Rechtsnachfolgeklausel nach § 7 UVG

  • Hallo!
    Ich habe folgendes Problem mit einer FH-Akte:
    Das Jugendamt will die Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel weil Unterhaltsvorschuss gewährt wurde. Das Kind lebt bei der Mutter. Aus einer Nachzahlungsberechnung der Unterhaltsvorschusskasse wurde ein Teilbetrag an die Kindesmutter und ein Teilbetrag an das Sozialamt ausgezahlt, weil die Kindesmutter für diesen Zeitraum der Nachberechnung Sozialhilfe bezogen hat.
    --> Frage:
    Kann nun auch in Höhe des an das Sozialamt gezahlten Betrags eine Rechtsnachfolgeklausel für das Jugendamt erteilt werden?

  • Wenn der Übergang auf das Land, vertr. d. d. JA, nach § 7 UVG grundsätzlich nachgewiesen wurde, sehe ich kein Problem.

    Ein Übergang eines Teilanspruchs auf den Sozialhilfeträge scheidet jedenfalls schon deshalb aus, weil dieser ja laut Sachverhalt schon Geld bekommen hat.
    Und weitere Ansprüche sind nicht bekannt.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Hier hat das JA praktisch den Unterhalt an das Kind und teilweise an den Rechtsnachfolger des Kindes (Sozialbehörde) gezahlt, was dazu führen muss, dass insgesamt dem Land, vertreten durch das JA, der Anspruch zusteht und bei entsprechenden Nachweisen auch umgeschrieben werden kann.

  • Erstmal vielen Dank für eure Antworten.

    Nachdem ich mir die ganze Sache nochmal angeschaut habe, bin ich zu dem (Zwischen)Ergebnis gekommen, dass die Auszahlung vom Jugendamt ans Sozialamt wohl aufgrund § 104 SGB X erfolgt ist, mit der Folge, dass § 7 UVG insoweit keine Anwendung findet (§ 7 Abs. 1 Satz 2 UVG).
    Ich habe jetzt erstmal das Jugendamt angeschrieben, damit die mir die Rechtsgrundlage für die Rechtsnachfolge nennen.

  • Den § 7 I S. 2 UVG habe ich so noch nie angewendet, da das Jugendamt in Sachen Unterhaltsvorschuss keinen Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X hat.
    Der Erstattungsanspruch liegt doch beim Sozialamt.

    Soweit Nachweis/Zusammenstellung der bewilligten Beträge und gesiegelte Auszahlungsbestätigung der Kasse vorliegt, schreibe ich immer in dieser Höhe um.

  • Ja, darüber bin ich auch gestolpert, da aus dem § 7 UVG nicht klar hervorgeht, welcher Erstattungsanspruch gemeint ist, der vom Sozialamt oder der vom Jugendamt oder evtl. sogar beide. Da ich keinen Kommentar zur Verfügung habe, bin ich auf den blanken Gesetzestext angewiesen.
    Ich hab aber noch eine Entscheidung gefunden (im juris ist leider nur der Leitsatz veröffentlicht, keine Gründe):
    OLG Stuttgart, 8 WF 49/94
    "Der Forderungsübergang gemäß UVG § 7 kommt nur in Betracht, wenn "die Unterhaltsleistung nach diesem Gesetz gezahlt" wurde. Diese Voraussetzung ist nicht gegeben, wenn an die Stelle der Zahlung eine Erstattung nach SGB X §§ 104ff. getreten ist."

    Das klingt für mich schon schwer nach meinem Fall, oder?
    Dafür spricht meines Erachtens auch der Wortlaut vom § 7 Abs. 1 Satz 1 UVG: "Hat der Berechtigte für die Zeit, für die ihm die Unterhaltsleistung nach diesem Gesetz gezahlt wird..."

  • Klingt wirklich sehr verwirrend. Bei Umschreibungen von Unterhaltsurkunden geht mir dahingehend die Info grundsätzlich nicht zu zu, da ich nur eine Leistungszusammenstellung und die Ausazhlungsbestätigung verlange. An wen ausgezahlt wurde, steht da garnicht drauf.
    Ich werde mal bei meinen Kollegen des UVG nach einem Kommentar schauen.

