Nutzungsentschädigung für selbstgenutzte Immobilie

  • das kennen sicherlich viele:

    Der Schuldner wohnt in seinem Eigenheim, das komplett belastet ist. Auf die Aufforderung, eine angemessene Nutzungsentschädigung zu leisten, reagiert er mit dem Argument, sich dies nicht leisten zu können.

    Nun kann es doch nicht sein, dass ein Immobilieeigentümer deutlich besser im Inso-Verfahren dasteht als ein Mieter. Letzterer muss seine Miete aus dem unpfändbaren EK zahlen, der Eigentümer kann sich solche Kosten einfach sparen?

    Habe mal gelesen, dass manche eine Antrag analog § 850 c ABs. 4 ZPO darauf stellen, dass die Pfändungsgrenze des Schuldners herabgesetzt wird. Klingt für mich logisch, schließlich werden die Pfändungsfreigrenzen ja nach den allgemeinen Lebenshaltungskosten (Existenzminimum) bestimmt, und da ist die Miete bei den meisten Leuten einer der größte Posten.

    Andererseits ist das als Analogie vielleicht auch ein bisschen weit hergeholt.

    Was meint Ihr?

    Grüße

    J.

  • Kann La Flor nur beipflichten. Mußte schon zweimal einen Antrag des Insoverwalters auf Herabsetzung zurückweisen.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Ich widerspreche LFdC eigentlich äußerst ungern, aber zwei Anmerkungen:

    Es gibt eine Möglichkeit über §850g ZPO zu gehen.

    InsbürO 2010, 208 - 221 (Ausgabe 6 v. 10.06.2010)
    BGH, 21.02.2008, IX ZR 202/06



    Ich meine, das paßt hier nicht. Mit § 850g ZPO kann man nur die gesetzlich ansich pfändungsfreien Beträge ändern (z.B. Geburt und Tod eines Unterhaltsberechtigten). So war auch Dein zitierter BGH-Fall. Hier geht es aber um Minderung der eigentliche Tabellensätze zu § 850c ZPO. Und das geht nunmal nicht. Ist ja auch ganz vernünftig. das Vollstreckungsrecht soll ja einfach handhabbar und praktikabel bleiben. Und wo wäre da die Grenze? Was macht man mit den Leuten, die nur eine geringe Miete zahlen? Oder im Haushalt Ihrer Freundin/ihres Freundes leben. Oder das Auto von Omi nutzen können? oder oder oder...

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  • Es gibt eine Möglichkeit über §850g ZPO zu gehen.

    InsbürO 2010, 208 - 221 (Ausgabe 6 v. 10.06.2010)
    BGH, 21.02.2008, IX ZR 202/06




    sehe ich, wie Mosser, nicht. Das gibt die Entscheidung 202/06 auch nicht her.

    Der Beitrag aus der Insbüro ist mE auch viel zu ergebnissorientiert.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Man muss aber auch bedenken, dass durch den Schuldner evtl. Abgaben gezahlt werden, wie Grundsteuer etc.



    Schon richtig, aber solche Kosten treffen - zumindest anteilig - auch Mieter. Außerdem sollte man nicht vergessen, dass spätestens mit Ins-Eröffnung keine Raten mehr auf die Haus-Darlehen mehr gezaht werden müssen. Und obendrein sind Grundabgaben für das laufende Jahr - je nach Konstellation - Insolvenzforderungen.

    Wenn man ganz gemein wäre, könnte man ja sogar das Haus in Besitz nehmen und an Dritte vermieten. Ist natürlich in der Praxis totaler Unsinn, aber theoretisch ginge es.

    Ansonsten bleibt dem Verwalter doch gar keine Wahl, als die Immobilie freizugeben, schließlich sind die laufenden Kosten auch immer eine 'Bedrohung' für die Masse.

  • dann bleibt dass Verfahren solange auf, bis die angemessene Nutzungsentschändigung gezahlt wurde und gut ist.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • dann bleibt dass Verfahren solange auf, bis die angemessene Nutzungsentschändigung gezahlt wurde und gut ist.

    Ist natürlich auch eine Möglichkeit, allerdings etwas unbefriedigend. Wobei man wieder bei dem Thema wäre, dass selbst nach Ablauf der Abtretungserklärung der Rückstand noch da und wahrscheinlich auf ungeahnte Höhen angestiegen wäre.

  • dann bleibt dass Verfahren solange auf, bis die angemessene Nutzungsentschändigung gezahlt wurde und gut ist.

    Ist natürlich auch eine Möglichkeit, allerdings etwas unbefriedigend. Wobei man wieder bei dem Thema wäre, dass selbst nach Ablauf der Abtretungserklärung der Rückstand noch da und wahrscheinlich auf ungeahnte Höhen angestiegen wäre.



