hat der Arbeitgeber die pfändbaren Betrage zur Masse gezahlt und der TH dann an zwei absonderungsberechtigte Gläubiger ausgekehrt. Ich änder meinen Beitrag noch mal ab (dreimal les ich drüber, und trotzdem geht was unter...)

    Und hier eben nix mit Feststellungspauschale, sondern sogar noch mit Zinsen.

  • Der Ablauf wird ungefähr folgender gewesen sein:

    - Eröffnung des Insolvenzverfahrens - TH legt seine Abtretungserklärung offen und erhält die pfändbaren Beträge für ein oder zwei Monate

    - Forderungsanmeldung des absonderungsberechtigten Gläubigers mit Hinweis auf seine (vorgehende) Abtretungserklärung

    - Abstimmung zwischen TH und Abtretungsgläubiger: TH zieht weiter ein, überweist unter Abzug eines vereinbarten Betrags für die Masse an den Abtretungsgläubiger.

    Die Zinsen für den Abtretungsgläubiger laufen ja auch nach Eröffnung weiter, er kann die Eingänge auf seine weiterlaufenden Zinsen verrechnen. Er hat eben nur keine nachrangingen Forderungen im Sinne von § 39 InsO, wie die "normalen Inso-Gläubiger", sondern er hat den Vorteil, Abtretungsgläubiger zu sein.

  • Jupp, alles klar, aber ich seh hier nix von wegen Feststellungspauschale... ("überweist unter Abzug eines vereinbarten Betrags für die Masse an den Abtretungsgläubiger.")

  • Selbstverständlich muss der IV vom auszukehrenden Betrag die Feststellungskosten einbehalten (wird bei der Lohnabtretung aber gern vergessen).

    Zinsen sind dem Absonderungsgläubiger nicht geschuldet. Der einzige §§ wo es so etwas gibt ist § 169 InsO, der passt hier aber nicht.

  • Selbstverständlich muss der IV vom auszukehrenden Betrag die Feststellungskosten einbehalten (wird bei der Lohnabtretung aber gern vergessen).



    was aber hier nicht passt, weil, #1, TH...



    Wo er (La Flor) Recht hat, hat er Recht;). Hast Du denn den Treuhänder mal zu seiner Vorgehensweise befragt? Wäre ja mal ganz interessant, warum er so vorgegangen ist? Sehr viel Sinn sehe ich da ja nicht, aber man läßt sich ja auch gerne mal überraschen. Und vielleicht ist das der einzig wahre Weg...

    ---------------------------------------------
    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • ich kann die Vorgehensweise des TH schon nachvollziehen.

    Einerseits ist er nicht befugt, Absonderungsgut zu verwerten, andererseits hat er die Masse in Besitz zu nehmen, d.h. den AG anzuschreiben und die pfändbaren Anteile einzuziehen.

    "Bloß" weil der Schuldner mitgeteilt hat, dass eine Abtretung vorliegt, würde für mich auch kein Grund sein, nicht tätig zu werden.

    Wenn man sich allerdings darauf einigt, dass man einziehen soll, ok.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Naja, nach 2 Jahren dann endlich mal auszukehren...

    Vorhin ein anderer TH: Hat die ersten 2 Beträge zur Masse gezogen und dann alles weitere zw. Arbeitgeber und Gläubiger laufen lassen... So wäre das doch i. O.




    Und, hab ich das richtig verstanden?
    TH ≠ Feststellungkosten
    IV = Feststellungskosten?

  • TH ohne Feststellungskosten wäre richtig, weil der TH gar nicht verwerten darf. Aber dann würde ich als TH-Sachbearbeiter sagen: Pffhhh, dann zieh doch selber ein, wenn meine Masse nüscht davon hat. Dann soll der Abtretungsgläubiger eben beim Arbeitgeber selbst offenlegen und drauf gucken, dass die Kohle kommt. Solange der Abtretungsgläubiger seine Abtretung beim Arbeitgeber nicht offenlegt, gehört mir eben alles und erst ab Offenlegung nichts mehr.

    Will er, dass wir weiter für ihn (was andres isses ja nicht) tätig werden, muss er schon auf einen kleinen Teil des Geldes verzichten. Wir bieten dann an: Analog § 171 InsO 9 % vom Ganzen und gut. Dafür hat der Abtretungsgläubiger keine Mühe mehr und kriegt quartalsweise von uns die anderen 91 %. Das nehmen die meisten Abtretungsgläubiger dann doch gern in Anspruch.

    Wir müssen das nicht tun, wenn der Abtretungsgläubiger das möchte, dann muss er auch "bezahlen". ;) Klappt hier wirklich gut.

    Und am Ende ist alles in Ordnung, was der Sache dient und allen Beteiligten gerecht wird.

  • Hi,


    TH zieht die pfändbaren Beträge vom Arbeitgeber ein und kehrt einen (den festgestellten) Betrag an den erstrangigen Pfändungsgläubiger aus und dann (nach Befriedigung) noch einen Betrag an den zweitrangigen.



    Wie ist das eigentlich mit einem zweitrangigen Abtretungsgläubiger? Der Schuldner tritt seinen Gehaltsanspruch mehrmals ab. Dafür muss der ja nach Befriedigung von Nr. 1 erst mal wieder für eine juristische Sekunde an den Schuldner gehen, damit die zweite greift. Kommt da in der Insolvenz nicht die Rückschlagsperre irgendwo dazwischen? Diese Frage konnte mir bisher noch keiner so richtig schlüssig beantworten. Könnt Ihr helfen?



  • Ok, aber 2 Jahre ? Das sehe ich auch wie andere hier. Spätestens nach 2 Monaten weiß er (ich) doch, ob nun eine Abtretung vorliegt oder nicht. Und dann denke ich, ist der Jamie-Weg der richtige. Wenn man die gleiche Arbeit wie in einem IN-Verfahren macht, dann sollte man auch gem. der dort geltenden Vorschriften abrechnen. Oder aber es dem Gläubiger überlassen.

    ---------------------------------------------
    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Wie formuliere ich das jetzt am besten, ohne dem TH auf den Schlips zu treten? :strecker Schließlich ist es allein Sache des TH, wie er vorgeht...

    Habs mal ausgerechnet, er bekommt gerade mal um die 200 € mehr, als die Mindestvergütung hoch wäre :daemlich
    Das lohnt sich doch überhaupt nicht... Und noch dazu viel Arbeit auf allen Seiten!

  • :gruebel: Was willste ihm denn schreiben? Er hat doch gar nichts falsch gemacht und wenn er nur TH war, durfte er im Grunde auch keine Pauschalen abziehen (ohne entsprechende Vereinbarung). Dann hat er sich halt die ganze Arbeit aus Spaß an der Sache oder aus Nettigkeit gegenüber dem Gläubiger gemacht.

  • Ich hab schon was formuliert, überlege aber auch, ob ich es lieber lasse. :D
    Denn falsch gemacht hat er nichts, aber wirtschaftlich sinnvoll gearbeitet, auch nicht....

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!