    Nachtrag / Beispiel der UVG-Stelle:
    7.9.4. Verfahren bei übergegangenem Anspruch des Kindes auf Waisenrente
    Hat das Kind für die Zeit, für die ihm Leistungen nach dem UVG gezahlt worden sind,
    gegen einen Leistungsträger (§ 12 SGB I) Anspruch auf Waisenrente, die bei rechtzeitiger
    Zahlung nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 UVG auf die Leistungen nach diesem Gesetz anzurechnen
    wäre, ist nach §§ 103 ff SGB X zu verfahren.
    (Durchführungsbestimmungen des Bundesministeriums zu § 7 UVG)

    Wird also Unterhaltsvorschuss gezahlt und gleichzeitig noch der Anspruch auf Halbwaisenrente geprüft, darf nach § 7 I S. 2 UVG u.a. nicht ein vorhandener Titel umgeschrieben werden, da der Erstattungsanspruch nach dem SGB X Vorrang hat.

    Zum Fall aus #1 bedeutet dies, dass hier § 7 I Satz 2 nicht anzuwenden ist, da es sich nicht um einen Erstattungsanspruch der Unterhaltsvorschussstelle handelt.

    Nach Auskunft unserer UVG-Stelle ist es heutzutage fast schon üblich, dass für einen gewissen Teil -erste Auszahlung erfolgt meist erst 3-4 Monate nach Antragstellung- Leistungen nach dem SGB-II "in Vorlage" getreten sind und die Nachzahlung per SGB X durch die ARGE geltend gemacht wird. Natürlich kann auch für diesen Zeitraum eine Umschreibung beantragt bzw. ein (vereinfachtes) Unterhaltsverfahren eingeleitet werden.

    2 Mal editiert, zuletzt von _ernst_g (18. November 2010 um 11:46)

  • Vielen Dank für deine Mühe und Recherche.
    Jetzt würde mich nur noch interessieren, aufgrund von welcher Vorschrift dann die Erstattung vom Jugendamt an das Sozialamt erfolgt, wenn es kein Fall des § 104 SGB X ist.

  • hmmm . . habe ich mich leider noch nicht verständlich genug ausgedrückt;

    Der Anspruch des Sozialamtes sollte keine Rolle spielen, da es kein Erstattungsanspruch der antragstellenden Unterhaltsvorschusskasse ist.
    Erstattungsansprüche nach dem SGB X gegen die Unterhaltsvorschusskasse sind mit dem § 7 I S. 2 UVG nicht gemeint.

    Die Einschränkung des § 7 I S. 2 UVG soll doch nur in der Höhe gelten, in der die Unterhaltsvorschusskasse Ihre Forderungen bei anderen geltend machen kann und nicht der Vater für die geleisteten Zahlungen heranzuziehen ist.



  • Die Einschränkung des § 7 I S. 2 UVG soll doch nur in der Höhe gelten, in der die Unterhaltsvorschusskasse Ihre Forderungen bei anderen geltend machen kann und nicht der Vater für die geleisteten Zahlungen heranzuziehen ist.



    Das klingt für mich plausibel und unter diesem Blickwinkel betrachtet, macht das ganze auch einen Sinn.
    Meine weitere Frage nach der Rechtsgrundlage sollte meiner persönlichen Rechtsfortbildung dienen. Wenn ich mich mit einer Sache befasse, dann möchte ich sie nach Möglichkeit immer ganz verstehen, also auch das "Drumrum".

  • Hallo, hänge mich mal hier dran.
    Hab einen Antrag auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Teilausfertigung auf das Land vertreten durch das Kreisjugendamt gem. 7 UVG.
    Das Jugendamt beantragt die Umschreibung in Höhe von 6.731,93 €, teilt aber mit, dass der Gegner bereits 363,00 € gezahlt hat, aber möchte trotzdem den
    vollen Betrag ohne Anrechnung der bereits gezahlten Beträge umgeschrieben haben. Hab das Jugendamt darauf hingewiesen, dass nach hiesiger Auffassung die Zahlungen des Gegners zu berücksichtigen sind und eine
    Umschreibung nur in Höhe von 6.368,93 € erfolgen kann. Bin der Meinung dass hierbei auch keine materiell-rechtliche Prüfung stattfindet. Die Zahlungen des Gegners sind im Rahmen des Schuldnerschutzes v.A.w. zu berücksichtigen wenn diese unstreitig feststehen.