    Absolut treffender Einwand !
    Die BGH-Entscheidung zur Erteilung der RSB im laufenden Verfahren weist hier aber eine gute Möglichkeit.
    Mist, jetzt muss ich ausholen: ich hab einige Verfahren, in denen die Schuldner was verdummbeutelt haben. Hier bin ich schon hingegangen, und hab dann nach 6 Jahren Anrechnung der pfändbaren Beträge auf das "Verdummbeutelte" als sachgerecht erachtet. Das sollte mit der BGH-Entscheidung nun auch relativ sicher gehen.
    Ich denke, die Nutzungsentschädigung wäre bis maximal 6 Jahre zu rechnen, und sobald die in die Masse geflossen ist, kann über die RSB und den Abschluss des Verfahrens entschieden werden.

    Für die Freunde der "Bauchkontrolle" (die nicht zu unterschätzen ist !):
    ein Proletarier (klar, ohne Grundeigentum) hat sein pfändungsfreies Einkommen und zahlt davon seine Miete. Der Schuldner im obigen Falle zahlt diese nicht. Er hat also weniger Aufwendungen. Dass er unter dem Strich Aufwendungen zum Erwerb von Grund und Boden hat, ist ja ganz nett, das "gehört" ihm dann später. Hm, also der Grund-und-Boden-Eigentümer soll in der Schuldnerrolle besser gestellt werden, als der Proletarier....
    sorry, also da muss man wohl nicht erst zum Marxisten werden, um einen Widerspruch zu erkennen....

    Allerdings hatte ich auch schon solche Fälle, in denen der Schuldendienst auf die Wohnung auf Höhe der Miete lag; da wurde halt gedealt....(für sowas mach dann halt Erörterungstermine)

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  • Zitat

    Die BGH-Entscheidung zur Erteilung der RSB im laufenden Verfahren weist hier aber eine gute Möglichkeit.

    Welche ist das denn nochmal genau?

    Es kommt ja noch was anderes hinzu: In den Fällen, in denen man zeitaufwändig mit dem Schuldner herumstreitet, ob und wie viel er denn zahlt, kommt man oft genug in die Situation, die Immobilie freigeben zu müssen, da die laufenden Kosten ja an der Masse kleben, vom Schuldner aber nix reinkommt, wovon diese zu zahlen wären.

    Gibt man dann aber frei, ist auch nix mehr mit Nutzungsentschädigung. Dreiste Immo-Eigentümer können also auf Zeit spielen, bis der Verwalter aufgibt und haben dann ihren Willen bekommen.

  • die Entscheidung ist:
    http://dejure.org/dienste/internet2?lexetius.com/2009,3760

    Nun lässt sich drüber streiten, ob das Gericht den "kleinen Schlusstermin" hinausschieben darf... Bei meinen "da ist mal was verdummbeutelt Schuldnern" ist dies kein Prob, die sind froh, wenn sie vor der Anhörung noch kompensieren können.
    Bei dem Grundeigentümer-Schuldner muss man unterscheiden:
    ist das, was er an die Grundpfandrechtsgläubiger und anderen Jedöhns löhnt, auf Höhe einer angemessenen Miete und auch keine freie Spitze drin, ist das so.
    Ist eine freie Spitze da, hat man genug Druckmittel.
    Häufig ist es so, dass der Ehepartner mit drinhängt und zahlt; dann kiregt man die Nummer häufig über eine Anordnung nach § 850c IV ZPO hin. Da mach ich aber lieber vorher einen Erörterungstermin und es wird was ausgedealt. Hab da grad ncoh ein Verfahren präsent, da wird ratierlich eine - rechnerisch ! - freie Spitze abgelöst, sozialverträglich, versteht sich. Solange lass ich das Verfahren auf.

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    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • muss noch mal auf das olle Ding zurückkommen:

    Der Schuldner zahlt immer noch keine Nutzungsentschädigung, trotz zahlloser Aufforderungen. Die Immobilie ist inzwischen freigegeben, so dass er einen festen Betrag von einigen hundert Euro schuldet, er diesen aber mit dem Argument, diesen nicht zahlen zu können, nicht zahlt. Das ist auch durchaus glaubhaft, er bezieht nun Hartz 4.

    Da kommt man einfach nicht vorwärts, ich frage mich, ob man einfach einen Schlussbericht einreicht, die Sachlage schildert und den Rest den Gläubigern überlässt, die in dem Verhalten einen Versagungsgrund sehen mögen oder auch nicht.

  • einen Versagensgrund aufgrund Nichtzahlung sehe ich nicht, wie will man das auch begründen?

    Klagen und in das insolvenzfreie Vermögen des Schuldners vollstrecken dürfte ziemlich witzlos sein. Ausbuchen, Ende.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Lieber Insolvenzschuldner. Entweder wir kommen hier zu einer
    Verständigung über eine angemessene Nutzungsentschädigung, oder das
    Objekt geht in die Zwangsversteigerung. § 165 InsO.

  • Lieber Insolvenzschuldner. Entweder wir kommen hier zu einer
    Verständigung über eine angemessene Nutzungsentschädigung, oder das
    Objekt geht in die Zwangsversteigerung. § 165 InsO.

    Dürfte hier doch aber nicht mehr gehen, oder? So wie ich volkmar verstanden habe ist die Immobilie inzwischen freigegeben.

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