Urlaub für Minusstunden

  • Hallo,

    ich bräuchte mal Hilfe. Ein Mitarbeiter häuft Minusstunden an und meint nun, er könne diese ja durch einen Urlaubstag ausgleichen. Für mich stellt sich nun die Frage, ob dies möglich ist und wenn ja, wie oft man Urlaubstage einsetzen kann. Es besteht ja die Gefahr, dass dann plötzlich gar nicht mehr 40 Wochenstunden abgeleistet werden und jedes Mal ein Urlaubstag zum Ausgleich eingesetzt wird. In der Dienstvereinbarung ist geregelt, dass Minusstunden zu keiner Zeit mehr als ... Stunden betragen dürfen (diesen Rahmen hat der Mitarbeiter bereits überschritten) und Zeitrückstände bis zum Jahresende auszugleichen sind. In der Arbeitszeitverordnung steht, dass das Arbeitszeitkonto grundsätzlich innerhalb des zugelassenen Zeitraumes auszugleichen ist.

    Ich bin etwas ratlos und vielleicht kann mir ja jemand einen Tipp geben.

    Vielen Dank schon einmal.

  • Bei uns ist es so, dass es grundsätzlich nicht möglich ist, einen Urlaubstag in Stunden umzuwandeln, weil man den Urlaub als Urlaub nehmen soll und nicht, um die Minusstunden auszugleichen. In absoluten Ausnahmefällen kann das natürlich gemacht werden, zB wenn man sehr viele Arzttermine hat und deshalb ins Minus gerutscht ist, aber das sind, wie gesagt, echt Ausnahmen und es ist bei unserer Verwaltung auch überhaupt gar nicht gerne gesehen. Regelmäßig geht sowas gar nicht, da wird man vom Geschäftsleiter eher mal darauf hingewiesen, dass man ab morgens um 6 bis abends um 7 ins Gericht kann und entsprechend zusehen soll, dass man so seine Minusstunden wieder ausgleicht.

  • kann nur von einem Fall hier berichten.
    Die Mitarbeiterin musste ihre an die 100 Minusstunden alle einzeln abarbeiten, ist dann halt ne Zeitlang jeden Tag 1-2 Stunden länger geblieben.

  • Wieso sollte der Ausgleich über den Urlaub nicht möglich sein? Ist doch sicher nicht die Regel und wenigstens wird so rechtzeitig sein Arbeitszeitkonto auf Null gebracht. Schließlich ist der Urlaubsanspruch ja nicht unbegrenzt, so dass das wohl die Ausnahme bleibt.

  • Warum es nicht geht ? Es ist Erholungsurlaub und der Zweck des Urlaubs ist tatsächlich das Erholen. Dieser Zweck würde vereitelt, könnte man damit das Glaz-Konto grade ziehen.

    Ich kenne Glaz-Vereinbarungen, da ist das allerdings mit einem oder zwei Tagen möglich und wurde ausdrücklich vereinbart.

  • Mir wäre ein solcher Antrag schon deswegen viel zu doof, weil man sich damit unmittelbar der Frage aussetzt, ob das Pensum groß genug bemessen sein kann.
    (p.s.: Die Fälle häufiger Arztbesuche, lange kranker Kinder nehme ich aus.)

    Einmal editiert, zuletzt von Buridans Esel (15. November 2010 um 12:24)

  • Ja Erholungsurlaub. Und wenn das Kind länger als 7 Tage im Jahr krank ist oder das über 12-jährige Kind im Krankheitfall Pflege braucht, muss ich auch als Mutter Urlaub nehmen. Wen interessiert, ob ich dabei prächtig zu Hause erhole..?


    Das ist kein Erholungsurlaub, sondern Urlaub für besondere Zwecke (Zusatzurlaub), der wohl in allen Urlaubsverordnungen der Länder explizit geregelt ist.

  • Leider, muss ich jetzt sagen, habe ich dem Mitarbeiter bereits einmal als Ausnahme Urlaub für den Ausgleich der Minusstunden gewährt (reicht man einmal den kleinen Finger, schwupp ist der Arm ab). Er hat dann aber wieder Minusstunden aufgebaut, so dass ich ihn darauf hinweisen musste, diese wieder auszugleichen. Als Antwort bekam ich dann, er könne ja wieder einen Urlaubstag einsetzen. Ich habe ihm mitgeteilt, dass dies nicht Sinn und Zweck des Urlaubes sei. Eine diesbezügliche Regelung habe ich bisher leider nicht gefunden.:(