    Das Jugendamt wendet ein dass keine materiell-rechtliche Prüfung vorzunehmen ist und besteht auf die Umschreibung in voller Höhe. Im Falle der Anrechnung von vor Erteilung der Rechtsnachfolge bereits geleisteten Zahlungen des Unterhaltsschuldners könnten diese Beträge durch den Unterhaltsgläubiger erneut geltend gemacht werden.

    Kann mir jemand weiter helfen? Hab weder hier im Forum noch bei Juris was gefunden. Tue mir schwer mit der Umschreibung in voller Höhe, da ich positive Kenntnis von Zahlungen des Gegners hab und warum sollte dies ins Verfahren über die Vollstreckungsabwehrklage verschoben werden, wenn es unstreitig feststeht.

    Vorab schonmal vielen Dank für die Hilfe.

  • Sehe ich wie du.

    Wenn der Gläubiger - salopp gesagt - schon so doof ist, erfolgte Zahlungen im Rahmen des Umschreibungsantrages mitzuteilen, kann er eine vollstreckbare Ausfertigung zu seinen Gunsten natürlich nicht in voller Höhe erhalten. Insoweit fehlt das Rechtsschutzbedürfnis.

  • Danke für die schnelle Antwort.
    Werd dann auch teilweise zurückweisen.
    Welches Rechtsmittel ist dagegen einzulegen? Sofortige Beschwerde?

  • Das JA hat Recht. Wenn du die 363,- EUR nicht mit umschreibst, stehen sie doch weiter dem Kind zu, das diese vollstrecken kann, dem Schu. hilft das nicht, also voll umschreiben und die Zahlung mit anführen.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Aber wieso sollen sie dem Kind zustehen? Der Betrag ist doch in voller Höhe auf das Jugendamt übergegangen. Das Jugendamt könnte ja auch in Höhe des geleisteten Betrages des Gegners wieder vollstrecken...davon hätte der Gegner sicher auch nichts

  • Ich denke, ich sehe es wie Wobder.

    Angenommen du erteilst die Klausel nur über die 6368,93 € und das Kind kommt mit dem Originaltitel an und vollstreckt. Beispielhaft seien mal 10.000 € angefallen, die auch den Zeitraum einschließen, in welchem UH-Vorschuss gezahlt wurde. Dann könnte es mit dieser Klausel iHv 3631,07 € vollstrecken, obwohl ihm eigentlich nur noch 3268,07 € zustehen.

    Sicher, man kann sich hier auf den Standpunkt stellen, dass der Schuldner ja Vollstreckungsgegenklage einlegen kann, aber die Klausel stünde dann als Anscheinsbeweis erstmal gegen ihn. Ich finde es immer gut, so etwas zu vermeiden.
    Ich würde daher in voller beantragter Höhe die Klausel erteilen und dort einen Vermerk mit reinnehmen, dass auf diesen Betrag nach Angaben des Rechtsnachfolgers bereits 363,00 € durch den Antragsgegner (=Schuldner) gezahlt wurden.
    Dann sollte allen (auch später den Vollstreckungsorganen) klar sein, was Sache ist.

    Don't blink. Blink and you're dead. They are fast. Faster than you can believe. Don't turn your back. Don't look away. And don't blink. Good Luck. - The Doctor

  • Das JA hat Recht. Wenn du die 363,- EUR nicht mit umschreibst, stehen sie doch weiter dem Kind zu, das diese vollstrecken kann, dem Schu. hilft das nicht, also voll umschreiben und die Zahlung mit anführen.


    Das JA hat aber dennoch nicht Recht. Dieses will nämlich eine vollstreckbare Ausfertigung ohne Berücksichtigung der Zahlung:

    "Das Jugendamt beantragt die Umschreibung in Höhe von 6.731,93 €, teilt aber mit, dass der Gegner bereits 363,00 € gezahlt hat, aber möchte trotzdem den
    vollen Betrag ohne Anrechnung der bereits gezahlten Beträge umgeschrieben haben."

    Jedenfalls auf eine vollständige Umschreibung ohne Berücksichtigung der Zahlung(en) hat das JA keinen Anspruch.

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