  • Leider, muss ich jetzt sagen, habe ich dem Mitarbeiter bereits einmal als Ausnahme Urlaub für den Ausgleich der Minusstunden gewährt (reicht man einmal den kleinen Finger, schwupp ist der Arm ab). Er hat dann aber wieder Minusstunden aufgebaut, so dass ich ihn darauf hinweisen musste, diese wieder auszugleichen. Als Antwort bekam ich dann, er könne ja wieder einen Urlaubstag einsetzen. Ich habe ihm mitgeteilt, dass dies nicht Sinn und Zweck des Urlaubes sei. Eine diesbezügliche Regelung habe ich bisher leider nicht gefunden.:(



    Wieso denn leider?
    Dagegen, dass nicht genommener Urlaub irgendwann verfällt ist aber nichts einzuwenden - oder? Genausowenig gegen die Kappung von Überstunden?
    Wo liegt denn genau das Problem, wenn sich der Einsatz von Urlaub als Stundenausgleich auf gelegentliche Ausnahmen beschränkt? Angst vor Präzedenzfällen?
    Da lobe ich mir den Kollegen, der seinen künftigen Überstundenausgleich für das Jahr im Voraus plant.

  • @ Little Steven:

    Naja, bis der Urlaub aus diesem Jahr verfällt dauert es ja noch einige Zeit. Nein, ich habe keine Angst vor Präzedenzfällen. Das Problem könnten die gelegentlichen Ausnahmen sein. Vorliegend könnte es die Regel werden und wo zieht man dann den Schlussstrich. Bei einem, zweien oder dreien gewährten Urlaubstagen? Es scheint doch eher verwunderlich, wenn der Mitarbeiter nicht einmal in der Lage ist, seine erforderlichen Stunden im Monat abzuleisten. Das dies gelegentlich mal vorkommen kann, keine Frage, aber ständig.

  • Soweit es sich bei Deinem Mitarbeiter um einen Tarifbeschäftigten handelt, sollte ein Verweis auf § 8 BUrlG genügen:

    Zitat

    § 8 Erwerbstätigkeit während des Urlaubs
    Während des Urlaubs darf der Arbeitnehmer keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit leisten.

  • Ich drösel es mal anders herum auf:

    Nach unserer Arbeitszeitregelung kann ich im Grund genommen nahezu Kommen und Gehen, wann ich will, muss aber 1/2 meiner regelmäßigen Arbeitszeit anwesend sein.

    Urlaub kann ich nur ganze Tage nehmen, Arbeitszeitausgleich geht halb- und ganztägig.

    Wenn nun Minusstunden mit dem Urlaubsanspruch verrechnet wird, unterläuft / widerspricht das der Arbeitszeitregelung. Denn der Bedienstete häuft die Überstunden nicht an einem ganzen Tag an, sondern indem er über mehrere Tage hinweg nicht 8, sondern meinetwegen nur 7 Stunden arbeitet.

  • Soweit es sich bei Deinem Mitarbeiter um einen Tarifbeschäftigten handelt, sollte ein Verweis auf § 8 BUrlG genügen:

    Zitat

    § 8 Erwerbstätigkeit während des Urlaubs
    Während des Urlaubs darf der Arbeitnehmer keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit leisten.



    Da liegt jetzt m.E. ein Denkfehler vor.
    Die Minusstunden stehen ja grade nicht für eine Erwerbstätigkeit.

    @Mojito:
    Dem Wunder der Minusstunden kannst Du ja mal auf den Grund gehen.
    Auch wenn das mit der konkreten Gleitzeitvereinbarung nicht passt, hätte ich als Vertreter des Kollegen damit keine Probleme. Die Vertretung des Überstundenausgleichs wäre da schon gravierender.

  • Nö: Die Zeit des Urlaubs wird ja hier mit Arbeitszeit verrechnet. Das geht eigentlich nicht.

    Der Hintergrund ist übrigens der gleiche, wie beim Verfall: Der Urlaub soll in Natura genommen werden. Daher kommt auch keine Auszahlung von Urlaubstagen in Betracht (Vom Soka-Bau-Verfahren und von Urlaubsabgeltung mal abgesehen).

    M.E. ist eine Vereinbarung einer Verrechnung beim gesetzlichen Mindesturlaub auch unzulässig.

    Ob man es mal beim Vorliegen wichtiger Gründe durchgehen lässt, ist glaube ich hier nicht die Frage. Aber ich würde da auch mal nachhaken, wieso da Minussstunden in dem Umfang entstehen.

  • kann nur von einem Fall hier berichten.
    Die Mitarbeiterin musste ihre an die 100 Minusstunden alle einzeln abarbeiten, ist dann halt ne Zeitlang jeden Tag 1-2 Stunden länger geblieben.



    Nichts gegen erarbreitete Überstunden - nur Minusstunden abarbeiten = länger bleiben?:(

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